Leitsatz

Werden auf einem Grundstück bereits Gartenarbeiten ausgeführt, noch bevor darauf ein Haus errichtet wird, sind die Aufwendungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. In einem solchen Fall besteht noch nicht der erforderliche Haushalt.

 

Sachverhalt

Die Eheleute erwarben ein Grundstück und rissen das darauf befindliche Wohngebäude ab, um sich ein neues (selbstgenutztes) Einfamilienhaus zu errichten. Vor dem Abriss ließen sie die Hecken beschneiden und die vorhandenen Pflanzen und Sträucher versetzen, um sie vor den anstehenden Bauarbeiten zu schützen. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten wohnte noch die Voreigentümerin im Haus. Die Kosten für die Gartenarbeiten machte das Ehepaar als haushaltsnahe Dienstleistungen in seiner Steuererklärung geltend, das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht und verwies auf den fehlenden Haushalt.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu Recht verwehren durfte, da das alte Wohnhaus und der dazugehörige Garten zum Zeitpunkt der Arbeiten noch keinen Haushalt der Eheleute darstellte. Bis zur planmäßigen Errichtung des Neubaus konnten die Eheleute ihren Haushalt nicht auf das Grundstück verlegen, vielmehr befand sich ihr Haushalt bis zur Fertigstellung des Neubaus weiterhin in ihrer bisherigen Wohnung.

Auch wurde ihr bisheriger Haushalt nicht um den neu hinzuerworbenen Garten erweitert, da das Ehepaar die Grundstücksfläche erst nach dem Umzug als Garten nutzen konnte. Bis zur Fertigstellung des Neubaus war die Fläche lediglich ein Ort für die Verwahrung der versetzten Pflanzen bzw. ein Bauplatz und konnte daher funktional nicht dem bestehenden Haushalt zugeordnet werden.

 

Hinweis

Mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das FG die Revision nicht zugelassen. Nach Ansicht des FG ist der Haushaltsbegriff i. S. des § 35a Abs. 2 S. 1, 2 EStG durch die BFH-Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 21.05.2010, 14 K 1141/08 E

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