Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine "haushaltsnahen" Dienstleistungen an einem Garten vor dem Abriss und Neubau des Wohnhauses, das der Steuerpflichtige danach bezieht

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Dienstleistung bereits einen Haushalt begründet hat. Dies ist bei nur vorbereitenden Maßnahmen vor dem Einzug nicht der Fall.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 1 Hs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Dienstleistungen auf einem Grundstück, die die Kläger vor ihrem Einzug in ein neu errichtetes Einfamilienhaus haben vornehmen lassen, haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Kalenderjahr 2006 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrags vom 21. August 2006 erwarben die Kläger von Frau E. U. für einen Kaufpreis von 355.000 EUR jeweils das hälftige Miteigentum an dem bebauten Grundstück „L-straße” in E. Die Kläger, die damals in einer Wohnung auf dem Grundstück „J-straße”, in E, lebten, beabsichtigten, das auf dem gekauften Grundstück befindliche Wohngebäude abzureißen, um danach ein Einfamilienhaus zu errichten, das sie dann zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollten. Die Wegstrecke zwischen der Straße „J-straße” bis zur „L-straße” beträgt ungefähr 1,5 Kilometer.

Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit den Klägern durfte Frau E. U. das auf dem Grundstück „L-straße” befindliche Gebäude bis zu ihrem Auszug am 23. Dezember 2006 nutzen. Hierfür entrichtete sie an die Kläger vereinbarungsgemäß für den Zeitraum von September 2006 bis zu ihrem Auszug eine Miete in Höhe von insgesamt 3.115 EUR.

Im November 2006 ließen die Kläger durch die O GmbH (O GmbH) auf dem Grundstück „L-straße” in E verschiedene Arbeiten durchführen. Unter anderem wurde die Heckenrandbepflanzung beschnitten und die vorhandenen Pflanzen und Sträucher innerhalb des Gartens versetzt, um sie vor den anstehenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses zu schützen. Für diese Arbeiten erteilte die O GmbH den Klägern am 30. November 2006 eine Rechnung über insgesamt 5.327,04 EUR, in der sie die durchgeführten Maßnahmen als „Arbeiten vor dem Abbruch” bezeichnet hat. In dem Rechnungsbetrag sind Lohnkosten in Höhe von insgesamt 3.450,95 EUR enthalten.

Unter Abzug von Skonto überwiesen die Kläger am 5. Dezember 2006 der O GmbH einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.167,23 EUR.

Im Februar 2007 wurde das auf dem Grundstück „L-straße” in E vorhandene Wohnhaus abgerissen. Danach ließen die Kläger ein Einfamilienhaus errichten, in das sie am 23. November 2007 einzogen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger eine Steuerermäßigung für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.840 EUR für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Hierin war der an die O GmbH überwiesene Betrag in Höhe von 5.167,23 EUR enthalten. Außerdem führten sie in einer „Anlage V Nr. 2 zur Einkommensteuererklärung” aus, sie hätten am 21. August 2006 das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück „L-straße” in E gekauft. Zurzeit errichteten sie auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus, das sie ab Ende 2007 selbst nutzen wollten. Zunächst habe die Veräußerin des Grundstücks das alte Wohnhaus gegen Zahlung einer Miete in Höhe von 3.115 EUR für den Zeitraum zwischen Zahlung des Kaufpreises Mitte September 2006 und ihrem Auszug am 23. Dezember 2006 noch nutzen dürfen. Für die Finanzierung des Kaufpreises für das Grundstück seien im Streitjahr Zinsaufwendungen in Höhe von 4.189 EUR angefallen. Es ergebe sich ein negativer Saldo in Höhe von 1.074 EUR.

Mit Bescheid vom 27. August 2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr fest. In dem Bescheid legte er im Zusammenhang mit der Überlassung des Wohnhauses auf dem Grundstück „L-straße” in E an die Veräußerin des Grundstücks keine Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung zugrunde. Zudem berücksichtigte er nur für andere – zwischen den Beteiligten unstreitige – haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 90 EUR. Eine darüber hinausgehende Steuerermäßigung für die von der O GmbH durchgeführten Arbeiten gewährte er dagegen nicht.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit einem beim Beklagten am 13. September 2007 eingegangenen Schreiben vom 12. September 2007 Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2008 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung einer weiteren Steuerermäßigung für Aufwendungen für eine haushaltsnahe Dienstleistung, die eine andere, nicht von der O GmbH durchgeführte Maßnahme betraf, niedriger fest. Diese Entscheidung, die im Adressfeld die Kläger benannte, enthielt den Tenor „Unter Änderung des Bescheides vom 27.08.2007 wird die Einkommensteuer 2006 festgesetzt auf 81.710 EUR” sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und eine Begründung. Auf der ersten Seite der Einspruchsentscheidung waren die formularmäßig vor...

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