Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer 1993

 

Tenor

Unter Abänderung der Schenkungsteuerbescheide vom 16.12.1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 29.11.1994 wird die Schenkungsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe anderweitig festgesetzt.

Die Berechnung der Schenkungsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die bis zum 18.06.1997 entstandenen Kosten tragen die Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 %; die nach dem 18.06.1997 entstandenen Kosten tragen die Kläger allein.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der für geschenkte Kunstwerke anzusetzende Erwerbswert.

Kläger (Kl.) der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klage sind Vater (V. oder Kl.) und Tochter (T. oder Klägerin – Klin. –).

Im November 1993 erklärte V. gegenüber dem Finanzamt (FA), er habe in den Jahren 1982 bis 1993 verschiedene Schenkungen an T. durchgeführt. Gegenstände der verschiedenen Schenkungen seien Sparbriefe, Grundstücke, Betriebsvermögen und 21 Kunstwerke gewesen. T. teilte hierzu dem FA mit, hinsichtlich der verschiedenen Schenkungen sei sie sich mit V. darüber einig gewesen, daß sie die Schenkungsteuer für die zugewendeten Sparbriefe und daß für die anderen geschenkten Vermögenswerte V. die Schenkungsteuer trage.

Entsprechend der Abrede über die von den Kl. zu tragende Schenkungsteuer erließ das FA am 16.12.1993 gegen V. u. T. eine Reihe von Steuerbescheiden. Dabei legte das FA für die in der Schenkungsteuererklärung der T. aufgeführten 21 Kunstwerke einen Erwerbswert von insgesamt 504.698 DM zugrunde. Davon entfiel ein Betrag von 305.700 DM auf die Postkarte von Franz Marc an Paul Klee mit der Bezeichnung „Blaues Pferd, rotes Haus und Regenbogen”, die der Kl. im Dezember 1990 in London für 105.925 Pfund (Hammerpreis 95.000 Pfund + Erwerberprovision und Umsatzsteuer) ersteigert hatte. Die angesetzten Werte entsprachen den erklärten Anschaffungskosten. Im einzelnen wurden in der Anlage 3 zur Schenkungsteuererklärung der Klin. (Bl. 6 Schenkungsteuerakte 9123/7366-7424) folgende Kunstwerke mit folgenden Werten als geschenkt erklärt:

Name

Titel

Anschaffungskosten

Anschaffungsjahr

Schenkungsjahr

1

M. Beckmann

Schießbude

2.000,00

1975

1979

2.

M. Beckmann

Der Seiltänzer

1.600,00

1975

1980

3

A. Kubin

Verzaubertes Land

1.150,00

1978

1978

4

J. Beuys

Imitation Gauloise

906,00

1980

1980

5

L. Feininger

Was the little girl …

14.460,00

1973

1980

6

M. Beckmann

Der Aufrufer

6.000,00

1981

1981

7

M. Beckmann

Garderobe

4.200,00

1982

1984

8

W. Kandinsky

Composition

3.200,00

1972

1982

9

M. Beckmann

Der große Mann

5.400,00

1983

1984

10

K. Schmidt-Rottluff

Jéreome (Korr. Christus unter den Frauen)

6.538,00

1983

1984

11

K. Schmidt-Rottluff

Oberammergau um 1820 (Korr. Maria mit dem Kind)

2.353,00

1984

1984

12

K. Schmidt-Rottluff

Haus hinter Bäumen

26.620,00

1984

1986

13

M. Beckmann

Niggertanz

4.200,00

1986

1986

14

K. Schmidt-Rottluff

Kristus

18.000,00

1987

1987

15

L. Feininger

Vollersroda

17.460,00

1988

1988

16

A. Giacometti

The Dog

10.682,00

1988

1988

17

A. Giacometti

Sculptures

15.133,00

1991

1991

18

J. Bissier

Tusche auf Japanpapier

38.000,00

1990

1991

19

A. Giacometti

Heads and Stool

9.096,00

1991

1991

20

W. Kandinsky

Postkarte

12.000,00

1991

1992

21

F. Marc

Blaues Pferd, rotes Haus und Regenbogen

305.700,00

1990

1993

504.698,00

Die der Zusammenstellung beigefügten Anschaffungs- und Schenkungsjahre sind von den Kl. später mitgeteilt worden (Bl. 89 GA 3 K 6236/94 Erb). Während des Klageverfahrens stellten die Kl. klar, daß die beiden unter den Nr. 10 und 11 aufgeführten Kunstwerke von Schmidt-Rottluff falsch bezeichnet worden seien. Es handele sich um dessen Werke „Christus unter den Frauen” und „Maria mit dem Kind”.

 

Entscheidungsgründe

Die nicht näher begründeten Einsprüche wies das FA durch Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 29.11.1994 als unbegründet zurück.

Die Klagen werden wie folgt begründet:

Das FA sei bei seinen Wertansätzen von den Einkaufspreisen der Kunstgegenstände ausgegangen. Die Anschaffungskosten seien aber nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung keine geeignete Größe für die Bestimmung des gemeinen Wertes. Um zu dem gemeinen Wert zu gelangen, würden Abschläge bis zu 75 % von den Anschaffungskosten für angemessen gehalten. Da V. schon seit Jahrzehnten Kunstwerke sammele und seit mehr als 20 Jahren eine umfangreiche Sammlung besitze, sei das vorhandene ausgeprägte Sammlerinteresse an noch fehlenden, die Sammlung ergänzenden Kunstgegenständen bei der Wertfindung zu berücksichtigen. Einen erheblichen Einfluß auf den Abschlag habe auch die Tatsache, daß die Gegenstände nicht von Privatleuten, sondern von Kunsthäusern und Galerien erworben worden seien. Deren Preise enthielten oftmals einen nicht unerheblichen Händleraufschlag von 100 % und mehr. Im übrigen habe V. als Sammler und Liebhaber von Kunstgegenständen seiner Tochter T. seinerseits eine Sammlung zugewendet. So habe er ihr allein im Jahre 1983 10 Kunstwerke geschenkt, so daß auch bei ihr von einer Sa...

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