Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einbeziehung späterer Wirtschaftsjahre als der drei letzten, vor dem Besteuerungszeitpunkt bereits abgelaufenen bei Ermittlung des Ertragshundertsatzes im Rahmen der Anteilswertermittlung für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Bewertung geschenkter GmbH- Anteile nach dem Stuttgarter Verfahren im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- /Schenkungsteuer widerspricht die nunmehrige Regelung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR, die ausdrücklich auf die letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre abstellt, einer Einbeziehung der Betriebsergebnisse späterer Wirtschaftsjahre zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes, und zwar auch im Wege einer Interpolation auf den Besteuerungszeitpunkt.

 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 1-2; BewG § 11 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3

 

Tatbestand

Der Vater des Antragstellers war Alleininhaber des Stammkapitals von 600.000 DM der A. GmbH. Mit notariell beurkundeter Vereinbarung vom 27.12.1999 übertrug er unentgeltlich dem Antragsteller und dessen zwei Brüdern je einen Teilgeschäftsanteil zu 102.000 DM. Die Übertragung erfolgte mit sofortiger Wirkung.

In der beim Finanzamt eingereichten Schenkungssteuererklärung wurden die übernommenen Verbindlichkeiten mit 3.000 DM und der Wert des übertragenen Teilgeschäftsanteils auf der Grundlage eines gemeinen Werts von 1.338 DM je 100 DM des Geschäftsanteils mit 1.364.760 DM angegeben. Der eingereichten Ermittlung des Anteilswerts nach dem sog. Stuttgarter Verfahren waren dabei die Betriebsergebnisse der Jahre 1996 bis 1998 zugrunde gelegt worden.

Entsprechend dieser Erklärung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 27.04.2001 die Schenkungsteuer gegenüber dem Antragsteller unter Gewährung des anteiligen Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG und des Abschlags nach § 13a Abs. 2 ErbStG auf 34.738 DM (= 17.761,26 €) fest. Den Bescheid erließ es wegen des Wertansatzes für den übertragenen Geschäftsanteil nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt Bamberg setzte das Finanzamt Hof mit geändertem Bescheid vom 15.12.2003 die Schenkungsteuer auf 74.900 DM (= 38.295,76 €) fest und stellte den Steuermehrbetrag von 20.534,50 € zum 19.01.2004 fällig. Im Änderungsbescheid legte es den Wert des übertragenen Geschäftsanteils entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung mit 1.738.080 DM zugrunde. Diesen Wert errechnete es aus einem gemeinen Wert für 100 DM des Geschäftsanteils von 1.704 DM zum 27.12.1999, den es wiederum durch Interpolation zwischen den im Stuttgarter Verfahren zum 31.12.1998 mit 1.346 DM und zum 31.12.1999 mit 1.709 DM ermittelten Werten gewann.

Die Prozessbevollmächtigten erhoben gegen den Änderungsbescheid Einspruch, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 21.01.2004 als unbegründet zurückwies. Über die dagegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Mit Einlegung des Einspruchs beantragten die Prozessbevollmächtigten zugleich Aussetzung der Vollziehung der Schenkungsteuer i.H.v. 20.534,50 €. Dies lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 14.01.2004 ab und wies am 03.03.2004 den dagegen eingelegten Einspruch ebenfalls als unbegründet zurück.

Die Prozessbevollmächtigten haben daraufhin bei Gericht beantragt, die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 15.12.2003 i.H.v. 20.534,50 € bis zur Entscheidung im Klageverfahren auszusetzen.

Zur Begründung machen sie geltend, dass nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR der Ertragswert im Stuttgarter Verfahren möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu erfolgen habe und damit das Jahr 1999 nicht mehr einzubeziehen sei.

Das Finanzamt wendet sich dagegen und bringt vor, dass nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR der Jahresertrag eben nur möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten sei. Die Ermittlungen des Betriebsprüfers hätten aber ergeben, dass die Betriebsergebnisse der GmbH von 1996 bis 1999 stetig angestiegen seien. Hieraus habe sich auch für die Zukunft eine zu erwartende bessere Wirtschaftslage ergeben. Da es bei der Anteilsbewertung auf den voraussichtlich künftigen Jahresertrag ankomme, sei die positive Entwicklung der, GmbH schenkungsteuerlich durchaus zu würdigen. Da der Schenkungszeitpunkt auf den 27.12.1999 falle, sei der Wert zu diesem Stichtag durch Interpolation der Ertragshundertsätze zu ermitteln und dabei auch das Wirtschaftsjahr 1999 entsprechend einzubeziehen. Diese Vorgehensweise des Betriebsprüfers werde durch das Urteil des FG Münster vom 15.11.1990 III 6.711/88 Erb (EFG 1991, 452) bestätigt. Danach sei in Fällen, wie dem hier streitigen, der gemeine Wert von geschenkten GmbH-Anteilen auf den Schenkungsstichtag als zeitlicher Mittelwert durch Interpolation eines festgestellten vorausgegangenen und nachfolgenden gemeinen Werts zu ermitteln.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist begründet. An der Rec...

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