Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung der Vergütung für die Geschäftsführung bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Hinzurechnung der Vergütung für die Geschäftsführung bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gemäß § 8 Nr. 4 des GewStG erfolgt auch dann, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) eine Kapitalgesellschaft ist. Eine teleologische Reduktion der Norm kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Norm dann zu unterbleiben hat, wenn die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) eine Kapitalgesellschaft ist.

Die im Jahr 2003 gegründete Klägerin betreibt in der Rechtsform einer KGaA mbH nach ihrer Satzung die Herstellung und den Vertrieb von X-Erzeugnissen …. Tatsächlich ist die Klägerin … für die Unternehmen des A-Konzerns tätig, der ein auf dem Gebiet der X-Herstellung … tätiges Familienunternehmen ist. Die Klägerin stellt den Konzerngesellschaften verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung und verwaltet den überwiegenden Teil des Grundvermögens des Konzerns. Ihr Geschäftsjahr läuft vom … bis zum … des Folgejahres.

Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die A1 GmbH (A1 GmbH; vgl. § … der im Streitjahr 2010 maßgebenden Satzung der Klägerin i.d.F. vom … – Satzung –). Diese im Streitjahr 2010 war am Gesellschaftsvermögen und am Gewinn der Klägerin nicht beteiligt (§ … der Satzung). Die Kommanditaktien würden sämtlich – mittel- oder unmittelbar – durch Mitglieder der Familie A gehalten.

Betreffend die „Rechtsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter” bestimmte § … der Satzung:

„(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafterin werden, soweit sie sich nicht aus dieser Satzung oder zwingend aus dem Gesetz ergeben, durch Vereinbarung geregelt. Hierzu zählen insbesondere der Ersatz der Aufwendungen sowie eine Vergütung für die Geschäftsführung und die Haftungsübernahme. Die Gesellschaft wird beim Abschluss der Vereinbarung durch den Gesellschafterausschuss vertreten.

(2) Alle Vergütungen, die die persönlich haftende Gesellschafterin für ihre Geschäftsführungstätigkeit erhält, gelten – ungeachtet etwa abweichender steuerlicher Vorschriften – im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der Gesellschaft.”

Die A1 GmbH vertrat die Klägerin und führte deren Geschäfte …. Dazu trafen die Klägerin (vertreten durch den Gesellschafterausschuss) und die A1 GmbH am 30.09.2009 eine Vereinbarung mit auszugsweise folgendem Inhalt:

„… Nach § … der Satzung der A KGaA mbH hat die A1 GmbH einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen sowie eine Vergütung für Geschäftsführung und Haftungsübernahme. Einzelheiten sind durch Vereinbarung zu regeln.

Eine solche Vereinbarung erfolgte zuletzt mit der Vereinbarung vom 21.11.1996. Diese sah eine pauschale Vergütung für die Geschäftsführung und die Haftungsübernahme in Höhe von 10.000,– DM vor. Dabei war davon ausgegangen worden, dass die Anstellungsverträge der Geschäftsführer der A1 GmbH direkt mit der A KGaA mbh abgeschlossen und die Aufwendungen auch durch diese getragen werden.

In den letzten Jahren wurden die Dienstverträge jedoch sukzessive direkt mit der A1 GmbH abgeschlossen.

Mit der vorliegenden Vereinbarung soll in einer Anpassung an die veränderten Verhältnisse die zwischen den Parteien in den letzten Jahren auf der Grundlage der Satzung sowie der Vereinbarung vom 21.11.1996 praktizierte Übung wie folgt bestätigt und in Zukunft fortgesetzt werden:

  1. Die A KGaA mbH zahlt der A1 GmbH für die Haftungsübernahme eine pauschale Vergütung von 5.112,92 € pro Geschäftsjahr.
  2. Die A KGaA mbH hat der A1 GmbH alle Aufwendungen und Auslagen zu erstatten, die mit der Geschäftsführung der Gesellschaft direkt oder indirekt zusammen hängen. Hierzu gehören insbesondere die Vergütung und die Altersversorgung der Geschäftsführer der A1 GmbH.”

Bei der A1 GmbH wurden ausschließlich Fremd-Geschäftsführer als Organe berufen. Ursprünglich waren diese bei der Klägerin angestellt. Seit dem Jahr 2003 wurden die Anstellungsverträge jedoch sukzessiv direkt mit der A1 GmbH abgeschlossen. Für das Streitjahr 2010 leistete die Klägerin an die A1 GmbH folgende Zahlungen:

--- Erstattung von Aufwendungen für die Geschäftsführung

Grundgehälter

X €

Incentives

X €

Zuführung zur Pensionsrückstellung bei der A1 GmbH

X €

Nachzahlung Incentive Vorjahr

X €

Pensionssicherungsverein

X €

X €

--- Haftungsvergütung

X €

--- insgesamt

X €

In den beiden Folgejahren erstattete die Klägerin der A1 GmbH Aufwendungen für die Geschäftsführung (ohne die Haftungsvergütung) i.H.v. X € (für das Geschäftsjahr 2010/2011) und i.H.v. X € (für das Geschäftsjahr 2011/2012). Seit dem Jahr 2013 wurden die Fremd-Geschäftsführer direkt bei der Klägerin angestellt.

Die A1 GmbH erzielte im Strei...

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