Gewächshausbau und Pflanzenzucht sind eigenständige Betriebe
Dies hat zur Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können.
Worum ging es in dem Streitfall? Der Kläger unterhielt einen Betrieb, mit dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern durchführte. Er meldete daneben einen weiteren Betrieb zur Pflanzenzucht an. Den Gewinn ermittelte er für beide Bereiche im Rahmen einer einheitlichen Buchführung.
Verlust aus der Pflanzenzucht
Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass hier zwei separate Betriebe vorliegen würden, wobei die Pflanzenzucht Verluste verzeichnete. Der Kläger war der Ansicht, dass beide Bereiche ein einheitliches Unternehmen bildeten.
Zwei separate Betriebe
Die Klage wurde abgewiesen. Das FG Münster kam zu dem Ergebnis, dass es sich beim Gewächshausbau um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung handele, die nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden seien, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden könnten.
Die Klage wurde größtenteils abgewiesen, aber eine geringfügige Anpassung der Gewinnverteilung zugunsten des Klägers erfolgte aufgrund einer abweichenden Gewinnverteilung durch das Finanzamt.
FG Münster, Urteil v. 29.11.2023, 13 K 986/21 G, veröffentlicht mit dem Februar-Newsletter des FG Münster
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