rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Gründe

Streitig ist die Angemessenheit von als außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigenden Aufwendungen für Privatfahrten.

Der Kläger (Kl.) erzielt als Bankangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. (§ 19 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Der Grad seiner Erwerbsminderung beträgt, 80 v. H. Dem Kl. ist das Merkzeichen „a G” zuerkannt.

Der Kl. stellte zusammen mit seiner Ehefrau, einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuer-(LSt) arte 1995. Dabei machte der Kl. u.a. tatsächlich entstehende private Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 20.000 DM geltend.

Das Finanzamt erteilte einen Bescheid über die Eintragung auf der LSt-Karte 1995, da es dem Antrag des Kl. nur teilweise stattgab. Dabei wurden die Aufwendungen für Privatfahrten vom Beklagten (Bekl.) in Höhe von 15.000 km × 0,52 DM unter Ansatz von 4.160,00 DM zumutbarer Eigenbelastung mit 3.640 DM berücksichtigt.

Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Nach der Durchführung eines Erörterungstermins begehrt der Kl. mit der Klage nunmehr, die Eintragung von außergewöhnlichen Belastungen in Höhe, der tatsächlichen Kosten von 1,20 DM pro gefahrenen Kilometern für 15.000 km = 18.000 DM abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung von 4.160 DM, mithin 13.840 DM. Er trägt vor, im Steuerrecht habe der Gesetzgeber ein Wahlrecht zugelassen, entweder die tatsächlichen Kosten oder Pauschbeträge anzusetzen. Deshalb könne er die durch ein Fahrtenbuch ermittelten tatsächlichen Kosten für eine Kilometerleistung von 15.000 km in Ansatz bringen und nicht gezwungen werden, den Pauschbetrag von 0,52 DM pro Kilometer anzusetzen. Im übrigen verweist der Kl. darauf, daß unabhängig von der Kilometerleistung die Abschreibung des Fahrzeuges und die Versicherung anfalle. Dem Kl. stehe allein eine Abschreibung von 15.000 DM jährlich zu, so daß der beantragte Freibetrag zutreffend sei.

Der Kl. beantragt sinngemäß,

den Beklagten zu Verpflichten, unter Änderung des Bescheids vom 11.11.5.994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung (EE) Vom 02.05.1905 einen weiteren Freibetrag in Höhe von 10.200 DM als außergewöhnliche Belastung auf der LSt-Karte 1995 einzutragen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, als angemessener Betrag i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG seien nur solche Aufwendungen zu qualifizieren, die eine jährliche Kilometerleistung von 15.000 km und Aufwendungen von 0,52. DM pro gefahrenen Kilometer nicht überstiegen.

Die zulässige Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Zu Recht hat es der Bekl. abgelehnt, weitere außergewöhnliche Belastungen als Freibetrag auf der LSt-Karte 1995 einzutragen.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden. Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die ESt dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen, angemessenen Betrag, nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß Schwerkörperbehinderte, die in ihrer Geh- und Stehfähigkeit erheblich, beschränkt sind, Kfz Aufwendungen für Privatfahrten neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, daß sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können, sind grundsätzlich alle, Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben (BA) sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Die hiernach nicht berücksichtigungsfähigen Kosten sind griffweise zu schätzen (vgl. BFH-Urteil vom 02.10.1992 III R 63/91, BStBl. II 4993, 286 ff m.w.N.). Nach dieser BFH-Rechtsprechung hat sich die Angemessenheitsprüfung des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG u.a. auf die Höhe der Fahrleistung unter Berücksichtigung von Art und Charakter der durchgeführten Fahrten sowie auf die vom Steuerpflichtigen benutzte Wagenklasse zu erstrecken.

In seinem Urteil vom 02.10.1992 a.a.O. hat der BFH eine jährliche Fahrleistung von nicht mehr als 15.000 km als angemessen, angesehen. Danach sind im Streitfall – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Aufwendungen für insgesamt 15.000 km dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Dies folgt aus der vom Kl. für das Kalende...

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