Entscheidungsstichwort (Thema)

Drei-Objekt-Grenze; Objektbegriff bei Erbbaurechtsbestellung. Einkommensteuer 1991 und 1992 und Gewerbesteuer 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die bloße Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück führt nicht zur Berücksichtigung als Grundstücksobjekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze.

2) Auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn unbebaute Grundstücksobjekte den Gesamtumständen zufolge in Erwartung ihrer kurzfristigen Bebaubarkeit mit zumindest bedingter Weiterveräußerungsabsicht erworben wurden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) in den Kalenderjahren 1991 und 1992 (Streitjahren) gewerbliche Einkünfte aus einem Grundstückshandel erzielt hat.

Der Kl. erwarb durch Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin am 23.06.1989 ein mit einem Zweifamilienhaus mit Garagen sowie Lagergebäuden bebautes Grundstück und weitere unbebaute Grundstücke in G mit einer Gesamtgröße von 42.332 qm. Hierbei handelt es sich um die im Grundbuch von G, Blatt 2205, Gemarkung G, Flur 2 belegenen Grundstücke mit den (ursprünglichen) Flurstückbezeichnungen 11, 14 und 275. Das Flurstück 11 hatte bei einer annähernd rechteckigen Form von 120 m × 210 m eine Gesamtgröße von 25.663 qm. Die o.g. Gebäude sind auf einer Teilfläche dieses Flurstücks 11 belegen. Bei dem Flurstück 14 handelte es sich um ein lang gestrecktes Grundstück von 1 m × 126 m. Das Flurstück 275 hatte eine unregelmäßige Grundstücksform und eine Gesamtgröße von 16.543 qm.

Der Zwangsversteigerung lag ein Gutachten des Dipl.-Ing. W … vom 23.08.1988 auf den Bewertungsstichtag 26.07.1988 zu Grunde, in dem u.a. die bauplanungs-rechtliche Verstrickung der Grundstücke dargestellt worden war.

Die in Rede stehenden Grundstücke lagen zu diesem Zeitpunkt in einem rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit Änderungsgenehmigung von 1985. Danach war für das Flurstück 11 teilweise Mischbaufläche und teilweise Wohnbaufläche, für das Flurstück 14 Wohnbaufläche und für das Flurstück 275 teilweise Mischbaufläche, teilweise Fläche für die Landwirtschaft und teilweise für die ökologische Wertausweisung III vorgesehen.

Bereits am 16.05.1984 hatte der Rat der Stadt G beschlossen, für den Bereich, in dem die Grundstücke lagen, zwei Bebauungspläne aufzustellen. Für den Bebauungsplan Nr. 81 „…” hatte im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung noch keine Bürgerbeteiligung stattgefunden. Der weitere Bebauungsplan Nr. 82 „…” stand am Bewertungsstichtag vor der öffentlichen Auslegung.

Der westliche Teil des Flurstücks 11 mit einer Größe von ca. 5.000 qm, auf dem die Errichtung eines Lärmschutzwalls vorgesehen war, wurde durch den Bebauungsplan 81 erfasst. Im Übrigen war das Flurstück 11 in dem Bebauungsplan Nr. 82 belegen, der für diese Fläche teilweise Wohngebiet und teilweise Mischgebiet vorsah.

Nach dem Bebauungsplan Nr. 82 war für das Flurstück 14 eine Wohnbebauung vorgesehen.

Hinsichtlich des Flurstücks 275 war für einen nördlichen, ca. 8.650 qm großen Teil die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht vorgesehen. Für einen südwestlich gelegenen Teil mit einer Größe von ca. 1.050 qm sah der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 81 die Anlage eines Mischgebiets und für ein östlich davon gelegenes Teilgrundstück einschließlich eines Teichs mit einer Größe von ca. 6.843 qm ein Schutzgebiet für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Baugesetzbuch vor.

Während der Gesamtverkehrswert der vom Kl. erworbenen Grundstücke nach dem Gutachten vom 23.08.1988, auf das Bezug genommen wird, 1.400.000,00 DM betrug, erfolgte der Zuschlag bei einem Meistgebot des Kls. in Höhe von 741.000,00 DM.

Diesen Kaufpreis finanzierte der Kl. durch zwei Darlehen der Sparkasse G über 200.000,00 DM (Nr. 60240991) und 400.000,00 DM (Nr. 60119393) und ein Darlehn der Volksbank V (G) über 160.000,00 DM (Nr. 1605478320). Der Darlehensvertrag mit der Sparkasse G Nr. 60119393 hatte eine Laufzeit bis zum 31.07.1992. Bis zum 01.08.1992 waren neue Tilgungsvereinbarungen zu treffen. Das Darlehn bei der Volksbank V war in voller Höhe am 30.07.1992 zurückzuzahlen. Tilgungen konnten jedoch jederzeit ohne Kündigung erfolgen.

Das auf dem Flurstück 11 belegene Wohnhaus wird vom Kl. ab 01.07.1989 an fremde Dritte vermietet. Die Lagerhallen vermietet der Kl. ebenfalls seit Juli 1989 an die E KG.

An dieser KG hatte sich der Kl. mit Vertrag vom 29.03.1987 als Kommanditist mit einer Stammeinlage in Höhe von 4.000 DM (= 4 v.H.) beteiligt. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 29.03.1987 ist Gegenstand der Gesellschaft die schlüsselfertige Erstellung von Bauobjekten aller Art sowie die Übernahme von Planungs- und Erschließungsmaßnahmen, der An- und Verkauf von Grundstücken, die An- und Vermietung von Immobilien, der An- und Verkauf von Baustoffen und Bauartikeln aller Art und die Übernahme von Baudienstleistungen und ergänzender Geschäfte im Rahmen der betrieblichen Ziele. Alleinige Geschäftsführerin der KG war lt. § 9 des Gesellschaftsvertrags die all...

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