Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Auflösung des Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz ist nicht auf den prozentualen Anteil des übernommenen Kapitals am Gesamtkapital begrenzt.

2) Die Auflösung des Ausgleichspostens ist bis zur Höhe des jeweiligen Gewinnanteils zulässig.

 

Normenkette

EStG §§ 15a, 4, 15

 

Tatbestand

I.

Umstritten ist die Höhe der jährlichen Auflösung eines Ausgleichspostens in der Ergänzungsbilanz.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die XXXXXX Feinkost Verwaltungs GmbH, die nicht am Kapital der Klägerin beteiligt ist. Kommanditisten sind Frau Yyyyyyy sowie der Beigeladene, die mit einer Kommanditeinlage i.H.v. 232.500 DM (Frau Yyyyyyy) bzw. i.H.v. 3.202.500 DM (Beigeladener) am Kapital der Klägerin beteiligt sind.

Bis zum 28.12.1997 waren Frau Yyyyyyy mit einem Kommanditanteil i.H.v. 750.000 DM (= 60%) und der Beigeladene mit einem Kommanditanteil i.H.v. 500.000 DM (= 40%) an der Klägerin beteiligt.

Mit Vertrag vom 28.12.1997 übertrug Frau Yyyyyyy mit Wirkung ab dem 01.01.1998 ihre Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu einem Teilanteil i.H.v. 727.500 DM unentgeltlich auf den Beigeladenen. Gem. § 2 des vorgenannten Übertragungsvertrages verblieben sämtliche sonstigen Kapitalkonten (Kapitalberichtigungs- und Kapitalsonderkonten) sowie sämtliche Verrechnungs- und Darlehenskonten zwischen der Übertragenden und der Gesellschaft bei der Übertragenden, Frau Yyyyyyy.

Am 12.12.2000 schlossen Frau Yyyyyyy und der Beigeladene eine Nachtragsvereinbarung zum Übertragungsvertrag vom 28.12.1997. Hiernach übertrug Frau Yyyyyyy ihr Verlustausgleichskonto, soweit dieses auf den mit Vertrag vom 28.12.1997 übertragenen Anteil entfiel, ebenfalls mit Wirkung ab dem 01.01.1998 auf den Beigeladenen.

Auf die Vereinbarungen vom 28.12.1997 und vom 12.12.2000 wird verwiesen.

Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung hatten die Gesellschafter der Klägerin am 29.12.1997 für den Beigeladenen mit sofortiger Wirkung eine Kapitalerhöhung um 1.000.000 DM auf 2.227.500 DM beschlossen. Hierbei waren sie – unter Einbeziehung der Anteilsübertragung vom 28.12.1997 – von einem bisherigen Kommanditanteil des Beigeladenen i.H.v. 1.227.500 DM ausgegangen.

Mit Vertrag vom 09.07.2000 hatten Frau Yyyyyyy und der Beigeladene zudem ihre Kommanditbeteiligungen von 210.000 DM (Frau Yyyyyyy) und 975.000 DM (Beigeladener) an der ZZZZZZZ GmbH & Co. KG, A-Stadt mit Wirkung zum 01.07.2000 in die Klägerin eingebracht. Das Kapital der Klägerin hatte sich hierdurch auf insgesamt 3.435.000 DM erhöht.

Auf den Gesellschafterbeschluss vom 29.12.1997 sowie die Einbringungsvereinbarung vom 09.07.2000 wird Bezug genommen.

Das Kapital der Klägerin entwickelte sich seit dem 28.12.1998 wie folgt:

Yyyyyyy

Beigeladener

Gesamtkapital

28.12.1997

750.000 DM

(60%)

500.000 DM

(40%)

1.250.000 DM

29.12.1997

750.000 DM

(33,33%)

+ 1.000.000 DM = 1.500.000 DM

(66,67%)

2.250.000 DM

01.01.1998

./. 727.500 DM = 22.500 DM

(1%)

+ 727.500 DM = 2.227.500 DM

(99%)

2.250.000 DM

01.07.2000

+210.000 DM = 232.500 DM

(6,77%)

+ 975.000 DM = 3.202.500 DM

(93,23%)

3.435.000 DM

Das Verhältnis des übernommenen Kapitalanteils von 727.500 DM zum gesamten Haftkapital stellt sich wie folgt dar:

übernommener Kommanditanteil

Gesamtkapital

Anteil in %

28.12.1997

727.500 DM

1.250.000 DM

58,2

29.12.1997

727.500 DM

2.250.000 DM

32,33

01.01.1998

727.500 DM

2.250.000 DM

32,33

01.07.2000

727.500 DM

3.435.000 DM

21,179

Für die Jahre 1996 – 1998 führte der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, die mit Betriebsprüfungsbericht vom 31.01.2001, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, abschloss. Die Höhe des von Frau Yyyyyyy nach Abzug des Nominalkapitals übertragenen Verlustausgleichskontos ermittelte der Prüfer zum 31.12.1998 mit 1.472.749,46 DM. Dieser Betrag, der zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ermittelt sich lt. Anlage 2 zum Prüfungsbericht wie folgt:

Verlustausgleichskonto

der Frau Yyyyyyy

zum 31.12.1997 (vor der Anteilsübertragung)

2.268.298,41 DM

anteiliger Wegfall mit Übertragung

des Kommanditanteils zum 01.01.1998

an den Beigeladenen

2.268.298,41 DM × 727.500 DM

abzgl. 727.500 DM =

1.472.749,46 DM

750.000 DM

In Höhe des mit der Anteilsübertragung weggefallenen negativen Kapitalkontos nach Betriebsprüfung hat Frau Yyyyyyy einen Veräußerungsgewinn versteuert, der gem. § 15a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) um den für sie lt. Anlage 4 zum Prüfungsbericht noch vorhandenen verrechenbaren Verlust nach Betriebsprüfung zu mindern war.

Gleichzeitig ist für den Beigeladenen – mangels stiller Reserven im Betriebsvermögen der Klägerin – im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten ein Ausgleichsposten i.H.v. 1.472.749,46 DM zur Neutralisierung künftiger auf den übernommenen Kommanditanteil entfallender Gewinnanteile in der Ergänzungsbilanz erfasst worden, der zum 31.12.2001 noch i.H.v. 670.403,41 EUR bestand.

Im Rahm...

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