Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsbescheide 1976 bis 1978

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2001; Aktenzeichen I R 80/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Beschluß: der Streitwert wird auf 1.762.430 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

1. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft im Inland … werke. Ferner erzielte sie in den Streitjahren gewerbliche Einkünfte aus der Erstellung schlüsselfertiger … werke (u. a. in Algerien und im Iran).

2. Mit Vertrag vom 24.02.1975 bestellte die Klägerin die Firma A. GmbH zu ihrer Vertreterin in Algerien. Diese erhielt am 10.09.1975 von der staatlichen algerischen Gesellschaft S. … den Auftrag, für einen Gesamtpreis von 67.880.460 DM sowie 10.683.296 DA (= Algerische Dinar) in … Algerien ein Werk zur Herstellung von und fertigteilen zu errichten (vgl. Art. 1 und 36 des Vertrages). Nach Beendigung der Leistungsversuche und der Prüfung des Funktionierens der Anlagen und ihrer Übereinstimmung mit den im Vertrag genannten technischen Garantien war eine vorläufige Abnahme vorgesehen (Art. 42 des Vertrages). Diese erfolgte am 30.04.1978. Damit gingen Eigentum und Risiken auf den Auftraggeber über (Art. 44 des Vertrages). Die Schlußrechnung wurde am 24.11.1978 erstellt. Die endgültige Abnahme erfolgte nach Ablauf der Garantiezeit am 30.04.1979. Während dieser Zeit oblag der Firma A. … GmbH bzw. der von dieser vertretenen Klägerin die Ausbildung des algerischen Personals sowie die Überwachung der einwandfreien Funktion der erstellten Produktionsanlagen.

In Art. 37.3 des Vertrages wurde u. a. vereinbart, daß die Firma A. … GmbH „die Pauschalsteuer von 8 % für in Algerien ausgeführte Arbeiten” übernehme. Diese Steuer sei in dem Festpreis gem. Art. 36 nicht enthalten. Sie werde „der S. nach und nach in Rechnung gestellt und von dieser an das Finanzamt im Namen des Konstrukteurs (= GmbH) gezahlt.”

3. Mit Bescheid vom 09.06.1980, der gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte das beklagte Finanzamt den Gewinn der Klägerin für den Feststellungszeitraum 1978 erklärungsgemäß mit 95.472.672 DM fest. Darin war ein Betrag von 58.230.748 DM enthalten, den die Klägerin als Veräußerungsgewinn, d. h. als Gewinn aus der Veräußerung ihrer als Teilbetrieb zu behandelnden Betriebsstätte in … Algerien erklärt hatte.

Mit Schreiben vom 31.07.1981 berichtigte die Klägerin insoweit ihre Angaben, indem sie den erklärten „Veräußerungsgewinn” um 7.736.024 DM erhöhte. Bei diesem Betrag handele es sich um den der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Teil –laut eines Schreibens des BdF vom 29.12.1976 betrage dieser Anteil 79,75 %, laut dem BdF-Schreiben vom 01.04.1977 (Deutsche Steuerzeitung Teil E 1977, 147) dagegen nur 68,75 %– der algerischen taxe forfaitaire, die gem. Art. 37 Abs. 3 des Vertrages vom 10.09.1975 von der S. im Namen der A. GmbH an die Algerische Finanzverwaltung bezahlt worden sei. Die S. habe in 5 Teilbeträgen insgesamt einen Betrag von 15.520.547,84 DA bezahlt, was bei dem von der algerischen Finanzbehörde zugrundegelegten Kurs von 1,60 DA für 1 DM einem Betrag von 9.700.342,40 DM entspreche. Der der deutschen Einkommensteuer entsprechende Anteil von (79,75 % von 9.700.342,40 DM =) 7.736.024 DM sei dem bisher erklärten Veräußerungsgewinn von 58.230.748,81 DM hinzuzurechnen, so daß dieser 65.966.772,81 DM betrage. Die Klägerin führte in diesem Zusammenhang bzw. mit dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Anrechnung der anteiligen taxe forfaitaire gem. § 34 c Abs. 1 EStG weiter aus:

„Die algerische taxe forfaitaire ist eine Art Quellensteuer, die von dem algerischen Vertragspartner einzubehalten und für Rechnung des Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung abzuführen ist. Buchhalterisch stellt sich die taxe forfaitaire somit als „durchlaufender Posten” dar, der auf die Gewinnermittlung ohne Einfluß ist. Soweit jedoch die taxe forfaitaire als eine der deutschen Steuer entsprechende Steuer gem. § 34 c EStG auf die deutsche Steuer anrechenbar ist, ist sie dem Gewinn hinzuzurechnen. Das folgt aus den allgemeinen Grundsätzen der Einkommensteuerermittlung”.

4. Bereits am 10.02.1981 hatte das beklagte Finanzamt die Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin durch die Bp-Stelle des Finanzamts angeordnet, die die Feststellungsjahre 1976 bis 1978 umfaßte. Nach der bestandskräftig gewordenen Prüfungsanordnung erstreckte sich die Prüfung u. a. auf die „gesonderte Feststellung 1976–1978”.

a) Im Rahmen dieser Prüfung kam der an der Prüfung mitwirkende Prüfer des Bundesamts für Finanzen zu dem Ergebnis, daß die Klägerin, der die Tätigkeit der A. GmbH zuzurechnen sei, im Zusammenhang mit der Übergabe des werkes in … an die S. am 30.04.1978 keine Teilbetriebsveräußerung vorgenommen, sondern ein schwebendes Geschäft erfüllt und damit einen laufenden Gewinn erzielt habe. Laut Tz. 1 eines Aktenvermerkes des Prüfers vom 15.10.1981 über eine Zwischenbesprechung am 13.10.1981, an der u. a. zwei ges...

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