Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Zweckzuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein "unbestimmter Personenkreis" und damit eine Zweckzuwendung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 8 ErbStG liegt vor, wenn die sich in einer Notlage befindenden Mitarbeiter eines Betriebes begünstigt werden.

 

Normenkette

ErbStG §§ 8, 1 Abs. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob das der Klägerin im Erbwege zugewandte Vermögen der Besteuerung als Zweckzuwendung gemäß §§ 1 Nr. 3, 8 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterliegt.

Die 2010 verstorbene Erblasserin hatte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin der Erblasserin in ihrem notariellen Testament vom 23.08.1989 als alleinige Erbin eingesetzt. Ausweislich des Testamens machte sie

„… meiner Erbin die Auflage, das Ererbte nur zu Gunsten von Angehörigen der Firma D zu verwenden, die in Not geraten sind und deren persönliche, dienstvertragliche oder von der öffentlichen Hand zu erlangenden Mittel nicht genügen, die Not angemessen ausreichend zu lindern.”

Auf der Grundlage dieser testamentarischen Anordnung traf die Geschäftsführung der Klägerin mit ihren Belegschaftsvertretungen am 12.08.2010 eine Betriebsvereinbarung über die Verwendung der Erbschaft u. a. des Inhalts, dass Begünstigte

„ … Mitarbeiter an allen deutschen Standorten, die sich in einer Notlage bzw. schwierigen finanziellen Situation befinden und diese durch eigene oder zu beanspruchende fremde Mittel nicht ausreichend lindern können …”

so wie deren Angehörige sein sollten. Zu den Einzelheiten wird auf die Betriebsvereinbarung (Blatt 24 bis 27 der Steuerakte) Bezug genommen.

In ihrer am 16.09.2010 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung erklärte die Klägerin den im Wesentlichen aus Geldvermögen bestehenden Nachlass mit X Euro und beantragte, die Auflage zu Gunsten der Mitarbeiter der Klägerin mit dem gleichen Betrag als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG zu berücksichtigen.

In der Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 01.10.2010 legte der Beklagte Nachlassgegenstände wie erklärt zu Grunde und setzte die Erbschaftsteuer nach Berücksichtigung des Pauschbetrags für Erbfallkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG und des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 20.000 Euro unter Berücksichtigung der Steuerklasse drei und eines Steuersatzes von 30 % auf X Euro fest. Eine Verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG berücksichtigte er dagegen nicht. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid (Blatt 41 bis 44 der Steuerakte) Bezug genommen.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 04.11.2010, mit dem sie weiter die Auffassung vertrat, dass eine Verbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG zu berücksichtigen sei. Die Besteuerung einer Zweckzuwendung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 8 ErbStG komme nicht in Betracht. Voraussetzung einer Zweckzuwendung sei nämlich, dass ein unbestimmter Personenkreis bedacht worden sei. Die Klägerin habe aber die Auflage der Erblasserin durch die Betriebsvereinbarung vom 12.08.2010 umgesetzt und sichergestellt, dass ausschließlich Mitarbeiter der Klägerin und deren Angehörige von dem Nachlass profitierten. Die von der Erblasserin gemachte Auflage begünstige damit bestimmbare Personen, die mit dem Moment der Zuwendung konkretisiert seien. Eine Besteuerung bei diesen Erwerbern sei somit möglich mit der Folge, dass das zur Zweckerfüllung eingesetzte Vermögen nicht unbesteuert bleibe.

Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 12.12.2011 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, der von der Klägerin erworbene Nachlass sei gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 8 ErbStG als Zweckzuwendung zu besteuern. Tatbestandsvoraussetzung nach § 8 ErbStG sei die Zweckwidmung und damit ein unentgeltlicher Vermögensübergang, der bestimmte Personen oder bestimmte Personenkreise nicht unmittelbar begünstige. Es habe zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin keine Bereicherung eines bestimmten Personenkreises stattgefunden. Keiner der Mitarbeiter der Klägerin habe unmittelbar Gelder aus dem Nachlass erhalten oder gar einen zivilrechtlichen Anspruch auf Auszahlung von Nachlassvermögen erworben. Es sei insoweit nur ein unbestimmter Personenkreis bedacht worden.

Mit ihrer Klage vom 16.01.2012 verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Berücksichtigung einer Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Einspruchsverfahren verweist die Klägerin darauf, dass mit der zu dem Testament der Klägerin getroffenen Betriebsvereinbarung gewährleistet werde, dass der Nachlass entsprechend der Verfügung ausschließlich für Mitarbeiter der Klägerin sowie deren Angehörige verwandt werde. Es handele sich damit um bestimmbare Personen, so dass eine Besteuerung des Erwerbs bei einem weiteren Erwerber sichergestellt sei. Die Klägerin sei als Zwischenerwerberin auf Grund der Auflage nicht bereichert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Bescheids v...

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