Entscheidungsstichwort (Thema)

Öffentliche Zuschüsse als Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

Unterhält ein als gemeinnützig anerkannter Verein auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, stellen die auf Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe vom 24.09.2000 – III B 6-71-60-00.03 – des Landes Nordrhein-Westfalen gewährten Zuschüsse keine Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dar. Die Zuschüsse sind durch die ideelle Tätigkeit veranlasst.

 

Normenkette

AO §§ 64, 14 S. 1; EStG § 4 Abs. 4; Landesjagdgesetz NRW § 57; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von Zuschüssen, die vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen gewährt wurden.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Nach Art. 2 Abs.1 seiner Satzung verfolgt er die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, des Tierschutzes, der Volksbildung und der Wissenschaft und die Forschung in den genannten Gebieten. Er unterhält einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem er Einnahmen aus Eintrittsgeldern aus Veranstaltungen, insbesondere …, aus Sponsoring, Verkaufsabrechnungen und Provisionen sowie aus Mieten und Zinsen erzielt.

In den Streitjahren erhielt er vom Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen jeweils einen Zuschuss von … € zu den Ausgaben für die Redaktion, die Herstellung und den Versand des Mitteilungsblatts und jeweils von … € zu den Personal- und Sachausgaben der Geschäftsstelle. Beide Einrichtungen erbringen auch Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Die Zuschüsse ergingen aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe vom 24.09.2000 – III B 6-71-60-00.03. Gegenstand der Förderung sind nach Nr. 2.1 und 2.3 der Regelung die Personal- und Sachausgaben der Landesvereinigung der Jäger nach § 52 Abs. 1 JGG – NRW für die Geschäftsstellen sowie die Redaktions-, Herstellungs- und Versandkosten der Mitteilungsblätter der Landesvereinigung der Jäger. Nach Nr. 6.5 der Richtlinien gelten für die Bewilligung die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Diese Zuschüsse ordnete der Kläger im Rahmen seiner Gewinnermittlung jeweils vollständig dem ideellen Bereich zu. Die Ausgaben für die Geschäftsstelle und das Mitteilungsblatt berücksichtigte der Kläger mit folgenden Anteilen bei dem Geschäftsbetrieb als Betriebsausgaben:

Anteil der Aufwendungen für die Geschäftsstelle

Anteil der Aufwendungen für das Mitteilungsblatt

2008

… %

… %

2009

… %

… %

2010

… %

… %

Aufgrund einer Anordnung vom 28.11.2013 führte der Beklage bei dem Kläger eine Außenprüfung durch. Mit dem Betriebsprüfungsbericht vom 14.05.2014 ging der Beklagte davon aus, dass es sich bei den Aufwendungen der Klägerin für das Mitteilungsblatt um gemischte Aufwendungen handele. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher nicht berücksichtigungsfähig. Den Zuschuss zu den Personal- und Sachausgaben der Geschäftsstelle sah er für das Jahr 2008 mit 11,26 %, für das Jahr 2009 mit 9,45 % und für das Jahr 2010 mit 10,39 % als Betriebseinnahme an. In Höhe dieser Anteile ging er hinsichtlich der Aufwendungen für die Geschäftsstelle von Betriebsausgaben im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes aus.

Die Ausführungen machte sich der Beklagte zu eigen und erließ unter dem 04.07.2015 entsprechend geänderte Bescheide über Körperschaftssteuer für die Jahre 2008-2010 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2008, unter dem 24.07.2014 Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2008-2010 sowie am 14.07.2014 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 30.12.2008.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Hinsichtlich der Betriebsausgaben für das Mitteilungsblatt verwies er darauf, dass die Kosten entsprechend der jeweiligen betrieblichen Inanspruchnahme oder Nutzung aufzuteilen seien. Die Zuschüsse sein als echte Betriebskostenzuschüsse steuerfrei.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den Betriebsprüfungsbericht dahingehend ab, dass 5 % der Aufwendungen für das Mitteilungsblatt als Betriebsausgaben bei dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigungsfähig seien. Gleichzeitig berücksichtigte er jedoch auch die insoweit geleisteten Zuschüsse mit diesem Prozentsatz und erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Hinsichtlich der weiteren Steuerbescheide wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte er die Ausführungen, dass die Zuschüsse in Höhe der anteiligen betrieblichen Veranlassung der Tätigkeit steuerpflichtige Einnahmen seien.

Dies führt zu folgenden Betriebseinnahmen im Bereich des Mitteilungsblattes

Zuschuss

Anteil Geschäftsbetrieb

2008

… €

…% = …€

2009

… €

…% = …€

2010

… €

…% = …€

und im Bereich der Geschäftsstelle:

Zu...

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