Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung nach § 32a Abs. 1 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Das Ermessen für eine Änderung nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG ist auf Null reduziert, wenn die Einkommensteuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre; dies gilt sowohl bei einer Korrektur zugunsten als auch bei einer Korrektur zu Lasten des Steuerpflichtigen.

2) Die Ermessensausübung für eine Änderung nach § 32a KStG bedarf danach auch dann keiner Begründung, wenn das FA zuvor eine unzutreffende Änderungsvorschrift herangezogen hat.

 

Normenkette

KStG § 32a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2000 noch ändern konnte.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger erzielten im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger erzielte darüber hinaus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen, die Klägerin sonstige Einkünfte aus einer Rente.

Darüber hinaus war der Kläger zu 50% an der Firma H. GmbH (im folgenden H. GmbH) mit Sitz in T-Stadt (Sachsen-Anhalt) beteiligt. Weiterer Gesellschafter mit ebenfalls 50% war Herr L. H.. Der Kläger war zugleich Geschäftsführer der H. GmbH.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 15.04.2002 veranlagte der Beklagte die Kläger erstmalig.

Am 17.12.2007 erließ der Beklagte einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, in dem er die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um × DM erhöhte. Anlass für die Änderung war eine Kontrollmitteilung des Finanzamts T-Stadt vom 04.09.2007, wonach der Kläger von der H. GmbH eine im Jahr 2000 zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von × DM erhalten habe. Diese verdeckte Gewinnausschüttung setzte sich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung des Finanzamts T-Stadt zum einen aus betrieblichen Zahlungen in Höhe von y DM, die per Scheck auf einem privaten Konto des Klägers eingegangen waren (Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichts), zusammen. Ferner bestand diese aus von der H. GmbH getragenen Aufwendungen für der beteiligungsidentischen H. GbR gehörende Grundstücke (Tz. 32, 33 des Betriebsprüfungsberichtes) in Höhe von z DM (50% von zz DM) und w DM (50% von ww DM). Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung hatte das Finanzamt T-Stadt den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid 2000 vom 11.09.2002 mit Änderungsbescheid vom 19.09.2007 unter anderem insoweit geändert, als dass nunmehr verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt xx DM angesetzt wurden.

Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid legten die Kläger am 04.01.2008 form- und fristgerecht Einspruch ein. Sie begründeten diesen damit, dass beim Finanzamt T-Stadt ein Rechtsbehelfsverfahren wegen der festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen geführt werde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2014 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Das Finanzamt T-Stadt habe den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 10.12.2012 zurückgewiesen, eine Klage hiergegen sei nicht fristgerecht eingereicht worden. Nach Überprüfung seien keine Rechtsfehler erkennbar.

Mit der am 11.04.2014 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Nachdem der Berichterstatter den Klägern mit Schreiben vom 21.07.2014 eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und nach § 79b Abs. 1 FGO gesetzt hatte, trugen die Kläger innerhalb der Ausschlussfrist vor, dass der Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid bilde. Sofern das Gericht die Bindungswirkung verneinen würde, würden im Verfahren über die Einkommensteuer weitere Ausführungen gegen die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen erfolgen. Der Beklagte stimmte der Rechtsauffassung der Kläger, dass ein Körperschaftsteuerbescheid nicht Grundlagenbescheid des Einkommensteuerbescheides sei, zu. Allerdings sei der Bescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar gewesen.

Der Berichterstatter setzte dem Klägervertreter, nachdem dieser auch innerhalb einer verlängerten Frist zur Stellungnahme nicht zum Vortrag des Beklagten Stellung genommen hatte, erneut eine Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren die Kläger sich beschwert fühlen. Innerhalb der – nochmals durch den Berichterstatter verlängerten – Ausschlussfrist trugen die Kläger vor, dass sie sich dadurch beschwert fühlten, dass der Beklagte im Einkommensteuerbescheid mit § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eine unzutreffende Berichtigungsvorschrift angewendet habe. Der Beklagte habe diesen Umstand im Schreiben vom 22.06.2016 sogar eingeräumt. Nach Auffassung der Kläger könne die Tatsache, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO oder nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG möglich gewesen wäre, diesen Mangel nicht heilen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteueränderungsbesc...

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