Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Vergütungen für die Geschäftsführung nach § 8 Nr. 4 GewStG auch dann, wenn die GmbH & Co. KGaA mit dem Geschäftsführer, der Kommanditist der persönlich haftenden GmbH & Co. KG ist, unmittelbar einen Anstellungsvertrag abschließt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 8 Nr. 4 GewStG ist eine Korrekturvorschrift zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Letztere Vorschrift hat den Zweck, eine Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer und Einkommensteuer zu vermeiden; die Vergütung für die Geschäftsführung unterliegt danach nicht der Körperschaftsteuer bei der KGaA. § 8 Nr. 4 GewStG stellt nunmehr sicher, dass auch dieser Gewinnanteil der Gewerbesteuer unterliegt.

2. Gleichgültig ist, ob die Vergütungen aufgrund des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung oder aufgrund eines gesonderten (schuldrechtlichen) Tätigkeitsvertrags geschuldet werden.

3. Im Falle der unmittelbaren Anstellung eines Kommanditisten der persönlich haftenden GmbH & Co. KG als Geschäftsführer der KGaA ist die Geschäftsführervergütung zunächst der GmbH & Co. KG als persönlich haftender und zur Geschäftsführung berufener Gesellschafterin der KGaA als gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen. Anschließend ist die Vergütung im Rahmen der Gewinnverteilung der GmbH & Co. KG dem Kommanditisten als Sondervergütung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG zuzurechnen.

4. Ist der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA eine GmbH & Co. KG, deren Komplementärin eine zur Geschäftsführung befugte GmbH ist, mindern Aufwendungen, die der Komplementär-GmbH dadurch entstehen, dass sie die ihr übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch Fremdgeschäftsführer ausüben kann, die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG nicht.

5. Eine teleologische Reduktion des § 8 Nr. 4 GewStG dahingehend, dass die Vorschrift keine Anwendung finden soll, wenn eine Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG auf Ebene des persönlich haftenden Gesellschafters tatsächlich zu keiner steuerlichen Berücksichtigung des Aufwands führen würde, schließt der Senat aus (Anschluss an FG Köln, Urteil v. 17.8.2006, 6 K 6170/03, EFG 2006 S. 1923, bestätigt durch BFH, Urteil v. 6.10.2009, I R 20/09, BFH/NV 2010 S. 462).

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 4, § 9 Nr. 2b; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.2022; Aktenzeichen I R 13/20)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist in den Streitjahren 2011 und 2012 die Hinzurechnung von Gehältern (einschl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sozialabgaben), Tantiemen und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für die Geschäftsführer der Klägerin nach § 8 Nr. 4 Gewerbesteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG).

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA; Handelsregister B. des Amtsgerichts …), die beim beklagten Finanzamt zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt wird. Sie wurde mit notarieller Urkunde vom 13. August 2001 mit steuerlicher Rückwirkung zum 1. Januar 2001 formwechselnd von der A. KG in eine KGaA umgewandelt. Unternehmensgegenstand ist die Betätigung im …gewerbe und das Halten von Mehrheitsbeteiligungen an anderen Firmen, teils als Organträger.

Komplementärin der Klägerin ist die B. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG (künftig: B. GmbH & Co.KG; Handelsregister B. des Amtsgerichts …), deren Anteil am Kapital der Klägerin 0 EUR beträgt (§ 8 der Satzung der Klägerin). Den Großteil der Kommanditanteile hielt in den Streitjahren die G. Beteiligungsgesellschaft mbH, die restlichen Anteile hielten verschiedene, in erster Linie natürliche Personen, u.a. W., X. und Y. (Eintragung des Eintritts ins Handelsregister am 23. Dezember 2011).

An der B. GmbH & Co.KG ist als persönlich haftende Gesellschafterin die C. Geschäftsführungs-GmbH (künftig: C. Gf-GmbH; Handelsregister B. des Amtsgerichts …) ohne Kapitalanteil beteiligt, die G. Beteiligungsgesellschaft mbH mit einem Anteil von 57 % und verschiedene andere Personen mit Kleinanteilen. Die B. GmbH & Co.KG ist wiederum an der C. Gf-GmbH zu 100 % beteiligt. Geschäftsführer der C. Gf-GmbH waren in den Streitjahren W., X., Y. und ab 2012 Z (Eintragung in das Handelsregister am 2. Januar 2012).

In der Satzung der Klägerin ist u.a. Folgendes geregelt:

„…

IV. Persönlich haftender Gesellschafter (§§ 8 bis 10)

§ 8

Persönlich haftender Gesellschafter, Konten, Anteil am Gewinn und Verlust

(1)

Persönlich haftender Gesellschafter ist die B. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in ….

(2)

Der persönlich haftenden Gesellschafter ist ohne Kapitalanteil an der Gesellschaft beteiligt.

§ 9

Aufwendungsersatz und Haftungsvergütung des persönlich haftenden Gesellschafters

(1)

Dem persönlich haftenden Gesellschafter sind zu Lasten der Ergebnisrechnung alle Aufwendungen für die Geschäftsführung zu erstatten, soweit sie angemessen sind….

(2)

Der Aufwendungsersatz erfasst alle Aufwendungen, die beim per...

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