Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Stundung der Schenkungsteuer gem. § 25 ErbStG bei Verkauf des nießbrauchsbelasteten Vermögensstammes und Einbringung des Erlöses in eine GbR mit teilweiser Fortsetzung des Nießbrauchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Veräußert der Beschenkte den unter Vorbehaltsnießbrauch stehenden Schenkungsgegenstand, so endet die Stundung der Erbschaftsteuer auch dann, wenn der Nießbrauch durch gleichzeitige Vereinbarung seiner Fortsetzung an dem Surrogat des Schenkungsgegenstandes fortgesetzt wird. Denn im Moment der Veräußerung hätte der Beschenkte die Schenkungsteuerschuld begleichen können.

 

Normenkette

ErbStR R 85 Abs. 4 S. 4; ErbStG § 25 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2009; Aktenzeichen II R 31/07)

 

Tatbestand

Der Vater des Klägers (Kl.), O 2, übertrug seinem Sohn, dem Kl., 23.000 Inhaberaktien der O AG, und zwar mit Wirkung zum 29.12.1998. Die Schenkung erfolgte unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs zu Gunsten des Schenkers (§ 3 Abs. 1 des Vertrages). Für den Fall, dass die geschenkten Aktien mit Zustimmung des Schenkers ganz oder teilweise veräußert werden sollten, war in § 3 Abs. 4 des Vertrags geregelt, dass sich der Nießbrauch auch auf alle Erträgnisse der Vermögenswerte, die an die Stelle der jeweils veräußerten Aktien treten würden, erstrecke. In § 5 des Vertrags hatte sich der Kl. verpflichtet, nach einem etwaigen Verkauf der Aktien den erzielten Erlös abzüglich der durch den Verkauf veranlassten Steuern in eine gemeinsame Personengesellschaft einzubringen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 29.12.1998 (Blatt 23 ff. der Gerichtsakte).

Mit Vertrag vom 23./24.03.1999 verkaufte der Kl. die gesamten ihm geschenkten 23.000 Inhaberaktien der O AG. Der Kl. zahlte den Barkaufpreisanteil nach Abzug der verkaufsbedingt angefallenen Steuern im Wesentlichen als Fest- bzw. Termingeld auf Konten bei der Bank AG E ein. Mit Vertrag vom 29.12.1999 brachte der Kl. seinen Anspruch aus den Kontoverbindungen gegenüber der Bank AG im Wege der Abtretung in die neugegründete Familienkonsortium O 2 GbR mit beschränkter Haftung in Höhe von 3.100.000 DM ein. Gleichzeitig schlossen die Gesellschafter der GbR einen Schenkungs- und Verzichtsvertrag ab. Aus dem Ergebnis der Gesellschaft sollte der Kl. jährlich ein Gewinnvorab von 75.000 DM brutto zulasten des Nießbrauchsrechts seines Vaters erhalten. Der Vater des Kl. verzichtete insoweit auf das ihm gemäß § 3 des Schenkungs- und Abtretungsvertrages vom 29.12.1998 vorbehaltene Nießbrauchsrecht. Der Kl. bestätigte gegenüber seinem Vater ausdrücklich hinsichtlich der Beteiligung an der Gesellschaft das Widerrufsrecht und Rückforderungsrecht gemäß Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom 29.12.1998 sowie im Übrigen das Nießbrauchsrecht seines Vaters. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.12.1999 Bezug genommen, insbesondere Vorbemerkungen, Einbringungsvertrag, Schenkungs- und Verzichtsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Blatt 27 ff. der Gerichtsakte.

Das Finanzamt (FA) erfuhr von dem Schenkungsvertrag vom 29.12.1998 durch ein Schreiben des FA E vom 06.04.1999, mit dem das FA E auch mitteilte, dass der gesamte Aktienbestand am 24.03.1999 veräußert worden war.

Die auf Anforderung des FA eingereichte Schenkungsteuererklärung enthielt den Antrag, den bei Anwendung des § 25 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu stundenden Betrag mit dem abgezinsten Barwert sofort abzulösen. Das FA setzte die Schenkungsteuer erklärungsgemäß auf 929.100 DM fest; hiervon waren 307.325 DM sofort fällig, der gemäß § 25 ErbStG ermittelte Stundungsbetrag belief sich auf 621.775 DM. Für die beantragte Ablösung der Steuer ermittelte das FA den abgezinsten Barwert des Stundungsbetrags mit 213.268 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schenkungsteuerbescheid vom 12.11.1999 Bezug genommen, Blatt 11 ff. der Schenkungsteuerakte.

Im Rahmen einer Überprüfung des schenkungsteuerlichen Sachverhalts änderte das FA den Bescheid gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Es vertrat nunmehr die Ansicht, dass eine Stundung der Steuer nach § 25 ErbStG nicht zulässig sei, da das belastete Vermögen bereits vor der erstmaligen Schenkungsteuerfestsetzung veräußert worden sei. Zur weiteren Begründung bezog sich das FA auf R 85 Abs. 4 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) zu § 25 ErbStG. Die Schenkungsteuerfestsetzung erging danach ohne Stundung; die Schenkungsteuer betrug wie bisher 929.100 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den weiter unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schenkungsteuerbescheid vom 27.11.2002 Bezug genommen, Blatt 19 ff. der Schenkungsteuerakte.

Der Kl. legte Einspruch ein. § 25 ErbStG sei entgegen der Auffassung des FA anzuwenden. Die Aktien der O AG seien am 24.03.1999 veräußert worden. Der Veräußerungserlös sei auf ein Konto bei der Bank AG E eingezahlt worden. Gemäß dem Schenkungsvertrag bestehe an diesem Vermögen ein Vorbehaltsnießbrauch zu Gunsten des Sc...

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