Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenübernahme für Familienurlaub als verdeckte Gewinnausschüttung - Keine Pauschalierung gemäß § 37b EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übernahme der Kosten des Familienurlaubs eines Mehrheitsgesellschafters, auch für überobligatorische Leistungen, stellt jedenfalls dann, wenn die Übernahme der Kosten nicht auf einer im Voraus getroffenen Vereinbarung beruht, sondern für ein zurückliegendes Geschäftsjahr erfolgt, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

2. Eine Besteuerung der Kosten für die Übernahme des Familienurlaubs gemäß § 37b EStG mit dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Kostenübernahme nicht um eine betrieblich veranlasste Zuwendung, sondern um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung handelt.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3; EStG § 37b Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übernahme der Kosten eines Familienurlaubs durch die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an ihren Mehrheits-Gesellschafter darstellt.

Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An deren Stammkapital ist seit Gründung ihr Allein-Geschäftsführer A zu 95% und dessen Ehefrau Dr. B zu 5% beteiligt.

Am 04.07.2014 traf die Klägerin mit ihrem Geschäftsführer folgende Vereinbarung:

"Wegen der überobligatorischen Anstrengung im Geschäftsjahr 2013 und im laufenden Geschäftsjahr 2014 soll dem Geschäftsführer eine Zuwendung zu Teil werden.

Unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Vorschriften wird folgendes vereinbart:

Dem Geschäftsführer wird im Jahr 2014 eine Incentivereise bis zu € 3.000,00 unter Berücksichtigung des § 37b Abs. 2 i.V.m.Abs. 1 EStG gewährt.

[…]"

Am 22.07.2014 buchte der Gesellschafter-Geschäftsführer eine All-inclusive-Flugreise für sich, seine Ehefrau und das gemeinsame Kind nach 1 für 2.878 €. Die Geldforderung wurde zulasten des Kontos der Klägerin beglichen.

Am 30.01.2017 erließ das Finanzamt einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid sowie einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2014, in denen es aufgrund der o.g. Vereinbarung vom 04.07.2014 eine vGA in Höhe von 3.000 € berücksichtigte. Den bis dahin bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung hob es jeweils auf.

Dem hiergegen fristgerecht am 31.01.2017 eingelegten Einspruch half das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 15.07.2019 nur insofern ab, als es die vGA auf den tatsächlichen Reisepreis in Höhe von 2.878 € reduzierte und deshalb für 2014 die Körperschaftsteuer auf 37.944 €, den Solidaritätszuschlag auf 2.086,92 € und den Gewerbesteuermessbetrag auf 8.851 € herabsetzte. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 14.08.2019 fristgemäß Klage erhoben.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, eine vGA liege nicht vor. Gegenstand der Vereinbarung sei eine sog. Incentive-Reise gewesen, welche neben der Belohnung für Leistungen der Vergangenheit auch als Motivation und Leistungsanreiz für die Zukunft erbracht worden sei. Die dadurch bezweckte zukünftige Mehrleistung komme dem Betrieb der Klägerin durch Umsatz- und Gewinnsteigerungen zu Gute. Da die Maßnahme mithin im Interesse der Klägerin gelegen habe, stellten die Kosten steuerlich zu berücksichtigende Betriebsausgaben dar. Zudem sei die Gewährung der Incentive-Reise vor Reisebeginn beschlossen worden. Soweit das Finanzamt einen Beschluss vor Beginn des Geschäftsjahres der Gewährung einfordere, sei dies weder erforderlich noch zweckdienlich, da die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Reise zu diesem Zeitpunkt im Regelfall noch nicht feststehe.

Zulässigerweise habe die Klägerin diese gemäß § 37b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 EStG der pauschalierten Lohnbesteuerung unterworfen. Insbesondere habe es sich beim Begünstigten um den Geschäftsführer der Klägerin - und damit um deren Arbeitnehmer gehandelt. Das Gesetz sehe keinen Ausschluss der Pauschalierung bei Zuwendungen an Geschäftsführer vor. Auf die kleine Sachwertgrenze von 44 €, die auch dem Geschäftsführer zugewendet werden könne, werde diesbezüglich verwiesen.

Der Argumentation des Finanzamts werde insofern Rechnung getragen, als im Hinblick auf den vergangenheitsorientierten Anteil und den hier steuerlich relevanten, zukunftsorientierten Motivationsanreiz einer Incentive-Maßnahme lediglich die hälftige Berücksichtigung der Reisekosten (1.439 €) als steuerlich berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben eingefordert werde.

Die Klägerin hat beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 2014 sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2014, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2019, dahingehend abzuändern, dass die hälftigen Reisekosten in Höhe von 1.439 € als Betriebsausgaben berücksichtigt und die vGA entsprechend gemindert werden.

hilfsweise:

Die Zulassung der Revision, weil bisher höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem Hintergrund des § 8 Abs. 3 KStG eine Zuwendung (hier Incentive-Reise) ...

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