Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1993 bis 1995

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist, ob die Tätigkeit der Klägerin (Klin.) als gewerblich zu qualifizieren ist.

Die Klin. ist als Steuerfachgehilfin ausgebildet. Sie war zunächst als angestellte Steuerfachkraft in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nichtselbständig tätig. Am 14.08.1992 teilte sie dem Finanzamt (FA) mit, daß sie ab dem 15.08.1992 für verschiedene Firmen mit der Zuständigkeit für kaufmännische Büroarbeiten und Buchhaltung tätig sein werde. Unter Hinweis auf ein Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 31.07.1941 (Reichssteuerblatt – RStBl – 1941, 504) beurteilte sie ihre Tätigkeit als selbständige Arbeit.

Nach ihren weiteren Angaben bezog sich ihre Tätigkeit ausschließlich auf die freiberufliche Praxis ihres Vaters, auf diverse Gesellschaften bürgerlichen Rechts, an denen ihr Vater beteiligt war, und den Gewerbebetrieb ihres Ehemannes. Neben Buchführungsarbeiten erledigte sie auch die anfallenden Verwaltungsarbeiten, insbesondere Bestellungen, den Rechnungseingang und -ausgang, die Vorbereitungsarbeiten für den Jahresabschluß, Vorbereitung und Durchführung von Überweisungen sowie Tätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Büro Verwaltung. Am 10.09.1992 meldete sie beim FA für umsatzsteuerliche Zwecke ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Verwaltungs- und kaufmännische Tätigkeit (Buchhalterin)” an. Die Gewinne ermittelte sie in den Streitjahren gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Ansatz des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben in folgender Höhe:

1993

DM

1994

DM

1995

DM

In ihren Einkommensteuer(ESt-)-Erklärungen behandelte die Klin. diese Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG. Das FA sah demgegenüber hierin eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG und setzte Gewerbesteuer-Meßbeträge (GewSt-Meßbeträge) allein nach dem jeweiligen Gewerbeertrag fest, und zwar

1993 auf DM

1994 auf DM

1995 auf DM

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, daß ihre Tätigkeit nicht als gewerblich zu beurteilen sei. Da sie ausschließlich für nahe Verwandte tätig sei, nämlich für ihren Ehemann und ihren Vater, habe sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht teilgenommen. Soweit ihre genaue Tätigkeit für die Frage der GewSt von Bedeutung sein sollte, benennt sie ihren Ehemann und ihren Vater, Herrn, als Zeugen.

Darüber hinaus sei ihre Tätigkeit als „ähnlicher Beruf” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, nämlich dem eines Steuerberaters, anzusehen. Buchführungsarbeiten gehörten zu den Hilfeleistungen in Steuersachen. In Steuerberaterpraxen würden die Buchführungsarbeiten regelmäßig durch Steuerfachgehilfen weitgehend selbständig erledigt. Sie, die Klin., führe die Buchführung mit dergleichen Qualifikation durch. In einem Schreiben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 15.01.1981 S 0930-3-V A 3 (Betriebsberater – BB – 1981, 659) werde darauf hingewiesen, daß die Buchführungshilfe, auch soweit sie von Nichtangehörigen der steuerberatenden Berufe ausgeübt werde, weiterhin als Hilfeleistung in Steuersachen anzusehen sei.

Sollte ein „ähnlicher Beruf” nicht vorliegen, sei – so macht die Klin. weiter geltend – ihre Tätigkeit als sonstige selbständige Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 31.07.1941 (a.a.O.) und aus den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.09.1951 IV 200/51 U (BStBl. III 1951, 197) und vom 02.10.1968 VI R 309/67 sowie VI R 308/67 (BB 1969, 434). In den beiden letztgenannten Urteilen sei der BFH davon ausgegangen, daß Buchhaltungstätigkeiten für Fremde entweder unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder unter § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG (nichtselbständige Arbeit) fielen. Die Frage der Gewerblichkeit sei nicht in Betracht gekommen.

Im Streitfall sei außerdem zu beachten, daß sie, die Klin., sämtliche Arbeiten höchstpersönlich erledigt und sich zur Durchführung der Arbeiten keinerlei Hilfskräften und auch keiner qualifizierten Mitarbeiter bedient habe. In diesem Zusammenhang verweist sie auch darauf, daß die Tätigkeit eines Hausverwalters als sonstige selbständige Tätigkeit anzusehen sei, Urteil des RFH vom 15.06.1938 VI 311/38 (RStBl. 1938, 842). Im übrigen werde in der Kommentierung die Rechtsauffassung vertreten, daß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG im weiteren Maße als § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einer auslegenden Anwendung zugänglich sei (vgl. Schmidt/Seeger Kommentar zum EStG § 18 Rz. 140).

Die Klin. beantragt,

die Bescheide über die einheitlichen GewSt-Meßbeträge betreffend die Jahre 1993 bis 1995 in der Fassung vom 23.12.1998 bzw. 11.01.1999 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 15.10.1997 aufzuheben,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären

sowie hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

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