Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfindung für Beendigung eines Geschäftsführervertrages bei Mitunternehmerstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Abfindung an einen Mitunternehmer für die Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages bei der Komlementär-GmbH ist nicht nach §§ 24, 34 EStG begünstigt.

 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen IV R 94/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung der an den Beigeladenen gezahlten Entschädigung für die Aufhebung des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die Firma X… GmbH. Kommanditisten waren zunächst A…, B… und D… Y…. An ihren Gesellschaftsanteilen haben diese ihren Kindern, u.a. auch dem Beigeladenen atypisch stille Unterbeteiligungen eingeräumt.

Mit Wirkung zum 1.1.1994 brachten die Kommanditisten ihre Kommanditanteile in die neu gegründete E… Y… GmbH & Co. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein. Die Unterbeteiligungsverhältnisse blieben bestehen.

Geschäftsführerin der Klägerin war die X… GmbH, deren Geschäftsführer u.a. der Beigeladene war. Mit dem Beigeladenen bestand ein -wortgleich mit einem entsprechenden Vertrag vom 8.1.1991 mit der Gebr. Y… Verwaltungs-GmbH übereinstimmender- Geschäftsführeranstellungsvertrag. Zusätzlich war der Beigeladene auch Geschäftsführer der Gebr. Y… Verwaltungs-GmbH, der E… Y… Bauunternehmen Verwaltungs-GmbH A-Stadt und der E… Y… Verwaltungs-GmbH, B-Stadt. Diese Unternehmen zählen sämtlich zur Y…-Unternehmensgruppe.

Mit Vertrag vom 10.12.1994 wurden wegen Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsführung die Geschäftsführeranstellungsverträge mit dem Beigeladenen zum 31.12.1994 bei allen Unternehmen der Y…-Gruppe aufgehoben. Als „Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes” wurde ein Betrag von 550.000,00 DM, zahlbar bis zum 31.12.1994, vereinbart. Die Versteuerung sollte ausschließlich beim Beigeladenen liegen. Zudem wurde mit dem Beigeladenen ein Beratungsvertrag ab dem 1.1.1995 für zwei Jahre mit einem Beratungshonorar von 48.000,00 DM für 1995 und 36.000,00 DM für 1996 abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufhebungsvereinbarung vom 10.12.1994 verwiesen.

Von der Abfindungssumme wurden 275.000,00 DM von der Klägerin gezahlt und getragen.

In ihrer Feststellungserklärung behandelte die Klägerin die Entschädigungszahlung als nach § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz begünstigten Gewinn. Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst mit Bescheid vom 21.5.1996 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Anschluss an eine Außenprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung C-Stadt – Prüfungsbericht vom 6.1.1998 – vertrat der Beklagte die Auffassung, bei der Entschädigungszahlung handele es sich um eine Tätigkeitsvergütung an den weiter als Mitunternehmer beteiligten ehemaligen Geschäftsführer, die als Gewinnanteil und nicht als begünstigte Entschädigung nach §§ 24 Nr. 1 a, 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz anzusehen sei.

Entsprechend dieser Rechtsauffassung erlies der Beklagte den gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 vom 07.07.1998.

Den dagegen erhobenen Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2004 als unbegründet zurück.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der Beigeladene habe seine Arbeitskraft als Geschäftsführer auf Grund des Anstellungsvertrages geschuldet und nicht aus seiner Stellung als mittelbar Beteiligter heraus. Er sei nur mit 4 % unterbeteiligt.

Die Auflösung des Anstellungsvertrages sei von seiten der Klägerin und ihren Gremien ausgegangen. Die Abfindung sei zur Vermeidung sozialer Härten gezahlt worden, da das Arbeitsverhältnis die wesentliche Einkunftsquelle des Beigeladenen dargestellt habe. Als Abfindung sei eine Vergütung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren entrichtet worden.

Auf die gezahlte Abfindung seien die Vorschriften der §§ 24 Nr. 1 a bzw. 24 Nr. 1 b, 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz anzuwenden. Der Wortlaut des § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz lasse die vom Beklagten vorgenommene einkunftsabhängige Betrachtung nicht zu. Sowohl nach der Rechtsprechung als auch den Stimmen in der Literatur seien begünstigte Entschädigungen auch im Bereich der Gewinneinkünfte möglich (Seeger in Schmidt Einkommensteuergesetz § 34 Rz. 35; Stuhrmann in Blümich Einkommensteuergesetz § 24 Rz. 25 – 28; Einkommensteuerrichtlinien R 170, H 170, R 199, H 199).

Für die Beurteilung der Abfindung sei das Anstellungsverhältnis maßgebend, auch wenn die Vergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz in gewerbliche Sonderbetriebseinnahmen umqualifiziert werde (BFH vom 23.4.1996, VIII R 53/94, BStBl. II 1996, 515). Im Streitfall liege eine Sonderzahlung für langjährige Dienste auf Grund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung vor. Für eine solche Sonderzahlung habe der BFH in seiner...

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