Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einheitsbewertung, die Festsetzung von Grundsteuermessbescheiden und die Erhebung der Grundsteuer zum Stichtag 01.01.2006 sind verfassungsgemäß.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; GrStG § 20

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Einheitsbewertung und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks AStraße 1 in O (R Nr. 184). Für dieses Grundstück stellte der Beklagte mit Bescheid vom 04.12.1969 unter der Einheitswert-Nummer den Einheitswert auf den 01.01.1964 auf 33.700,00 DM fest. Der Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.1964 wurde durch Bescheid vom selben Tage auf 104,47 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 28.11.1974 rechnete der Beklagte das Grundstück dem Kläger mit dem festgestellten Einheitswert im Wege der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1974 zu. Durch Bescheid vom selben Tage setzte der Beklagte den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.1974 für das streitgegenständliche Grundstück im Rahmen einer Hauptveranlagung auf 104,47 DM fest. Zu den Einzelheiten der vorgenannten bestandskräftigen Bescheide wird auf Blatt 12-14 und 18-19 der Einheitswertakte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 04.02.2006, eingegangen beim Beklagten am 06.02.2006, legte der Kläger unter Angabe der Einheitswert-Nr. „gegen die Erhebung der Grundsteuer B für sein selbstgenutztes Einfamilienhaus Einspruch” ein. Gleichzeitig beantragte er die „Aufhebung des Grundsteuermessbescheides”. Der Einspruch sollte sich „sowohl auf den gegenwärtigen Heranziehungsbescheid vom 20.01.2006 als auch auf die Bescheide der vergangenen Jahre” beziehen. Dem Antragschreiben vom 04.02.2006 war die Kopie des Grundsteuerbescheides 2006 für das Grundstück A-Straße 1 der Stadt O vom 20.01.2006 beigefügt. Darin wurde die Grundsteuer auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages von 53,41 EUR auf 209,49 EUR festgesetzt. Anlässlich der persönlichen Übergabe des Schreibens vom 04.02.2006 bezog sich der Kläger mündlich auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG).

Mit Schreiben vom 31.10.2007 stellte der Kläger beim Beklagten unter Angabe des Aktenzeichens „1 BvR 1644/05” eine Sachstandsanfrage bezüglich seines Antrags vom 04.02.2006. Auf das Schreiben vom 31.10.2007 wird verwiesen.

Der Beklagte antwortete dem Kläger auf dessen Sachstandsanfrage mit Schreiben vom 22.11.2007 und verwies unter Angabe mehrerer Entscheidungen darauf, dass das BVerfG bzw. der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hätten. Aufhebungs- und Änderungsanträge seien durch die obersten Finanzbehörden der Länder durch Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 zurückgewiesen worden, soweit mit diesen Anträgen geltend gemacht worden sei, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Auf das Schreiben vom 22.11.2007 wird Bezug genommen.

Die vom Beklagten benannte Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 wurde im Bundessteuerblatt Teil I 2007 Seite 274 mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Am 30. März 2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags oder der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Anträgen geltend gemacht wird, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für Anträge auf Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 Bewertungsgesetz) oder auf Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages (§ 17 Grundsteuergesetz).”

Mit seiner Klage vom 16.04.2008 wendet sich der Kläger gegen die „Allgemeinverfügung zur Grundsteuer B Steuernummer: „. In seiner Klageschrift beantragte der Kläger, „die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides sowie Einheitswertbescheides aus dem Jahre 1974”. Mit Schreiben vom 11.05.2008 konkretisierte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er die „Aufhebung der Bescheide von 1974 für den Zeitraum ab 2006” begehre.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage führt der Kläger nach einem Hinweis des Berichterstatters vom 10.06.2008 (vgl. Blatt 26 der Gerichtsakte) aus, die Entscheidung über seinen Einspruch vom 04.02.2006 sei durch die Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 erfolgt. Ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren sei demzufolge nicht möglich. Vor der Klageerhebung habe er die Frage der Zuständigkeit in zwei Telefongesprächen mit der OFD Münster geklärt (vgl. hierzu Blatt 29 der Gerichtakte).

In materieller Hinsicht beruft sich der Kläger unter Bezugnahme auf verschiede Entscheidungen des BVerfG und des BFH sowie auf Stimmen in der Literatur auf die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens sowie der Erhebung der Grundsteuer. Nach Auffassung des Klägers betrifft das vorliegende Verfahren dabei nicht lediglich das Jahr 2006. Das Gericht habe vielmehr über ein Verfahren zu befinden, das über den St...

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