Entscheidungsstichwort (Thema)

Eiscafé und Imbiss kein einheitlicher Gewerbebetrieb. Finanz- und Abgaberecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stellen ein Eiscafé und ein Imbiss, die sich zwar in einem Gebäude befinden, allerdings nicht miteinander verbunden und getrennt begehbar sind, auch dann zwei selbständige Betriebe dar, wenn sie einen einheitlichen Namensbestandteil und dieselbe Telefon- und Faxnummer nutzen, dieselbe Kundentoilette haben, dasselbe Inventar für die Außengastronomie haben und dasselbe Geschäftsfahrzeug für gemeinsame Wareneinkäufe nutzen.

 

Normenkette

GewStG § 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2020; Aktenzeichen X R 15/18)

BFH (Zwischenurteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen X R 15/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Eiscafé und der Imbiss des Klägers in den Veranlagungszeiträumen 2010 und 2011 einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe im Sinne des § 2 GewStG darstellten.

Der Kläger betrieb in den Jahren 2010 und 2011 ein Eiscafé (Gewerbeanmeldung: xxx 2009) und einen Imbiss (Gewerbeanmeldung: xxx 2009). Die Betriebe befanden sich in einem Gebäude (A-Straße 4, 00000 E). Die Räumlichkeiten waren nicht miteinander verbunden und getrennt begehbar.

Die Betriebe führten den einheitlichen Namensbestandteil „C” und nutzten dieselbe Telefon- und Telefaxnummer, dieselbe Kundentoilette, dasselbe Inventar für die Außengastronomie und dasselbe Geschäftsfahrzeug für gemeinsame Wareneinkäufe. Außerdem führten die Betriebe eine gemeinsame Rabattaktion anlässlich eines Frühlingsfestes am 00. und 00. xxx 2010 durch. Einzelne Rechnungen von Lieferanten führten beide Betriebe gemeinsam als Adressaten auf. Im Übrigen enthielten die getrennten Konten der Betriebe ein gegenseitiges Kreditlimit. Schließlich hatten die Betriebe zum Teil dieselben Mitarbeiter und Lohnzahlungen für Mitarbeiter des Eiscafés erfolgten auch vom Konto des Imbisses.

Im Rahmen der Gewerbesteuerklärung für 2010 ermittelte der Kläger auf der Anlage G den Gewinn als Einzelunternehmer aus dem Betrieb Eiscafé (./. 27.136 EUR) und dem Betrieb Imbiss (57.103 EUR). Für das Eiscafé und den Imbiss reichte er separate Gewinnermittlungen ein. Als Gewinn aus Gewerbebetrieb gab der Kläger den Saldo in Höhe von 29.967 EUR an.

Auch im Rahmen der Gewerbesteuererklärung für 2011 ermittelte der Kläger auf der Anlage G den Gewinn als Einzelunternehmer aus dem Betrieb Eiscafé (./. 24.312 EUR) und dem Betrieb Imbiss (59.058 EUR). Für das Eiscafé und den Imbiss reichte er – wie für 2010 – separate Gewinnermittlungen ein. Als Gewinn aus Gewerbebetrieb gab der Kläger den Saldo in Höhe von 34.746 EUR an.

Am 31. März 2014 erließ der Beklagte Bescheide für 2010 und 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag für den Imbiss. Hierbei führte der Beklagte für das Eiscafé einerseits und den Imbiss andererseits getrennte Festsetzungen durch. Als Besteuerungsgrundlagen berücksichtigte der Beklagte die vom Kläger in den Gewerbesteuererklärungen erklärten Gewinne aus Gewerbebetrieb ohne Saldierung. Der Beklagte setzte einen Gewerbesteuermessbetrag für 2010 in Höhe von 1.137 EUR und für 2011 in Höhe von 1.193 EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger Einsprüche ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2014 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er an, dass eine finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Trennung der beiden Betriebe vorliege und es sich somit um zwei Betriebe handle.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger im Rahmen einer Gesamtwürdigung vor, dass von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen sei (Bl. 19 ff. d. A.). Der saisonal ganzjährig wirtschaftlich stabile Imbiss stütze das saisonabhängige Eiscafé. Im Falle eines einheitlichen Gewerbebetriebs ergäbe sich ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag für 2010 in Höhe von 185,50 € und für 2011 in Höhe von 343,00 €.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide für 2010 und 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 31. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2014 dahingehend zu ändern, dass für 2010 ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 185,50 € und für 2011 ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 343,00 € festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und trägt im Rahmen einer Gesamtwürdigung vor, dass mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorlägen (Bl. 69 ff. d. A.). Außerdem sei zu beachten, dass der Kläger ab dem 1. Februar 2014 das Eiscafé seinem Sohn und ab dem 28. Februar 2015 den Imbiss seiner Schwiegertochter übergeben hat.

Der Senat hat in der Sache am 10. Oktober 2017 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide für 2010 und 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 31. März 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2014 sind rechtmäß...

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