Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985 bis 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen IV R 31/97)

 

Tenor

Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1985 vom 09.01.1991, für 1986 vom 23.01.1991 und für 1987 vom 30.01.1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 09.02.1993 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 30 v.H. und der Beklagte zu 70 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob der Kläger Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Anlagevermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Pachtbetriebes in Anspruch nehmen kann.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt werden. Der Kläger hat durch Vertrag vom 23.06.1981 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater das Eigentum, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, erhalten. Der Vater hat sich das Nießbrauchsrecht vorbehalten und durch Pachtvertrag vom 01.07.1981 mit sofortiger Wirkung das vorbehaltene Nießbrauchsrecht an den Kläger verpachtet. Die ebenfalls übertragene gewerbliche Kornbrennerei wurde ohne Vorbehalt übertragen. Die selbstbewirtschafteten Flächen betrugen im Wirtschaftsjahr 1987/88 49,36 ha (insgesamt ca. 90 ha – Tz. 8 Bp-Bericht). Der jährliche Pachtpreis wurde auf 18.000 DM einschließlich Inventarverzinsung festgesetzt und war monatlich in Höhe von 1.500 DM zu zahlen (§ 3 des Pachtvertrages). Unter § 4 des Vertrages (Übergabe) wurde u.a. vereinbart:

„A. Inventar

Die Inventarwerte ergeben sich aus dem Buchführungsabschluß vom 30.06.1981.

(1) Das zum Hof gehörige lebende oder tote Inventar bleibt Eigentum des Verpächters. Es wird dem Pächter als eisernes Inventar übergeben.

(2) Der Schätzungswert wird sowohl in Geldwerten als in Punktwerten festgestellt. Die Punktwerte des lebenden Inventars werden für jede Viehart gesondert ermittelt. Die Punktwerte für das tote Inventar werden für jedes Inventarstück nach dem wirtschaftlichen Wert zum Zeitpunkt der Übergabe festgestellt.

(3) Der Pächter trägt die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung des Inventars. Er kann über die einzelnen Stücke im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. Er hat das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu erhalten. Die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters. …

D. Gebäude

(7) Der bauliche Zustand der zur Pacht gehörenden Gebäude, baulichen Anlagen und Einrichtungen und etwaige Mängel und Schäden werden bei Pachtbeginn von einem Bausachverständigen festgestellt. Der Umfang derjenigen Mängel und Schäden, die durch laufende Unterhaltung behoben werden können, wird in Handwerkerarbeitsstunden festgelegt, die zu ihrer Beseitigung erforderlich sind. Die bei der Übergabe des Betriebes festgestellten baulichen Mängel und Schäden, soweit sie durch laufende Unterhaltung behoben werden können, hat der Pächter-unter Verrechnung bei der nächsten Pachtzahlung auf seine Kosten zu beseitigen.

§ 7 (1) Der Pächter hat die Bauten, Anlagen und Einrichtung, insbesondere die Wirtschaftsgebäude, die Wege, Gräben, Einfriedungen und Dränagen auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, solange sie nach wirtschaftlichen Grundsätzen durch laufende Ausbesserungen erhalten werden können. …

(2) Die über Absatz (1) hinausgehenden Herstellungsarbeiten hat der Verpächter durchzuführen. Der Pächter hat die Kosten der notwendigen Herstellungsarbeiten dem Verpächter zu 1/3 zu ersetzen. Der Verpächter hat jedoch in den letzten drei Pachtjahren die gesamten Kosten zu tragen. …”

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag (Blatt 8 ff. der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.

Der bilanzierende Kläger berücksichtigte bei der Gewinnermittlung der Wirtschaftsjahre 1985/86 bis 1987/88 die AfA auf Gebäude, Betriebsvorrichtungen und Maschinen, die der Vater angeschafft hatte und die im Rahmen des Betriebs aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs genutzt wurden. Dabei führte er die Bilanzansätze aus der früheren Buchführung des Vaters fort, der keine AfA mehr geltend machte. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) führte die Veranlagungen 1985 und 1986 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und für 1987 endgültig durch.

Im Rahmen einer Außenprüfung durch das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft P. (Bp) wurde der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für diese Wirtschaftsjahre wegen der Kürzung von AfA erhöht (Tz. 18 und Anlage 2 des Berichts vom 29.06.1990). Die Kürzungen betrugen:

1985/86

1986/87

1987/88

AfA Gebäude

8.865 DM

8.861 DM

8.861 DM

AfA Betri...

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