Entscheidungsstichwort (Thema)

AfA auf Mietereinbauten

 

Leitsatz (redaktionell)

Selbständig bewertete Mietereinbauten des Erblassers sind keiner eigenständigen Übertragung durch den Erben mehr fähig, wenn der Erbe durch den Erbfall zugleich Eigentümer des Grundstücks und der Mietereinbauten wird.

 

Normenkette

BGB §§ 951, 812; AO 1977 § 41; EStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen XI R 18/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der vorzunehmenden Abschreibungen in einer Steuerberater-Sozietät.

Der Kläger war seit dem 01.05.1995 an der T. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen mit seinem Vater – Steuerberater X. T. –, der zuvor eine Einzelpraxis betrieben hatte, beteiligt. Mit Partnerschaftsvertrag vom 05.11.1997 trat die Ehefrau des Klägers mit Wirkung vom selben Tag in die Sozietät ein. Am 06.11.1997 verstarb der Vater des Klägers. Alleinerbin aufgrund des Testaments vom 26.01.1980 war die Ehefrau des Verstorbenen, Frau J. T.. Aufgrund einer Testamentsergänzung vom 29.10.1997 erhielten die Enkelkinder jeweils ein Vermächtnis iHv 50.000,– DM.

Der Beklagte folgte in den Streitjahren 1997 und 1998 zunächst den Angaben in den von der Sozietät eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und erließ entsprechende Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund der Feststellungen einer in den Jahren 2001/2002 durchgeführten Außenprüfung erhöhte er jedoch den Gewinn und ließ u.a. in 1997 einen Abschreibungsbetrag von zuletzt 5.702,60 DM und in 1998 einen Abschreibungsbetrag von 38.017,32 DM unberücksichtigt. Zur Begründung gab er an, bei den im Anlageverzeichnis 1997 als „Einbauten in fremde Gebäude” aufgeführten Vermögensgegenständen iHv 264.363,53 DM – der Betrag betrifft die vom Verstorbenen getragenen, durch AfA-Beträge geminderten Umbaukosten aus dem Jahr 1987 iHv 570.256,92 DM – handele es sich um Sonderbetriebsvermögen des X. T.. Dieses wachse nicht den verbleibenden Gesellschaftern nach § 738 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, sondern sei Teil der Erbmasse des Verstorbenen geworden. Die Vermögensgegenstände seien deshalb zum 06.11.1997 aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen. Bei den Sonderbetriebsausgaben sei die für diese Wirtschaftsgüter in Anspruch genommene Abschreibung für den Zeitraum 07.11.1997 bis 31.12.1997 von 38.017,36 DM um 54/360 = 5.702,60 DM zu mindern. Darüber hinaus sei die auf Einbauten in fremde Gebäude entfallende Jahresabschreibung 1998 in Höhe von 38.017,32 DM rückgängig zu machen. Mit Vertrag vom 08.01.1998 habe Frau J. T. zwar u.a. Mietereinbauten zum Buchwert von 212.959,04 DM auf den Kläger übertragen. Diese Einbauten seien jedoch mit dem Erbfall wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden. Sie hätten deshalb nicht mehr gesondert auf den Kläger übertragen werden können. Der Beklagte folgte dieser Auffassung und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Der Kläger meint, die Mietereinbauten seien in 1987 ausschließlich für die besonderen Bedürfnisse der Steuerberaterpraxis erfolgt. Sie seien auch nach dem Tod des Sozietätspartners als Sonderbetriebsvermögen der Praxis aus steuerrechtlicher Sicht, d.h. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter geblieben. Der Erblasser habe allen Erben gegenüber mehrfach erklärt, dass sein Betriebsvermögen auf den Kläger übergehen solle. Dies hätten alle Erben ausdrücklich in einer Erklärung vom 21.01.2005 noch einmal bestätigt. Insoweit liege ein wirksames Vermächtnis vor. Im übrigen habe spätestens die Übertragung der Einrichtung durch Vereinbarung vom 08.01.1998 eine Einlage zu Buchwerten zur Folge gehabt.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Feststellungsbescheides 1997 vom 8.6.2005 und des Feststellungsbescheides 1998 vom 09.10.2002 idF der Einspruchsentscheidung den Gewinn um die Abschreibung für Mietereinbauten in 1997 um 5.702,60 DM und in 1998 um 38.017,32 DM zu mindern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, eine Abschreibung für den Zeitraum 07.11.1997 bis 31.12.1997 habe nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden können, weil die Alleinerbin Frau J. T. mit dem Erbfall Eigentümerin der betreffenden Mietereinbauten geworden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat zutreffend die streitigen Abschreibungsbeträge in 1997 und 1998 unberücksichtigt gelassen.

Die im Jahre 1987 im Gebäude W. in E. getätigten, von Herrn X. T. finanzierten Umbaukosten sind grundsätzlich mit den AfA-Kosten steuerlich zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 iVm § 7 EStG). Dies gilt auch dann, wenn diese Aufwendungen wie im Streitfall als Mietereinbauten auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden, weil Gebäudeteile in einem unterschiedlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind (vgl. Beschluss des BFH vom 30.01.1995 GrS 4/92, BStBl., II 1995, 28...

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