Entscheidungsstichwort (Thema)

In Kapitalgesellschaft eingebrachte Grundstücke als Objekt i.S.d. "Drei-Objekte-Grenze"

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Auch in eine Kapitalgesellschaft eingebrachte Grundstücke gelten als Objekt i.S.d. "Drei-Objekte-Grenze", wenn der Einbringungsvorgang steuerrechtlich als teilentgeltliches Geschäft zu beurteilen ist.

2) Die von einer Kapitalgesellschaft veräußerten Grundstücke sind in die Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen des beherrschenden Gesellschafters einzubeziehen, wenn die Kapitalgesellschaft bewusst zwischengeschaltet wurde.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 1, Abs. 2, 2 S. 1, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen X R 51/98)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen gewerblichen Grundstuckshandel betrieben hat.

Der Kläger war im Streitjahr 1992 als selbständiger … tätig. Mit Vertrag vom 14.8.1991 gründete er die … GmbH (… GmbH) mit Sitz in … (AG … HRB 1988). Er war auch deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Im Jahre 1994 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung (Bp.) für den Prüfungszeitraum 1989 bis 1991 statt. Dabei machte der Betriebsprüfer u. a. die folgenden Feststellungen.

Der Kläger war Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft … die 1988 ein in … in der … belegenes, unbebautes Grundstück erworben hatte und dieses 1990 wieder veräußerte. Im Rahmen der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1990 erfaßte der Beklagte den Gewinnanteil des Klägers in Höhe von DM 152.503,– aus der Veräußerung als Spekulationsgewinn i. S. des § 23 EStG.

Am 09.11.1988 erwarben der Kläger und seine Ehefrau das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute, streitgegenständliche Grundstück … als Miteigentümer zu je ½ zum Preise von 442.201 DM. Die Ehefrau übertrug ihren Eigentumsanteil am 03.11.1989 auf den Kläger. Vom aufstehenden Gebäude wurden im Zeitraum von 1989 bis 1991 Absetzungen für Abnutzung in Höhe von insgesamt DM 34.800,– vorgenommen. Mit notariell beurkundetem „Einbringungsvertrag” vom 31.03.1992 übertrug der Kläger dieses Grundstück zum 31.12.1992 zum Verkehrswert von 900.000 DM auf die … GmbH, die die aus der Anschaffung resultierenden Schulden übernahm. Die … GmbH aktivierte das Grundstück mit einem Wert von 913.999 DM und passivierte übernommene Verbindlichkeiten gegenüber der … Lebensversicherung in Höhe von DM 200.000 und gegenüber der … Bank in Höhe von DM 488.846,84. Sie veräußerte das Grundstück 1993.

Am 19.10.1989 kaufte der Kläger eine in … belegene Eigentumswohnung zum Preise von 69.515,76 DM, die Anschaffungsnebenkosten betrugen 6.967,63 DM. Er erstand darüber hinaus am 20.08.1991 ein in … belegenes Grundstück mit aufstellendem Einfamilienhaus zum Preis von 228.000 DM, die Anschaffungsnebenkosten betrugen 14.529 DM. Diese Grundstücke übertrug er mit notariellem Einbringungsvertrag vom 18.12.1991 mit Wirkung zum 31.12.1991 an die … GmbH zu den ursprünglichen Anschaffungskosten, die zum Zeitpunkt der Übertragung dem Verkehrswert der Grundstücke entsprachen. Die … GmbH übernahm die aus der Anschaffung der Eigentumswohnung resultierenden Verbindlichkeiten des Klägers in Höhe von jeweils 30.000 DM gegenüber der … Lebensversicherung sowie der …bank … in …. Die Eigentumswohnung buchte sie mit einem Wert von 76.483,39 DM ein. Das Grundstück in … aktivierte die … GmbH zum 31.12.1991 mit einem Wert von 242.529 DM. Sie setzte die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der … Bausparkasse in Höhe von 180.000 DM an. Die … GmbH veräußerte das … Grundstück im Jahre 1994.

Am 1.9.1990 erwarb der Kläger das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück …. Er veräußerte dieses am 10.05.1991 mit einem Gewinn von 319.391 DM.

Die Bp. und ihr folgend das beklagte Finanzamt kamen zu der Auffassung, daß die Grundstücksübertragungen des Klägers steuerlich als gewerblicher Grundstückshandel zu beurteilen seien. Für das Jahr 1991 errechnete die Bp. einen gewerblichen Veräußerungsgewinn in Höhe von insgesamt 323.447 DM, von dem 798 DM auf die Übertragung des Grundstücks in … 3.258 DM auf die Übertragung der Eigentumswohnung in … und DM 319.391,– auf den Verkauf des Grundstücks in … entfielen. Den Veräußerungsgewinn für das Grundstück in … berechnete die Bp. wie folgt:

Veräußerungspreis

DM 900.000

Anschaffungskosten

DM 442.201

Afa 1989–1991

./. DM 34.800

./. DM 407.401

Veräußerungsgewinn

DM 492.599

Diese Veräußerungsgewinne erfaßte der Beklagte in den Einkommensteuerbescheiden 1991 und 1992 als Gewinne aus Gewerbebetrieb.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren betreuend den Einkommensteuerbescheid 1991 erledigte sich, weil der Beklagte einen Verlust des Klägers aus dem Jahre 1993 i. H. v. 190.078 DM gemäß § 10 d EStG in den Veranlagungszeitraum 1991 zurücktrug und damit keine Steuer mehr festzusetzen war. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 hatte keinen Erfolg. Im Laufe des Einspruchsverfahrens erließ der Beklagte unter dem 24.01.1996 und 22.02.1996 geänderte Bescheide, die die hier streitige Frage des ...

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