Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 und Gewerbesteuermeßbetrag 1989

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist ob der Kläger (Kl.) durch Abschlußbuchungen für das Streitjahr (1989) Erlöse mindern durfte, weil er den Minderungsbetrag als Summe steuerfreier Eigenprovisionen angesehen hat.

Der Kl. ist Versicherungsfachwirt und mit eigenem Gewerbebetrieb als Versicherungsmakler tätig Der Kl. vermittelte für seine Ehefrau … im Februar 1987 eine Lebensversicherung über 100.000,– DM und im Oktober 1987 eine weitere Lebensversicherung über 250.000,– DM bei der Versicherungsgesellschaft … Hierfür erhielt er noch im Jahre 1987 Provisionen in Höhe von 4200,– DM und 10.500,– DM ausbezahlt, also insgesamt 14.700,– DM. Eine Versteuerung dieser Provisionen erfolgte ausweislich der Einnahme-Überschußrechnung für 1987 und der dazu vom jetzigen Bevollmächtigten abgegebenen Erläuterungen nicht.

Im April 1989 vermittelte der Kl. für seinen volljährigen Sohn … eine Lebensversicherung über 250.000,– DM bei der Versicherungsgesellschaft … Hierfür erhielt der Kl. im selben Jahr eine Provision in Höhe von 11.250,– DM Diese Provision wurde vom Kl. nicht als Betriebseinnahme erklärt.

Dementsprechend hatte der Beklagte (Bekl.) mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden für 1989 vom Juni 1991 und vom 08.07.1991 den Gewerbesteuermeßbetrag und die Einkommensteuer ohne diese Provisionen festgesetzt Nach einer Betriebsprüfung erfaßte der Bekl., der Betriebsprüfung folgend, mit geänderten Bescheiden vom Dezember 1992 (Gewerbesteuermeßbetrag) und vom 18.01.1993 (Einkommensteuer) u.a. auch einen Betrag von 25.950 DM als gewerbliche Betriebseinnahme und erhöhte dementsprechend den Gewinn aus Gewerbebetrieb, nachdem die Betriebsprüfung festgestellt hatte, daß in den Abschlußbuchungen für 1989 das Erlöskonto 8.000 u.a. um diesen Betrag gemindert und das Einlagenkonto 1.990 um diesen Betrag erhöht worden war und zwar u.a. mit dem ausdrücklichen Hinweis. Provisionen eigene Verträge (vgl Buchungsliste Bl. 3 und Einlagekonto 1.990) Dieser Betrag setzt sich rechnerisch und nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten aus den o.a. drei Provisionen von 4.200,– DM. 10.500,– DM und 11.250,– DM (insgesamt also 25.950,– DM) zusammen. Die hiergegen gerichtete Einsprüche waren erfolglos und wurden mit getrennten Einspruchsentscheidungen vom 29.11.1993 als unbegründet zurückgewiesen.

Daraufhin erhoben die Kl. Klage. Das Klageverfahren hatte zwischenzeitlich wegen dreier, als Musterverfahren angesehener und beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiger Revisionsverfahren zur Frage der Steuerpflicht sog. Eigenprovisionen von Versicherungsvertretern geruht – die Beteiligten waren zum damaligen Zeitpunkt übereinstimmend davon ausgegangen, die 25.950,– DM seien Provisionen für zwei im Jahre 1989 abgeschlossene Lebensversicherungen des Kl. und eine Lebensversicherung der Klägerin. Nachdem der BFH alle Musterverfahren zu Lasten der Steuerpflichtigen entschieden hatte, begehren die Kl. weiterhin die Behandlung der 25.950 DM als nicht steuerpflichtige Einnahme. Dazu trägt der Kl. im wesentlichen vor, der hier zu entscheidende Streitfall sei mit den vom BFH im Sinne der Finanzverwaltung entschiedenen Streitfällen nicht zu vergleichen. Zwar würden dort zutreffenderweise nicht nur die für die eigenen Versicherungsverträge erhaltenen Provisionen, sondern auch die Provision für die Lebensversicherung der Ehefrau als Eigenprovisionen des Kl. angesehen. Auch handele es sich tatsächlich um Eigenprovisionen – wenn auch möglicherweise teilweise um solche aus dem Jahre 1987 –. Der BFH habe nämlich diesen Begriff auch auf Provisionen für Verträge von Familienangehörigen angewendet. Darüber hinaus habe der BFH nur über sog. Einfirmenvertreter entschieden. Er, der Kl., sei dagegen Versicherungsmakler und somit Mehrfachagent. Er arbeite mit 86 Versicherungsunternehmen zusammen. Er sei daher nicht als Mitarbeiter der Versicherungsfirmen anzusehen, weil er zwischen verschiedenen Gesellschaften auswähle und den Gesellschaften nur die Chance auf einen Versicherungsvertrag vermittele. Auch stehe bei Eigenverträgen die eigene private Altersversorgung im Vordergrund Die Provisionen hierfür stünden deshalb auch nicht im Zusammenhang mit seinen gewerblichen Versicherungseinkünften.

Eine Versteuerung dieser Provisionen widerspreche außerdem dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. In Verwaltungsanweisungen und in einigen finanzgerichtlichen Urteilen sei die Steuerfreiheit von Eigenprovisionen hervorgehoben worden.

Selbst der BFH habe in einem Urteil vom 18.03.1982 (IV R 183/78, BFHE 135, 475. BStBl II 1982, 587) Eigenprovisionen eines Wertpapierhändlers als steuerfrei angesehen. Da dieser Sachverhalt mit dem im Streitfall zu entscheidenden vergleichbar sei dürfe die nunmehrige neuere BFH-Rechtsprechung nicht angewandt werden Das ergebe sich aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO ...

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