Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenanspruch für vermietete Maschinen zur Herstellung vom Reinigungstextilien

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem InvZulG 1999 haben Steuerpflichtige im Sinne des EStG, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen i. S. des § 2 vornehmen, Anspruch auf eine Investitionszulage.

Die Feststellungslast dafür, dass die Tatbestandsmerkmale einer Vergünstigung vorliegen - hier die Investitionszulage - trägt der Anspruchsberechtigte.

 

Normenkette

InvZulG § 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.03.2010; Aktenzeichen III B 123/09)

 

Tatbestand

Streitig ist der Investitionszulagenanspruch für vermietete Maschinen zur Herstellung vom Reinigungstextilien.

Der Kläger erklärte für die Streitjahre zur Einkommensteuerveranlagung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte gewerbliche Einkünfte aus Vermietung von Maschinen. Er beantragte für die Kalenderjahre 1999 und 2000 Investitionszulage nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 (InvZulG 1999) für betriebliche Investitionen im Fördergebiet (Bundesland A ). In den Anträgen ist u. a. angegeben, die Investitionen, bewegliche Wirtschaftsgüter, würden mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und ebenso lange in einem zu den Betrieben des verarbeitenden Gewerbes gehörenden Betrieb verbleiben. Es handele sich um Erstinvestitionen - Anschaffungen - wegen Errichtung einer neuen Betriebsstätte.

Die Anlagengüter würden von der Mieterin B (St.Nr. xxx ) in einem in C/A, D befindlichen Teilbetrieb (Herstellung) genutzt. Es handele sich dabei um den Aufbau einer Produktionsstätte, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur von der E sowie durch das regionale Wirtschaftsförderprogramm des A mit gefördert worden sei. Die dazugehörige Immobile habe er mit notariellem Vertrag vom 29.09.1999 erworben. Unter der angegebenen Steuernummer war beim Beklagten die F GmbH , mit dem Unternehmensgegenstand Vertrieb von professionellen Reinigungsgeräten erfasst. Geschäftsführer der 1995 gegründeten GmbH war der Kläger (Z) . Am Stammkapital von 50.000 DM hielt der Kläger Geschäftsanteile von 500 DM, erworben bei Gründung, und von 49.500 DM, erworben mit notariellem Vertrag vom 25.11.1998. Bei dem Gewerbe handele es sich um die Herstellung von Reinigungstextilien, die als Rohstoffe eingekauft und entsprechend zu Endprodukten verarbeitet würden.

Eingetragen im Antrag für 1999 vom 29.09.2000 sind:

Tag der Anschaffung

Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts

Anschaffungskosten

Investitionszulage

DM

v. H.

02/1999

Nähautomat Moptaschen

208.150

20

02/1999

Nähautomat für Fransen

89.980

20

11/1999

Presswerkzeug

54.672

20

Beigefügt wurden Rechnungskopien (Fa. G, J, Re.Nr. 9800100, 9800008 vom Oktober 1998 mit dem Vermerk zahlbar sofort nach Rechnungserhalt; sowie Fa. H GmbH I vom 09.11.99).

Mit Bescheid vom 15.12.2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung setzte das Finanzamt die für 1999 beantragte Investitionszulage (70.561 DM) fest.

Mit dem Antrag auf Investitionszulage für 2000 vom 24.09.2001 legte der Kläger eine weitere Rechnung der Fa. G vom 12.04.1999 über zwei Einfassmaschinen (70.700 DM) und zwei Fransennähmaschinen (70.000 DM) vor.

Mit geändertem Bescheid vom 08.11.2001 setzte das Finanzamt die Investitionszulage geändert um den beantragten Erhöhungsbetrag (20 v. H. von 140.700 DM: 28.140 DM) auf 98.701 DM fest.

Am 3. Januar 2002 legte der Kläger einen berichtigten Investitionszulagenantrag 1999 vor, bei Zusammenstellung der Unterlagen für die bevorstehende Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass 1999 für Investitionen teilweise noch keine Investitionszulage beantragt worden sei.

Darin ist zum Betrag von 140.700 DM die Rede von drei Nähmaschinen in 04/1999, zusätzlich eine Erhöhung der Anschaffungskosten für einen Nähautomat Moptaschen und einen Nähautomat f. Fransen um Montagekosten, sowie Anschaffungskosten von 125.619,71 DM für zwei Nähautomaten Moptaschen 05/1999 (Gesamtsumme 629.621,71 DM). Zu letzteren könne keine Originalrechnung (Fa. G , Re.-Nr. 990011 vom 16.03.1999) vorgelegt werden, sie sei bei einem Firmenumzug verlorengegangen.

Auf den Rechnungsbetrag von 155.034 DM seien Zahlungen i. H. von 115.718,86 DM und eine im Wege eines Vergleichs festgesetzte Summe von 30.000 DM, insgesamt ohne Vorsteuer die Bemessungsgrundlage von 125.619,71 DM, geleistet worden.

Im Investitionszulagenantrag 2000 vom 27.09.01 sind als Anschaffungen aufgeführt:

a)

Investitionsbeginn

Genaue Bezeichnung des Wirtschaftsguts

Anschaffungskosten

DM

b)

Tag der Anschaffung

Schneidanlage

60.880,00

a) 17.11.1999

b) 12/2000

a) 24.08.2000

2 Personalcomputer

3.446,55

b) 24.08.2000

a) 11/2000

Nähanlage für Nasswischmop 2 2210-6 # 1743,1736

94.650,00

b) 16.11.2000

a) 19.04.2000

2 Industrienähmaschinen

30.519,62

b) 28.04.2000

a) 17.11.1999

Thermo-Druckmaschinen

37.379,00

b) 12/2000

Es wurden dazu Rechnungskopien vorgelegt. Auf den Rechnungen der Firma Textilmaschinen K v...

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