Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen Sattelanhänger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeter Sattelanhänger ist kein steuerbefreiter Kraftfahrzeuganhänger im Sinn des § 3 Nr. 7 KraftStG.

2. Ein in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeter Sattelanhänger ist kein Sonderfahrzeug im Sinn des § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG, wenn eine anderweitige sinnvoll-praktische Verwendung im Rahmen eines Gewerbebetriebs abstrakt in Betracht kommt, ohne dass diese angesichts der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs entgegen seiner vorgegebenen Bestimmung und eigentlichen Eignung völlig zweckfremd erscheint.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 7 Buchst. a, Nr. 7 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.11.2020; Aktenzeichen IV R 36/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Sattelanhänger gemäß § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kfz-Steuer befreit ist.

Das beklagte Hauptzollamt hatte für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX mit Kfz-Steuerbescheid vom 12.05.2015 für die Zeit ab 03.03.2015 jährlich 373 € Kfz-Steuer festgesetzt. Laut Zulassungsbescheinigung Teil I handelt es sich um einen Sattelanhänger (Fahrzeugklasse O4, Aufbauart DA) des Herstellers KEMPF Typ SKM 35/3; zu Fahrzeugklasse und Aufbau wird näher ausgeführt: SANH KIPPER OFF. KASTEN (…)“.

Die Klägerin beantragte am 05.01.2017 für das Fahrzeug eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG.

Mit Bescheid vom 27.01.2017 (im Entwurf datiert auf 25.01.2017) lehnte das Hauptzollamt den Antrag auf Steuerbefreiung ab, da es sich bei dem Fahrzeug verkehrsrechtlich um einen Sattelanhänger handele.

Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und trug vor, der Sattelanhänger werde ausschließlich im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin verwendet. Als vorgespannte Zugmaschine werde regelmäßig ein Kraftfahrzeug verwendet, bei dem es sich nach der Zulassungsbescheinigung um eine "Zugmaschine: Ackerschlepper" handele. Auch der Ackerschlepper werde ausschließlich im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin verwendet. Das Halten des Ackerschleppers als Zugmaschine sei nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Der Ackerschlepper sei eine Zugmaschine, jedoch keine Sattelzugmaschine.

§ 3 Nr. 7 KraftStG regele 4 Fallgruppen („Alternativen“), nämlich (1) das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), (2) das Halten von Sonderfahrzeugen, (3) das Halten von Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und (4) das Halten von einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Der streitige Sattelanhänger unterfalle der 3. Fallgruppe, da es sich um einen Kraftfahrzeuganhänger hinter einer Zugmaschine handele, der ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin verwendet werde. Das Hauptzollamt verkenne, dass der Sattelanhänger nur im Rahmen der 4. Fallgruppe, nicht aber im Rahmen der 3. Fallgruppe von der Steuerbefreiung ausgenommen sei. Eine Ausdehnung der Vorschrift dahingehend, dass auch im Rahmen der 3. Fallgruppe Sattelanhänger von einer Steuerbefreiung ausgeschlossen seien, stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Das Hauptzollamt führte aus, Sattelanhänger seien nach § 3 Nr. 7 KraftStG ausdrücklich nicht begünstigt. Auch die ausschließliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Sattelanhängers führe nicht dazu, dass entgegen der Feststellungen der Zulassungsbehörde allein aufgrund der Nutzung eine andere Beurteilung vorgenommen werden könne, da die Feststellungen der Zulassungsbehörde für das Hauptzollamt verbindlich seien. § 2 Abs. 2 KraftStG lege fest, dass für die Beurteilung der Emissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich seien, soweit nichts anderes im Kraftfahrzeugsteuergesetz bestimmt sei. Das in Rede stehende Fahrzeug sei durch die Zulassungsbehörde verkehrsrechtlich als Sattelanhänger (Schlüssel Fahrzeugklasse O4, Schlüssel Aufbau DA) klassifiziert worden.

Die Klägerin hat Klage erhoben. Sie trägt unter Wiederholung ihres Vorbringens im Einspruchsverfahren vor, das Hauptzollamt verkenne, dass § 3 Nr. 7 KraftStG vier und nicht nur drei Fallgruppen aufweise.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27.01.2017 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 07.03.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX XXXX einen geänderten Kfz-Steuerbescheid zu erlassen, der eine Befreiung von der Kfz-Steuer vorsieht.

Das Hauptzollamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Es trägt vor, nach § 3 Nr. 7 KraftStG seien nur solc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge