Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Freibetrag und verminderter Wertansatz bei mittelbarer Schenkung von GmbH-Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Gewährung des Freibetrages und des verminderten Wertansatzes bei unmittelbarer oder mittelbarer Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft setzt zwingend voraus, dass der Schenker selbst an der Gesellschaft unmittelbar beteiligt war.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 2, 4, 4 Nr. 3, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.02.2005; Aktenzeichen II R 6/02)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu gewähren ist, wenn der Schenker dem Beschenkten Geld zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellt (mittelbare Schenkung), an der der Schenker selbst nicht beteiligt ist.

Dem Kl. wurde von seinem Vater, … T., 1997 ein Betrag von 7.100.000 DM zweckgebunden für den Erwerb der gesamten Gesellschaftsanteile der P. GmbH zur Verfügung gestellt. Der Betrag von 7,1 Mio. DM entsprach dem vorläufigen Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile der GmbH. Weiter heißt es in dem Vertrag, dass § 13 a ErbStG in Anspruch genommen werden soll. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag vom 06.02.1997 zwischen dem Kl. und seinem Vater Bezug genommen, Bl. 2 f. der Schenkungsteuerakte.

Der Kl. erwarb die Geschäftsanteile der GmbH zu einem vorläufigen Kaufpreis von 7,1 Mio. DM; der endgültige Kaufpreis sollte nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses bestimmt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kauf- und Abtretungsvertrag des Notars … in … URNr. 27/1997 vom 07.02.1997 Bezug genommen, Bl. 7 ff. der Schenkungsteuerakte.

Der endgültige Kaufpreis betrug 6,4 Mio. DM; wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 05.09.1997 Bezug genommen, Bl. 26 f. der Schenkungsteuerakte. Der Kl. hat von dem Betrag von 7,1 Mio. DM 5 Mio. DM als Teilbetrag entrichtet, den Restbetrag von 1,4 Mio. DM nach endgültiger Kaufpreisvereinbarung. Den Differenzbetrag zu den erhaltenen 7,1 Mio. DM von 700.000 DM zahlte er an seinen Vater zurück. In der Schenkungsteuererklärung gab der Kl. an, er habe den Kaufpreis von 6,4 Mio. DM zweckgebunden für den Kauf der Geschäftsanteile der GmbH von seinem Vater geschenkt bekommen. Er beantragte, den Abzug der angefallenen Vertragskosten in Höhe von 28.923 DM sowie die Berücksichtigung des Freibetrags gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 DM.

Das FA vertrat die Auffassung, es handele sich bei der Zuwendung um eine mittelbare Schenkung der Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft und schätzte den gemeinen Wert der Anteile auf Grund des Kaufvertrags auf 6,4 Mio. DM. Nach Abzug der geltend gemachten Kosten betrug der schenkungsteuerliche Erwerb 6.371.077 DM. Den Freibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG und den auf 60 v.H. verminderten Wertansatz gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG gewährte das FA nicht, weil der Schenker am Nennkapital der GmbH nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei. Für seine Rechtsauffassung beruft sich das FA auf den Erlass des Finanzministeriums NRW vom 17.06.1997, Tz. 33. Nach Hinzurechnung von Vorerwerb und Abzug des persönlichen Freibetrags setzte das FA die Schenkungsteuer für den Erwerb der GmbH-Anteile auf 1.199.741 DM fest; wegen der Einzelheiten wird auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schenkungsteuerbescheid vom 03.12.1997 Bezug genommen.

Der Kl. legte Einspruch ein. Es liege eine mittelbare Schenkung von begünstigtem Betriebsvermögen vor. Ursprünglich sei beabsichtigt gewesen, dass der Schenker die 100 %ige GmbH-Beteiligung selbst erwerbe, um sie danach seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich zu übertragen. Diesen Umweg hätten sein Vater und er nicht gewählt, insbesondere um weitere Notarkosten zu sparen. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz nach § 13 a ErbStG sei zu gewähren. Danach ergebe sich eine festzusetzende Schenkungsteuer von 656.341 DM.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Gleichzeitig erklärte es die Festsetzung für vorläufig nach § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) hinsichtlich des Wertes des Zuwendung.

Es vertrat die Auffassung, dass im Streitfall kein im Sinne von § 13 a Abs. 4 ErbStG begünstigtes Vermögen übergegangen sei. Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz komme nach § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG zur Anwendung für Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland habe und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt gewesen sei. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sei die Beteiligung des Schenkers im Zeitpunkt des Beteiligungsüberganges unbedingt erforderlich. Eine nur mittelbare – wie eine über eine andere Kapitalgesellschaft oder über eine Personengesellschaft gehaltene – Beteiligung bleibe ebenso außer Betracht wie eine atypische stille Beteiligung oder eine Unt...

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