Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine qualifizierte digitale Signatur

 

Leitsatz (redaktionell)

Als qualifizierte digitale Signatur nach § 2 Nr. 3 Signaturgesetz -Sig- kann nur eine digitale Signatur angesehen werden, die unter Verwendung eines Signaturschlüssels erstellt wurde, der nicht mit einer Anwendungsbeschränkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 7 SiG versehen ist, die seine Nutzung im konkreten Verwendungsfall ausschließt.

 

Normenkette

SiG §§ 2, 7 Abs. 1 Nr. 7; FGO § 52 a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen IV R 97/06)

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob eine von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Klin.) auf elektronischem Wege übermittelte und von diesem mit einer digitalen Signatur versehene Erledigungserklärung wirksam ist und damit nach Abgabe einer entsprechenden Erledigungserklärung durch den Beklagten (Bekl.) die Rechtshängigkeit der von der Klin. erhobenen Klage entfallen ist und – wenn nein – ob für eine Fortsetzung des Klageverfahrens noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 04.12.2000 gründete die Klin. zusammen mit Frau C. N. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). Gegenstand der GbR war der Handel mit …bedarf, die Organisation und Durchführung von …kursen, die Organisation und Durchführung von Ausstellungen, der Betrieb eines …salons für …- und …pflege sowie die Erbringung von …leistungen. Zum 30.04.2004 schied Frau N. aus der GbR aus.

Mit Prüfungsanordnung vom 19.05.2005 ordnete der Bekl. die Durchführung einer Außenprüfung bei der „Firma N. & T. GbR” betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, die Umsatzsteuer (USt) sowie die Gewerbesteuer (GewSt) jeweils für den Zeitraum 2001 bis 2003 an. Die Prüfungsanordnung gab er sowohl an Frau N2. S. als „Empfangsbevollmächtigte” als auch an Frau N1. T. und die Klin. jeweils als „Gesellschafterin” bekannt. Einwendungen gegen die Prüfungsanordnung wurden nicht erhoben.

Nachdem der Bekl. Ende Juni mit der angeordneten Prüfung begonnen hatte, erweiterte er mit weiterer Prüfungsanordnung vom 14.07.2005 den Prüfungszeitraum auf das Jahr 2004. Zugleich leitete er gegen die Klin. und Frau N. wegen des Verdachts, Betriebseinnahmen nicht vollständig erklärt und damit Steuern in noch festzustellender Höhe verkürzt zu haben, ein Strafverfahren ein. Die Prüfungsanordnung vom 14.07.2005 gab der Bekl. diesmal sowohl an Frau N. als auch an die Klin. jeweils „als ehemalige Gesellschafter der zum 30.04.2004 aufgelösten GbR für die Firma N. & T. GbR, …” bekannt.

Der dagegen von der Klin. eingelegte Einspruch wurde vom Bekl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 29.08.2005 zurückgewiesen.

Mit von ihrem Prozessbevollmächtigten am 14.09.2005 auf elektronischem Wege übermittelten und von diesem mit einer digitalen Signatur versehenen Schriftsatz vom selben Tage erhob die Klin. daraufhin Klage. Die Verifikation der Signatur ergab u. a., dass für das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat eine monetäre Beschränkung von 100,00 EUR eingetragen ist.

Mit weiterem, dieses Mal jedoch auf dem Postwege übermitteltem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2005 – bei Gericht eingegangen am 16.09.2005 – reichte die Klin. verschiedene Unterlagen zu der von ihr erhobenen Klage nach. Weiter heißt es in diesem Schriftsatz u. a.:

„… und es erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass die betragsmäßige Beschränkung der Signaturkarte nur den Missbrauch durch Abschluss schuldrechtlicher Verträge durch nichtbefugte Dritte vorbeugen soll und keine Beschränkung der Willenserklärungen in diesem Verfahren beinhaltet. Insbesondere werden die Willenserklärungen der Klägerin hiervon nicht berührt.”

Der Schriftsatz ist mit einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klin. versehen.

Im Verlauf des Klageverfahrens fand am 05.09.2006 eine Besprechung beim Bekl. statt. Im Rahmen dieser Besprechung verständigten sich die Beteiligten u. a. auch darauf, alle anhängigen finanzgerichtlichen Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Noch am selben Tage übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Klin. daraufhin unter Bezugnahme auf die erzielte Verständigung im Rahmen des EGVP-Verfahrens auf elektronischem Wege eine von ihm digital signierte Erledigungserklärung.

Da laut „Prüfprotokoll für den Empfänger” bei der Prüfung des bei der Signatur verwandten Signaturschlüssels nicht geprüft worden war, ob dessen Nutzung nach Art und Umfang beschränkt ist, wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit einer digital signierten Erklärung mit an den Prozessbevollmächtigten der Klin. gerichteter gerichtlicher Verfügung vom 07.09.2006 gebeten, ergänzend noch mitzuteilen, ob für die Nutzung des verwandten Signaturschlüssels eine Anwendungsbeschränkung, insbesondere eine monetäre Beschränkung, gilt und – wenn ja – nähere Angaben zu dieser zu machen sowie ggf. die digital übermittelte Erklärung noch einmal handschriftlich unterzeichnet im Original oder per Fax zu übermitteln. Diese...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge