Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Erfassung eines vereinbarten Gewinnvorab als umsatzsteuerbares (Sonder-)Entgelt

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine als Gewinnvorab oder Vorabgewinn bezeichnete Vergütung stellt dann Sonderentgelt dar, wenn diese unabhängig von der Höhe des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung in bestimmter Höhe als Vorwegvergütung zu gewähren ist. Ergebnisabhängige Anteile am Gewinn stellen hingegen kein Sonderentgelt dar, auch wenn sie mit Rücksicht auf zusätzliche Leistungen des Gesellschafters erfolgen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vereinbarter Gewinnvorab ein umsatzsteuerbares (Sonder-)Entgelt für Leistungen des Gesellschafters darstellt.

Der Kläger ist Unternehmer. Sein Unternehmen umfasst folgende Unternehmensteile:

  • Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG
  • Steuerfreie und steuerpflichtige Verpachtung von Ställen
  • Steuerfreie Verpachtung von Ackerflächen bis zum 31.12.2014
  • Steuerpflichtige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
  • Steuerpflichtige Verpachtung von Maschinen bis zum 31.12.2014
  • Überlassung von Vieheinheiten
  • PV-Anlage

Mit Vertrag vom 20.06.2011 wurde die X KG gegründet. Gegenstand des Unternehmens dieser KG ist der Erwerb, die Aufzucht und die Veräußerung von Schweinen und sonstige landwirtschaftliche Tätigkeiten. Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) dieser KG ist der Kläger mit einer Einlage von 30.000 €, Kommanditisten sind Herr C I und Frau N I mit einem Kapitalanteil in Höhe von jeweils 500 €. Die Gewinn- und Verlustverteilung der Gesellschaft ist in § 6 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Danach steht dem Kläger eine Haftungsvergütung in Höhe von 1.500 € und ein Gewinnvorab in Höhe von 80.000 € zu. Aus § 15 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich, dass die Gesellschafter der Gesellschaft Vieheinheiten zur Nutzung zur Verfügung stellen. Dafür erhalten die Gesellschafter einen jährlichen Gewinnvorab in Höhe von 10 € pro Vieheinheit. Dieser Gewinnvorab geht dem Gewinnvorab nach § 6 des Gesellschaftsvertrages vor und ist immer am 01.07. des Jahres auszuzahlen. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 20.06.2011 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Zudem verpachtete der Kläger einen Hof (Größe 58,28 ha) ab dem 01.07.2011 für eine jährliche Pacht in Höhe von 68.860 € an die X KG, wobei die Pacht monatlich in Höhe von 5.738,33 € als Abschlag zu zahlen war (§§ 2 und 3 des Pachtvertrages, Bl. 29 f. BP-Akte).

Im Jahr 2017 führte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger durch.

Der Beklagte behandelte dabei das vereinbarte Entgelt von 10 € pro Vieheinheit als umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Er ging dabei von folgenden Werten aus:

Jahr

Brutto

Erhöhung USt

2011

4.470,00 €

713,64 €

2012

4.470,00 €

713,64 €

2013

0,00 €

0,00 €

2014

4.470,00 €

713,64 €

2015

4.470,00 €

713,64 €

2016

4.470,00 €

713,64 €

Zudem ergaben die Feststellungen des Beklagten, dass das auf die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen entfallende Nettoentgelt ab dem 01.07.2011 um 3.355,00 € höher anzusetzen sei. Er erhöhte daher die Umsatzsteuer in den Jahren 2011-2016 jeweils um 637,45 € (19% von 3.355,00 €).

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2011-2015 vom 29.06.2017 sowie geändertem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Kalendervierteljahr 2016 vom 28.06.2017 setzte der Beklagte die Feststellungen aus der Umsatzsteuersonderprüfung um.

Hiergegen legte der Kläger am 12.07.2017 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass es sich bei der Überlassung der Vieheinheiten nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Vergütung, sondern um einen Gewinnvorab handele. Im Falle von Verlusten (wie z.B. im Wirtschaftsjahr 2013/2014, werde ein entsprechender Gewinnvorab nicht gezahlt, im Falle einer festen Vergütung wäre auch in diesem Jahr eine Versteuerung durchzuführen gewesen. Im koordinierten Ländererlass vom 31.05.2007 (Seite 5, Beispiel 9) werde explizit darauf hingewiesen, dass ein Vorabgewinn für eine Tätigkeit kein umsatzsteuerrechtliches Sonderentgelt darstelle. In den Jahresabschlüssen sei der Gewinnvorab auch nicht als Aufwand gebucht worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 07.11.2017 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Bei dem Gewinnvorab für die Überlassung der Vieheinheiten handele es sich um ein Sonderentgelt, das im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs gezahlt worden sei. Aus dem Gesellschaftsvertrag gehe eindeutig hervor, dass der Kläger für die Überlassung der Vieheinheiten einen jährlichen Gewinnvorab erhalte. Das genau festgelegte Entgelt sei damit vollständig vom Betriebsergebnis abgelöst und damit nicht als typische Teilnahme am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ausgestaltet. Das Beispiel 9 im koordinierten Ländererlass vom 31.05.2007 stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, da die Gesellschafter dort ihre Tätigkeit im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnisses ausge...

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