Entscheidungsstichwort (Thema)

Jubiläumsrückstellung nicht für unabhängig von der Betriebszugehörigkeit gewährte Sockelbeträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bildung einer Rückstellung für Zuwendungen, die aus Anlass eines zukünftigenGeschäftsjubiläums zugesagt werden, ist insoweit zulässig, als die Zuwendungen eindeutigund meßbar Entgelt für die vor dem Bilanzstichtag erbrachten Arbeitsleistungen derbegünstigten Mitarbeiter darstellen. Dieses ist bei einem jedem Mitarbeiter - unabhängigvon seiner Betriebszugehörigkeit - gewährten Sockelbetrag nicht der Fall.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1, 4; HGB § 249 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2000; Aktenzeichen I R 31/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe eine Rückstellung für Zuwendungen zu bilden ist, dieaus Anlaß eines Geschäftsjubiläums zugesagt worden sind.

Die Klägerin (Klin.) ist eine … ihr Träger ist der Zweckverband der Stadt … und der Gemeinden… und … . Die Klin. beging am 20. Mai 1994 ihr 150jähriges Geschäftsjubiläum.

Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Klin. verpflichtete sich diese durchBetriebsvereinbarung mit dem Personalrat vom 18.12.1992, aus Anlaß ihres Geschäftsjubiläumsan alle Mitarbeiter/innen eine Jubiläumszuwendung zu zahlen. Hierzu enthält dieBetriebsvereinbarung, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, folgendeRegelungen:

„Die … zahlt aus Anlaß ihres 150jährigen Geschäftsjubiläums an alleMitarbeiter/innen eine Jubiläumszuwendung nach folgenden Modalitäten:

1.

Anspruchsvoraussetzungen bzw. Berechtigte:

1.1

Die Zuwendung wird an alle voll- und teilzeitbeschäftigtenMitarbeiter/innen gezahlt (Vorstandsmitglieder, Beamte, Angestellte,Auszubildende und Aushilfskräfte).

1.2

Bei Teilzeitkräften wird die Zuwendung auf den Teilzeitprozentsatzgekürzt.

1.3

Mitarbeiterinnen innerhalb der Mutterschutzfrist bzw. desgesetzlichen Erziehungsurlaubs und Mitarbeiter, die ihrenWehr-/Ersatzdienst ableisten sowie kranke Mitarbeiter mitKrankengeldbezug werden den voll- bzw. teilzeitbeschäftigtenMitarbeitern gleichgestellt. Übrige Mitarbeiter/innen, die imJubiläumsjahr mehr als 6 Monate ohne Vergütung beurlaubt sind,haben keinen Anspruch auf Jubiläumszuwendung.

2.

Stichtag:

2.1

Die Empfänger der Sonderzahlung müssen am 20.05.1994 in einemungekündigten Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der …stehen.

2.2

Die Jubiläumszuwendung ist zurückzuzahlen, wenn dieMitarbeiter/innen während oder mit Ablauf der Probezeit bzw. danachaus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch bis 31.12.1994aus dem Dienstverhältnis bei der … ausscheiden oder dasBeschäftigungsverhältnis in 1994 zu einem späteren Termin durch dieMitarbeiter/innen oder die … gekündigt wird. Gleiches gilt, wenn in1994 abgeschlossene befristete Arbeitsverträge in 1995 auslaufen undnicht verlängert bzw. nicht in einen unbefristeten Arbeitsvertragumgewandelt werden.

Die Jubiläumszuwendung ist nicht zurückzuzahlen bei Beendigungdes Dienst-/Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenzeoder infolge von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

2.3

Auch Mitarbeiter/innen und Azubis, die nach dem 20.05.1994, abervor dem 01.10.1994 eingestellt werden, erhalten eineJubiläumszuwendung.

3.

Zeitpunkt der Zahlung der Zuwendung:

Die Jubiläumszuwendung wird mit dem Gehalt für den Monat Mai1994 gezahlt unter Anwendung der jeweils geltenden steuerlichen undsozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Bei Mitarbeiter/innenund Azubis, die nach dem 20.05.1994 aber vor dem 01.10.1994eingestellt werden, erfolgt die Zahlung der Jubiläumszuwendung indem der Einstellung folgenden Monat.

4.

Höhe der Zuwendung:

4.1

Vollbeschäftigte

Die Jubiläumszuwendung bemißt sich nach der Betriebszugehörigkeitund beträgt bei

weniger als

5 Jahren

DM 1.000,–

bei

5 Jahren

DM 1.500,–

vom 6,-15 Jahr

erhöht sie sich um

DM 150,– p. a.

bis auf max.

DM 3.000,–.

Stichtag für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit ist der31.12.1993. Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit bleiben dieZeiten des unbezahlten Urlaubs und des Erziehungsurlaubsunberücksichtigt.

4.2

Teilzeitbeschäftigte

Die Regelung zu 4.1 gilt entsprechend gem. dem Teilzeitprozentsatz.

4.3

Auszubildende

erhalten unabhängig vom Ausbildungsjahr

DM 500,–

Am 01.08.1994 eingestellte Auszubildendepauschal

DM 125,–

4.4

Aushilfskräfte (bei ständiger monatlicherAushilfe) pauschal

DM 300,–

4.5

Nach dem 20.05.1994 neueingestellte Mitarbeiter/innen erhalten

-

bei Dienstantritt biszum 30.06.1994pauschal

DM 500,–

-

bei Dienstantritt biszum 30.09.1994pauschal

DM 250,–

Für Teilzeitbeschäftigte gilt diese Regelung entsprechend demTeilzeitprozentsatz.

5.

Mit der Zahlung der Jubiläumszuwendung sind in 1994 anfallendeÜberstunden im Rahmen der Jubiläumsaktivitäten der … abgegoltenDer Vorstand kann im Einzelfall Abweichungen hiervon zulassen.

6.

In Fällen, in denen die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfülltwerden, entscheidet der Vorstand im Einzelfall über dieZahlung.”

Die Auszahlung der Jubiläumszuwendungen an die Mitarbeiter/innen der Klin. erfolgte mit dem...

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