Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen eines Versicherungsvertreters

 

Leitsatz (redaktionell)

Unzutreffende Aktivierungen und Passivierungen sind auch dann zu korrigieren, wenn die Ertragsteueransprüche schon verjährt sind.

 

Normenkette

HGB § 249; EStG § 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen X R 48/08)

BFH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen X R 48/08)

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist, in welcher Höhe ein Versicherungsvertreter nach Vereinnahmung einer einmaligen Provision aus Anlass der späteren Weiterbetreuung der vermittelten Versicherungsverträge Rückstellungen bilden kann.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der Kl. ist seit 1969 Vertreter eines Versicherungsunternehmens, für das vorher schon sein Vater in gleicher Weise tätig war. Seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb ermittelt er gem. § 5 EStG durch Bilanzierung. Tätig waren in den Streitjahren 1992 und 1994 folgende Mitarbeiter:

1992

1994

Mitarbeiter Innendienst

Vollzeitkräfte

3

4

Teilzeitkräfte

2

4

Aushilfen

0,8

1,25

Auszubildende

6

7

Mitarbeiter Außendienst

2,5

1,75

Die Tätigkeit des Kl. umfasst abgesehen von der Vermittlung von Lebens- und Schadensversicherungen auch die Betreuung und Erhaltung des Bestandes sowie die Besorgung des Beitragseinzugs, soweit ihm dieser von dem Unternehmen übertragen war. Für die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen erhielt der Kl. eine Provision in Höhe eines Prozentsatzes des ersten tarifmäßigen Jahresbeitrages. Sie wurde fällig, sobald der Versicherungsvertrag zustande gekommen war und soweit die Beiträge gezahlt wurden. Folgeprovisionen für die Betreuung der Lebensversicherungsverträge erhielt er – in Abweichung zu anderen Versicherungssparten – nicht. In der Bilanz zum 31.12.1992 bildete er erstmals für bereits vermittelte Lebensversicherungsverträge auch aus den früheren Jahren eine Rückstellung für Verwaltungskosten, die er in den folgenden Jahren – u. a. dem Streitjahr 1994 – dem Zugang an Lebensversicherungsverträgen anpasste. In den Streitjahren 1992 und 1994 setzte er Rückstellungen in folgender Höhe an:

1992

1994

334.880 DM

348.640 DM

(nachgeholt aus Vorjahren)

(davon Zugang: 8.480 DM)

Nach Auffassung des Finanzamts (FA) waren diese Rückstellungen schon dem Grunde nach nicht anzuerkennen. Es erhöhte dementsprechend die Gewinne aus Gewerbebetrieb auf folgende Beträge:

1992

1994

xxx DM

yyy DM

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage – Az. 12 K 1985/99 E, G – hatte keinen Erfolg. Der Senat war ebenfalls der Ansicht, dass Rückstellungen schon dem Grunde nach nicht zulässig seien (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG –, 2004, 247). Im Verlauf dieses Verfahrens ist die ESt-Festsetzung 1994 mit Bescheid vom 13.11.2001 aus anderen Gründen, die nicht streitig sind, zu Gunsten der Kl. geändert worden.

Auf die Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Versicherungsvertreter für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat, wenn er vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages erhält – Urteil vom 28.07.2004 XI R 63/03, (veröffentlicht u.a. in BStBl. II 2006, 866). Wegen der noch zu treffenden Feststellungen zur Höhe der Rückstellungen hat er die Sache an den Senat zurückverwiesen.

Die Kl. machen geltend, dass die ESt der Streitjahre 1992 und 1994 unter Berücksichtigung der Rückstellungen in der Höhe, wie sie gebildet waren, festzusetzen seien. Insbesondere verweisen sie auf die Anlage K 1 zur Klageschrift: Von vielen Versicherungsunternehmen würden Betreuungsprovisionen gezahlt, deren Höhe bis zu 3 v. H. der jährlichen Beitragseinnahmen ausmachten. Selbst wenn bei ihm, dem Kl., nur 2 v. H. zu berücksichtigen seien, würde dies bei einem Jahresbeitragsaufkommen von 8.253.739 DM schon zu einem Betrag von 165.000 DM führen.

Abgesehen von besonderen anlassbezogenen Betreuungsaktivitäten (vgl. Bl. 20 d. GA) werde jeder Lebensversicherungsvertrag mindestens einmal im Leistungsfall, d.h. bei Tod oder Ablauf, allgemein nachgearbeitet.

Im Falle einer Beendigung durch Zeitablauf habe der Kunde auf einem ihm zuvor von der Versicherung zugeleiteten Formular anzugeben, auf welches Konto die Versicherungssumme zu überweisen sei. Da er, der Kl., hiervon Kenntnis habe, hole ein Mitarbeiter oder in seltenen Fällen auch er selbst nach Vereinbarung eines Termins dieses ausgefüllte Formular zusammen mit der Versicherungspolice beim Kunden ab und reiche es – versehen mit der Unterschrift des Kunden – an die Versicherung weiter. Auf diese Weise werde entsprechend den Ansprüchen der Versicherung dem Kunden – in Abgrenzung zu Direktversicherungen – ein umfassender Service mit der Möglichkeit einer persönlichen Betreuung geboten. Anlässlich des Besuchs beim Kunden werde – abgesehen von Allerweltsgesprächen – auch über...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge