Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 07.11.2000; Aktenzeichen VIII R 1/99)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei der von den Klägern im Jahr 1991 an ein Bankenkonsortium geleisteten Zahlung in Höhe von DM … um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen handelt.

Die Kläger zu 1 und 2 waren im Streitjahr Geschäftsführer, die Kläger zu 3 und 4 Prokuristen der … GmbH (L.); zugleich waren sie gemeinsam Gesellschafter der … GbR (im folgenden Managementgesellschaft oder GbR). An dieser GbR waren sie am 1.1.1991 wie folgt beteiligt: der Kläger zu 1 (RH) mit 46 v.H., der Kläger zu 2 (GM) mit 34 v.H. und die Kläger zu 3 (KH) und 4 (DS) mit je 10 v.H. Während die Kläger zu 1, zu 3 und zu 4 zu den Mitbegründern der Managementgesellschaft im Jahr … zählten, hatte der Kläger zu 2 seinen Anteil zum 1.1.1990 von … (HR) erworben. Dieser hatte zum genannten Stichtag mit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der L. auch seine Beteiligung an der GbR in Höhe von insgesamt 51 v.H. zu 17 Teilen an den Kläger zu 1 und zu 34 Teilen an den Kläger zu 2 als neuen Gesellschafter abgetreten.

HR und die Kläger zu 1, zu 3 und 4, im Jahr 1985 Geschäftsführer oder Prokuristen der … GmbH in … (Stammkapital – unverändert bis heute – DM …), hatten mit Vertrag vom 03.10.1985 die … Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet (Beteiligungsverhältnisse: HR 51 v.H. – der Kläger zu 1 29 v.H. – die Kläger zu 3 und 4 je 10 v.H.). Gegenstand und Zweck der Gesellschaft war laut § 2 des Vertrages „ausschließlich der Erwerb einer Beteiligung an der … GmbH in … sowie die Verwaltung dieser Beteiligung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung”. Das Gesellschaftsvermögen bestand aus der Beteiligung an der … GmbH (§ 5 Abs. 1).

Wirtschaftlicher Hintergrund dieser Gesellschaftsgründung war eine Auflage des Bundeskartellamtes, der zufolge sich die … im Laufe des Jahres … von ihrem Anteilsbesitz an der L. trennen mußte. Da auch die weiteren Gesellschafter der L. ihre Geschäftsanteile abgeben wollten, standen sämtliche Geschäftsanteile zum Verkauf an. Am … trafen daher die …, die L., die in Gründung befindliche GbR, die … GmbH & Co.KG … und die … Bank AG (letztere drei als „Gesellschafter” bezeichnet) eine schriftliche Vereinbarung – auf die im einzelnen Bezug genommen wird –, um „die gesellschaftsrechtlichen und finanziellen Verhältnisse der … GmbH im Interesse der Sicherung der Zukunft der … GmbH … neu zu regeln”. Danach sollten durch Erwerb von den bisherigen Gesellschaftern der L. die folgenden Beteiligungsverhältnisse entstehen:

Managementgesellschaft

51 v.H.

(Kaufpreis DM …)

26 v.H.

(Kaufpreis DM …)

AG

23 v.H.

(Kaufpreis DM …)

Laut Ziffer 4 Absatz 1 der Vereinbarung vom 9. April … beabsichtigte die … Bank nicht, die von ihr übernommenen Geschäftsanteile der L. auf Dauer zu halten. Absatz 4 bestimmte ergänzend: „Sofern im Falle der Veräußerung … der von der … Bank erzielte Verkaufserlös DM … zuzüglich Erwerbskosten und Zinsen übersteigt, steht der Mehrerlös zu je einem Drittel … der GbR und der … Bank zu.” Nachdem die … Bank am 16.10. … einen Geschäftsanteil von 22 % (im Nominalwert von DM …) von der Firma … und am 28.11. … zusätzlich einen 1 %igen Geschäftsanteil (im Nominalwert von DM …) von der … erworben hatte, verkaufte sie ihren nunmehr 23 %igen Geschäftsanteil an der L. noch am 28.11. … an die … AG für DM … von dem hierbei erzielten Mehrerlös floß der GbR vereinbarungsgemäß ein Drittelanteil in Höhe von DM … zu. Die Auffassung des Finanzamts, daß es sich hierbei um steuerpflichtige sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG handelte, weil die Kläger Leistungen, nämlich die Übernahme sämtlicher im Vertrag vom 09.04. bezüglich des Anteils der … Bank AG festgelegten Verpflichtungen, erbracht hatten, wurde mit Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 17. Okt. 1991 VI 262/89 und des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26. Mai 1993 X R 108/91 bestätigt.

In Ziffer 5 der Vereinbarung vom 9. April … war festgelegt, daß die … Bank, gemeinsam und in Abstimmung mit anderen Banken, den Anteilskauf der GbR finanziert. Nach Ausführungen zu Zinssatz und Tilgung (lit. a), der Verpfändung der von der GbR übernommenen Geschäftsanteile (lit. b) und der Beschränkung der persönlichen Haftung der GbR und ihrer Gesellschafter auf einen Teilbetrag von DM ist unter Buchstabe d) folgendes bestimmt (Hervorhebungen durch Fettdruck seitens des Gerichts):

„Werden Anteile an der L. von der GbR insgesamt oder teilweise veräußert und übersteigt der dabei erzielte Veräußerungserlös die um 20 % erhöhten (anteiligen) Anschaffungskosten der GbR, so sind 25 % des darüber hinaus erzielten Mehrerlöses von der GbR als zusätzliche Zinsen auf das der GbR gewährte Darlehen an die … Bank zu zahlen. Werden die Anteile an der L. von der GbR nicht vorher veräußert, so ist der Wert der Anteile zum 31.12.1991 gemeinsam von der GbR und der … Bank festzustellen. … Ergibt sich bei der vorbeschriebenen Wertfeststellung, daß sich der Wert der Beteiligung der … GbR an … gegenüber dem Kaufpreis gemäß Ziff...

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