rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozesszinsen bei durch Anrechung entstandenem Erstattungsbetrag im Prozess gegen die Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für einen sich erst durch die Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ergebenden Erstattungsbetrag sind Prozesszinsen nicht festzusetzen, wenn es an einer Herabsetzung der festgesetzten Steuer fehlt.

 

Normenkette

AO 1977 § 236 Abs. 1-2; EStG §§ 36, 36 Abs. 2; AO 1977 § 236

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen I R 80/04)

BFH (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen I R 80/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Prozesszinsen festzusetzen sind.

Die Klägerin (Kl.) erwarb mit Kaufvertrag vom 18.12.1990 sämtliche Anteile an der X… GmbH. Mit Beschluss vom 21.12.1990 löste die Kl. die X… GmbH zum 31.12.1990 auf und beschloss den Gewinn der X… GmbH vollständig auszuschütten. In ihrem Jahresabschluss 1990 erfasste die Kl. den ausgeschütteten Gewinn der X… GmbH zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer (KSt) mit 3.347.682 DM als Ertrag und schrieb gleichzeitig wegen der Gewinnausschüttung die Beteiligung an der X… GmbH auf 0 DM ab. In ihrer KSt-Erklärung 1990 machte die Kl. die Anrechnung von Kapitalertragsteuer (KapSt) i. H. v. 535.629 DM und KSt von 1.205.165 DM geltend.

Der Beklagte (Bekl.) behandelte den Erwerb der Anteile an der X… GmbH gem. § 42 Abgabenordnung (AO) wegen sog. Anteilsrotation als Gestaltungsmissbrauch. Er rechnete der Kl. die Gewinnausschüttung nicht als Ertrag zu, versagte der Teilwertabschreibung die steuerliche Anerkennung und rechnete weder KSt noch KapSt an. Die KSt 1990 setzte er nach einem zu versteuernden Einkommen von ./. 188.320 DM mit 0 DM fest.

Die Kl. wandte sich mit dem Einspruch und der Klage gegen diese steuerliche Behandlung. Mit Urteil vom 18.07.2001 I R 48/97 entschied der BFH, es liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor und rechnete der Kl. die Gewinnausschüttung zu. Der Bekl. setzte die Entscheidung mit dem KSt-Bescheid 1990 vom 07.01.2002 um.

Der Bescheid führte zu folgenden Festsetzungen:

zu versteuerndes Einkommen

284.055 DM,

Tarifbelastung

142.027 DM,

anzurechnende KSt

1.205.165 DM,

anzurechnende KapSt

535.629 DM.

Insgesamt ergaben sich zur KSt ein Erstattungsanspruch i. H. v. 817.436,59 EUR und festgesetzte Erstattungszinsen gem. § 233 a AO für die Zeit vom 01.04.1992 bis 31.03.1996 i. H. v. 196.176 EUR.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2002 beantragte die Kl. beim Bekl. die Festsetzung von Prozesszinsen gem. § 236 AO für die Zeit vom 30.08.1993 bis zum 16.01.2002, dem Tag der Auszahlung des Guthabens.

Mit Bescheid vom 26.02.2002 lehnte der Bekl. die Festsetzung von Prozesszinsen zur KSt 1990 ab, da durch das Urteil des Bundesfinanzhofs die KSt 1990 von bisher 0 DM auf 142.027 DM heraufgesetzt worden sei. Nur durch die erstmalige Anrechnung der KSt und KapSt habe sich eine Steuererstattung ergeben. Die Anrechnung der KSt und KapSt erfolge nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung, sondern durch einen sonstigen Verwaltungsakt außerhalb der Steuerfestsetzung. Daher sei durch das Urteil des BFH die festgesetzte Steuer nicht herabgesetzt worden.

Mit ihrem dagegen erhobenen Einspruch machte die Kl. geltend, gem. § 236 AO seien Prozesszinsen auch bei der Gewährung einer Steuervergütung im Sinne des § 37 Abs. 1 AO festzusetzen. Der schädliche Tatbestand einer Erstattung im Sinne des § 37 Abs. 2 AO liege nicht vor. Die festzusetzenden Zinsen bezifferte die Kl. mit 506.800 EUR, berechnet für die Zeit vom 30.08.1993 bis 16.01.2002 nach einer Bemessungsgrundlage von 1.013.600 EUR.

Hilfsweise machte die Kl. geltend, die Prozesszinsen seien aus Billigkeitsgründen festzusetzen.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 19.04.2002 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Bekl. u. a. aus, bei der Anrechnung der KSt und der KapSt auf die festgesetzte KSt handele es sich nicht um eine Steuervergütung. Steuervergütungsansprüche seien u. a. die nach §§ 36 b bis 36 e Einkommensteuergesetz (EStG) an sich anrechenbare KSt. Die Voraussetzungen einer Steuervergütung gem. §§ 36 b bis 36 e EStG erfülle die im Streitfall anrechenbare KSt nicht. Die enge Umschreibung des Verzinsungstatbestandes des § 236 AO verbiete nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25.07.1989, BStBl. II 1989, 821) eine erweiternde Auslegung.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage trägt die Kl. vor, die Prozesszinsen seien gem. § 236 Abs. 1 S. 1 AO festzusetzen, da die Herabsetzung einer festgesetzten Steuer vorliege. Der Rückzahlungsbetrag beinhalte die Vergütung von gezahlter KapSt und KSt. Das Wort „festgesetzt” im Wortlaut des § 236 AO bringe zum Ausdruck, dass die Erstattung von dem festgesetzten Betrag errechnet werde und nicht von Überzahlungen, für die Erstattungszinsen festzusetzen seien (Baum in Kopf/Scholz AO 5. Aufl. 1996, § 236 Rz. 4). Sowohl bei der KSt als auch bei der KapSt handele es sich um festgesetzte Steuern im Sinne des § 236 AO (BFH vom 29.10.1981 I R 89/80, BStBl. II...

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