Entscheidungsstichwort (Thema)

berichtigungsfähige Rechnung; Mietvertrag ohne offenen USt-Ausweis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die USt offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt.

2. Der Passus „zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer” im Mietvertrag ohne eine entsprechende Regelung zur Option oder ohne einen Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt in diesem Fall den Anforderungen an den Ausweis der Umsatzsteuer nicht.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14a; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a, Art. 226; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 8

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Mietvertrag ohne offen ausgewiesene Umsatzsteuer eine berichtigungsfähige Rechnung darstellt.

Die Klägerin betrieb im Streitjahr in L in gemieteten Räumlichkeiten ein Gewerbe zur Herstellung von Komponenten zur Gewebebeschichtung. Am 18.12.2012 schloss die Klägerin mit der Firma C GmbH einen gewerblichen Untermietvertrag zur Anmietung von Räumlichkeiten auf dem Grundstück A-Straße 13 b in L. Unter § 3 des Mietvertrages, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es wie folgt:

㤠3 Mietzins

Die Höhe des monatlichen Mietzinses beträgt:

€ 3.427,–

Die Betriebskosten mon/Abschlag (Fläche 76%)

€522,–

Die Heizkosten mon/Abschlag (Volumen 84 %)

€ 681,–

Gesamt

€ 4.630,–

in Worten: (EURO viertausendsechshundertunddreißig 00/100)

zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.”

Der Mietvertrag enthielt keinen Hinweis auf eine Option zur Umsatzsteuer und auch nicht die Steuernummer oder USt.IdNr. der Vermieterin.

Die Klägerin zahlte die Miete für das Streitjahr 2013 per Überweisung. Für Januar 2013 erfolgte eine Überweisung mit der Bezeichnung „Miete einschl. Nebenkosten A-Str. 13b” über 5.509,70 €. Ab dem 1.02.2013 erfolgte die Zahlung monatlich per Sammelüberweisung (4.699,31 € + 810,39 €).

Am 18.10.2017 erstellte die Vermieterin über die Vermietung eine mit ihrer Steuernummer und USt.IdNr. versehene Dauerrechnung, in der es wie folgt heißt:

„Diese Rechnung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013; Grundlage dieser Rechnung ist der Mietvertrag vom 18.12.2012.

Die Gültigkeit dieser Rechnung erlischt, wenn sie durch eine neu ausgestellte Rechnung ersetzt wird. Die Gültigkeit dieser Rechnung erlischt, wenn das Vertragsverhältnis beendet wird.

Monatliche Leistung:

3.427,– Euro Miete

522,– Euro Betriebskosten Abschlag

681,– Euro Betriebskosten Abschlag

879,90 Euro gesetzlich gültige Mehrwertsteuer, zur Zeit 19 %

5.509,90 Euro Mietzahlung”

In 2017 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung durchgeführt, wegen deren Einzelheiten auf den Bericht vom 12.12.2017 Bezug genommen wird. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass der für das Grundstück A-Straße 13 b abgeschlossene Mietvertrag nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Die am 18.10.2017 ausgestellte Dauerrechnung lasse keine Rückwirkung zu, da der Mietvertrag nicht die Mindestanforderungen des § 14 UStG erfülle (gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer). Der Vorsteuerabzug für 2013 sei in Höhe von 10.556 € zu korrigieren.

Im Umsatzsteueränderungsbescheid für 2013 vom 03.05.2018 erhöhte der Beklagte die festgesetzte Umsatzsteuer entsprechend den Prüfungsfeststellungen. Mit diesem Bescheid wurden zudem Zinsen i.H.v. 1.951,00 € festgesetzt. Die Klägerin legte am 30.05.2018 „gegen den Bescheid vom 03.05.2018 für 2013 über Umsatzsteuer” Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Vorsteuer in 2013 zu berücksichtigen sei. Die im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Belege wie Mietvertrag und Dauerrechnung seien ausreichend, um die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zu erfüllen. Die Klägerin verwies auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz vom 12.10.2017 mit dem Az. 6 K1083/17 und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.03.2018 mit dem Az. V R 18/17. Nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz würden sich die Voraussetzungen für den Vorsteuersteuerabzug nicht allein mit dem Rechnungsdokument beweisen lassen, sondern auch mit weiteren daneben tretenden Dokumenten. Aus dem BFH-Urteil ergebe sich außerdem, dass der BFH immer weiter von der strengen solitären Prüfung des Rechnungsbeleges zu Ermittlung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug abrücke. Die Klägerin legte zusätzlich Zahlungsbelege für die Mietzahlungen des ersten Halbjahres 2013 vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.07.2018 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass der Mietvertrag keine berichtigungsfähige Rechnung darstelle. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14,14 a UStG ausgestellte Rechnung besitze. Rechnungen könnten nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14 a UStG enthielten oder Angaben in der Rechnung unzutreffend seien. Der BFH führe in sein...

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