Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Zinsen gem. § 237 AO bei Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frage, wann und in welchem Umfang ein Zinsanspruch entsteht, stellt sich erst mit der endgültigen Erfolglosigkeit eines (außergerichtlichen) Rechtsbehelfs. Stimmt der Rechtsbehelfsführer einer Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts zu, bei der dem Rechtsbehelfsantrag nicht in vollem Umfang stattgegeben wird, schränkt er seinen Antrag ein und bleibt damit im Ergebnis endgültig erfolglos. In welchem Umfang der Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt hat, richtet sich nach dem Verfahrensgegenstand und den konkreten Umständen des Einzelfalls.

 

Normenkette

AO 1977 § 237 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen X R 26/05)

BFH (Urteil vom 22.05.2007; Aktenzeichen X R 26/05)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob und inwieweit ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen rechtmäßig ist.

Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielt u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer an verschiedenen Personengesellschaften, hier insbesondere der A GmbH & Co KG, deren Einkünfte durch das Finanzamt F einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Der in diesem Verfahren beauftragte Prozessbevollmächtige zu 1. ist ausweislich der beigezogenen Einkommensteuerakten der Kl., Steuernummer …, auch im Streitjahr Empfangsbevollmächtigter der Kl. Alle die Kl. betreffenden Bescheide werden ihm mit dem Zusatz „als Empfangsbevollmächtigter für/von Herrn A und Frau B” zugesandt.

Mit Einkommensteueränderungsbescheid 1995 vom 01.09.1997 setzte der Beklagte (Bekl.) die Einkommensteuer der Kl. unter Berücksichtigung von gewerblichen Einkünften i.H.v. insgesamt 40.883.211,– DM auf 23.245.475,– DM, fällig am 06.10.1997, fest. Von den gewerblichen Einkünften des Kl. unterfielen 34.965.290,– DM der Tarifbegrenzung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG). Der entsprechende Entlastungsbetrag belief sich auf 2.079.996,– DM. Dabei waren die Einkünfte aus der Beteiligung an der A GmbH & Co KG entgegen der Feststellungserklärung mit 0,– DM statt mit. /. 27.085.013,– DM in Ansatz gebracht. Ausweislich einer am 01.10.1997 beim Bekl. eingegangenen Mitteilung des Finanzamts F vom 30.09.1997 war der Gewinnfeststellungsbescheid 1995 vom 07.07.1997 betreffend die A GmbH & Co KG mit Wirkung ab Fälligkeit aufgrund eines Einspruchs vom 06.08.1997 i.H.v. insgesamt 27.233.432,– DM ausgesetzt. Hiervon entfielen 27.085.013,– DM auf den Kl. (27.085.013,– DM Teilwertabschreibung im Sonderbetriebsvermögen des Kl. und 148.419,50 DM im Gesamthandsvermögen der KG). Ausweislich der beigezogenen Feststellungsakten … vormals … beruhte die Aussetzung der Vollziehung auf einem Einspruch der A GmbH & Co KG vom 06.08.1997 und ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 15.08.1997.

Mit am 06.10.1997 eingegangenem Schreiben vom 18.09.1997 legten die Kl. Einspruch gegen den o.g. Einkommensteuerbescheid vom 01.09.1997 ein. Sie wandten sich gegen eine Doppelerfassung von Einkünften i.H.v. 9.659.230,– DM im Rahmen der Feststellung der G GmbH & Co KG, da diese Einkünfte bereits im Rahmen der mittelbaren Beteiligungen der H Verwaltungsgesellschaft enthalten seien. Gleichzeitig beantragten die durch den Prozessbevollmächtigten zu 1. vertretenen Kl. in dem Schreiben vom 18.09.1997 die Aussetzung der Vollziehung der hierauf entfallenden Einkommensteuern, die überschlägig mit 4.608.000,– DM (48 % von 9.600.000,– DM) berechnet waren, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer.

Mit Bescheid vom 08.10.1997 setzte der Bekl. daraufhin die nach der Abrechnung zum Einkommensteuerbescheid vom 01.09.1997 zu wenig gezahlten Einkommensteuern 1995 i.H.v. 16.837.714,– DM, die nachzuzahlenden Zinsen zur Einkommensteuer 1995 i.H.v. 420.942,– DM sowie den bei Zugrundelegung von Einkünften i.H.v. 4.138.968,– DM (40.883.211,– DM ./. 27.085.013,– DM ./. 9.659.230,– DM) für Aussetzungszwecke errechneten verbleibenden Solidaritätszuschlag 1995 i.H.v. 265.039,80 DM ab Fälligkeit (06.10.1997) aus. Die Aussetzung der Vollziehung war für „A und Frau B” angeordnet. Eine Erläuterung, inwieweit die ausgesetzten Beträge auf dem Einspruch wegen Doppelerfassung bzw. auf der Aussetzung des Grundlagenbescheides beruhten, enthielt die Aussetzungsverfügung nicht. Der Bescheid nahm nur Bezug auf den Antrag vom 06.10.1997.

Die laut Abrechnung zum Einkommensteuerbescheid vom 01.09.1997 am 06.10.1997 zu zahlenden Beträge beliefen sich auf 16.837.438,96 DM (Ausgleich durch Verrechnung i.H.v. 275,04 DM zuviel gezahlter Kirchensteuer), 420.942,– DM und 1.227.161,13 DM (Summe 18.485.542,09 DM). Die bereits gezahlte Einkommensteuer war mit 4.009.021,– DM angegeben.

Unter dem 20.11.1997 erging im Hinblick auf den Einspruch wegen Doppelerfassung von Einkünften i.H.v. 9.659.230,– DM ein Abhilfebescheid. Die festgesetzte Steuer belief sich nach Reduzierung der gewerblichen und der der Tarifbegrenzu...

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