Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerliche Erfassung von Turniererlösen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei inländischen Turniergewinnen, die der Stpfl. mit eigenen Pferden erzielt hat, handelt es sich um platzierungsabhängige Preisgelder, denen nach der neueren Rechtsprechung nicht steuerbare Umsätze zugrunde liegen.

2. Soweit der Stpfl. Turniergewinne wegen der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden für sich behalten durfte, erhielt er diese nicht aufgrund einer bestehenden Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Turnierveranstalters, sondern aufgrund eigener vertraglicher Beziehungen mit dem jeweiligen Pferdeeigentümer. Der Ort der an die jeweiligen Eigentümer der fremden Pferde erbrachten einheitlichen Leistungen des Klägers liegt – unabhängig vom Turnierort – jeweils im Inland.

 

Normenkette

UStG a.F. § 3a Abs. 1; UStG § 12 Abs. 1, § 3a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (EuGH-Vorlage vom 27.07.2021; Aktenzeichen V R 40/20)

 

Tatbestand

Streitig sind noch die umsatzsteuerliche Behandlung von Turniererlösen für die Teilnahme an in- und ausländischen Reitturnieren mit fremden Pferden und die umsatzsteuerliche Behandlung von Turniererlösen für die Teilnahme an inländischen Reitturnieren mit eigenen Pferden.

Der Kläger ist Reiter …in X. Er betrieb in den Streitjahren einen Ausbildungsstall für Turnierpferde und erzielte hieraus steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Im Betrieb des Klägers wurden die ihm zur Verfügung gestellten Pferde professionell untergestellt und gepflegt, ausgebildet und auf Turnieren im In- und Ausland vorgestellt bzw. eingesetzt. Mit den im Inland ansässigen Haupteigentümern der Pferde schloss der Kläger jeweils „Überlassungsverträge”, nach denen diese ihre Pferde dem Kläger „zur Verfügung stellten”. Der jeweilige Eigentümer verzichtete auf jegliches Weisungsrecht betreffend Training und Einsatz der Pferde. Der Kläger seinerseits verpflichtete sich, „die Pferde so sorgfältig zu behandeln, als wären es seine eigenen.” Weiter wurde geregelt, dass der Eigentümer die Kosten für den Unterhalt, Turnier- und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt der Pferde trägt und der Kläger die auf ihn als Reiter entfallenden Kosten für den Turniereinsatz (Fahrt-, Flug- und Hotelkosten, Spesen) trägt. Da Gewinngelder allein dem Eigentümer der Pferde zustehen, wurde in den Verträgen des Weiteren vereinbart, dass der Kläger als Reiter 50% aller Geld- und Sachpreise, die er für den Eigentümer mit dessen Pferden gewinnt, erhält. Diesbezüglich trat der jeweilige Eigentümer seine zukünftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter auf Auszahlung der Preise bzw. auf Übertragung des Eigentums an Sachpreisen bereits mit dem Überlassungsvertrag jeweils zur Hälfte an den Kläger ab. Der Kläger durfte etwaige Zahlungsansprüche des Eigentümers mit etwaigen Gegenforderungen seinerseits verrechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die „Überlassungsverträge” Bezug genommen, die im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2001-2003, Az. 5 K 882/08 U, Gerichtsakte Bl. 57 ff., vom Kläger beispielhaft vorgelegt wurden und die nach Angaben des Klägers den vertraglichen Regelungen der im vorliegenden Klageverfahren streitbefangenen Umsätze entsprechen sollen.

Auf den in- und ausländischen Turnieren setzte der Kläger sowohl eigene als auch fremde Pferde ein. Die auf den Turnieren für die fremden Pferde erzielten Gewinne wurden vom Kläger mit Pensionskosten, Kosten für Tierarzt, Arzneimittel, Hufschmied, Turnierkosten und weiteren Kosten verrechnet bzw. entsprechend den getroffenen Vereinbarungen gegenüber den Pferdeeigentümern abgerechnet. Es wird auf eine im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2001-2003, Az. 5 K 882/08 U, Gerichtsakte Bl. 148 ff., vom Kläger beispielhaft vorgelegte Abrechnung gegenüber dem Eigentümer Herrn Q M Bezug genommen.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht behandelte der Kläger die hier streitigen Umsätze wie folgt:

  • • Die inländischen Turniererlöse versteuerte er mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Hierbei unterschied er nicht zwischen dem Einsatz eigener und fremder Pferde.
  • • Die ausländischen Turniererlöse erfasste er als nicht umsatzsteuerbare Umsätze und unterschied auch dort nicht zwischen dem Einsatz eigener und fremder Pferde.
  • • Die Übertragung von Miteigentumsanteilen an Pferden unterwarf der Kläger dem ermäßigten Steuersatz.

Der Kläger gab Umsatzsteuererklärungen ab, teilweise ergingen geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen die Turniererlöse abweichend von den Umsatzsteuererklärungen berücksichtigt wurden. Es ergaben sich Umsatzsteuern in folgender Höhe:

Jahr

Datum USt-Erklärung bzw. Datum Erstbescheid

Umsatzsteuer

2007

Erklärung 27.03.2009

19.674,80 €

2008

Bescheid 15.07.2010, unter Vorbehalt der Nachprüfung

17.005,44 €

2009

Bescheid 23.05.2011, unter Vorbehalt der Nachprüfung

64.041,70 €

2010

Erklärung 15.05.2012

54.093,36 €

2011

Erklärung 15.03.2013

45.296,70 €

2012

Erklärung 28.05.2014

12.446,86 €

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