Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Anwendungsberaters für Steuer- und Finanzsoftware für die Ausbildung zum Steuerberater sind Ausbildungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Aufwendungen des Klägers als Anwendungsberater für Steuersoftware für die Ausbildung zum Steuerberater sind keine Werbungskosten im ausgeübten Beruf, sondern Ausbildungskosten zu einem neuen Beruf und deshalb nur bis 1.800 DM steuerlich abziehbar. Darüber hinaus gehören sie zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen VI R 48/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers im Jahr 1998 für die Ausbildung zum Steuerberater in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist seit ... als Diplom-Kaufmann (Universität) bei einem Unternehmen für Datenverarbeitung der steuerberatenden Berufe als Anwendungsberater für Steuer- und Finanzsoftware tätig. Sein Aufgabengebiet umfasst nach dem Arbeitvertrag und der Stellenbeschreibung die Betreuung der Anwender beim Einsatz bestimmter DV-Programme, die Mitwirkung bei der Pflege und Wartung der Programme, bei vertriebsunterstützenden Maßnahmen, Informationsveranstaltungen sowie Anwenderschulungen und Durchführung von Markt- und Wettbewerbsanalysen.

Seit Juli 1997 bereitete sich der Kläger neben seiner beruflichen Tätigkeit auf die Steuerberaterprüfung vor und besuchte seit ... entsprechende Schulungen und Seminare. Nach nichtbestandener Prüfung im Streitjahr und im Jahr ... , einem krankheitsbedingten Prüfungsabbruch in ... , arbeitet der Kläger nach wie vor als Anwendungsberater bei dem Unternehmen.

In der Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kläger die Kosten zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung (Kursgebühren, entsprechende Fahrt- und Verpflegungsaufwendungen, Prüfungsgebühren) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. 10.846 DM geltend. Der Beklagte hat im Einkommensteuerbescheid vom 21. 5. 1999 die geltend gemachten Aufwendungen i. H. v. 1.800 DM als Sonderausgaben für Ausbildung oder Weiterbildung zum Abzug zugelassen, einen höheren Werbungskostenabzug jedoch abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Der Kläger hat am 11. 12. 1999 gegen die Einspruchsentscheidung vom 12. 11. 1999 Klage erhoben. Die Aufwendungen für die Vorbereitungen auf die Steuerberaterprüfung seien Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf, da die berufliche Tätigkeit des Klägers auch in der Steuerberaterprüfung relevante Gebiete erfasse. Bei seiner Tätigkeit als Anwendungsberater befasse der Kläger sich insbesondere mit steuerrechtlichen Problemstellungen. Auch sei ihm die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, die eine steuerliche Vorbildung voraussetze, problemlos erteilt worden. Eine regelmäßige steuerrechtliche Fortbildung sei für ihn unerlässlich, da seine Ansprechpartner vorwiegend Steuerberater und Wirtschaftsprüfer seien. Die Tätigkeit des Klägers sei vergleichbar mit derjenigen eines in einem Steuerberatungsunternehmen beschäftigten Diplom-Kaufmannes.

Der Beruf des Steuerberaters sei für den Kläger kein „neuer“ Beruf, da er sich von der bisherigen beruflichen Tätigkeit inhaltlich nicht signifikant unterscheide. Auch als Anwendungsberater sei der Kläger in erster Linie Berater auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Der Kläger beantragt, einen Betrag von insgesamt 10.846 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 9 Abs. 1 EStG zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Aufwendungen des Klägers seien typische Ausbildungskosten, die nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten. Die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sei für den Kläger eine Ausbildung zu einem neuen, eigenständigen Beruf. Die bisherige Tätigkeit des Klägers als Anwendungsberater für Steuer- und Finanzsoftware sei mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vergleichbar, weil im Vordergrund nicht das Steuerrecht, sondern die Softwareanwendung stehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für die Ausbildung zum Steuerberater den nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Höchstbetrag von 1.800 DM abziehbaren Ausbildungskosten zuzuordnen sind und es sich nicht um als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu berücksichtigende Fortbildungskosten handelt.

Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung sind nach ständiger Rechtsprechung Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen. Hiervon zu unterscheiden sind die Berufsausbildungskosten. Solche liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als...

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