rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb eines Hotelappartements als Steuersparmodell. Einkunftserzielungsabsicht. Einkommensteuer 1989 und 1990

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein Hotelappartement im Rahmen eines Steuersparmodells, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vermietung des Appartements ohne Überschusserzielungsabsicht erfolgt.

2. Vom Vorliegen eines Steuersparmodells ist auszugehen, wenn bereits im Prospekt mit der möglichen Steuerersparnis geworben wird, welche durch die Zuweisung besonders hoher Anfangsverluste aufgrund ungewöhnlicher Gebühren erreicht werden und das beim Erwerb einer Immobilie eigentlich notwendige Eigenkapital ersetzen soll, und wenn eine Überschusserzielung des Erwerbers durch die Vereinbarung nicht kostendeckender Mieten bereits im Zusammenhang mit der Anschaffung des Objektes auf absehbare Zeit (hier mindestens 20 Jahre) ausgeschlossen worden ist.

 

Normenkette

EStG 1987 § 2 Abs. 2; EStG 1990 § 2 Abs. 2; EStG 1987 § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten-Überschüssen, die durch das Halten eines Hotelapartments entstanden sind.

Der Kläger erwarb 1984 ein Hotelapartment von 22.08 qm Größe in B.. Das Apartment befindet sich in einer größeren Anlage, die aus einer Vielzahl von Einzel- und Doppelapartments und den zentralen Versorgungseinrichtungen eines Hotels besteht. Die Errichtung der Anlage, ihr Vertrieb in einzelnen Apartments, die Finanzierung und Verwaltung wurden betrieben durch Unternehmen der T.-Unternehmensgruppe. Diese beabsichtigte auch den Betrieb des Hotels.

Diese Unternehmensgruppe entwickelte ein sogenanntes Erwerbermodell, in dem als Wirtschaftlichkeitsberechnung im Erwerbsjahr für das von dem Kl. erworbene Apartment ein Verlust von 51.377 DM und eine Steuerersparnis bei 40 %iger Progression von 20.551 DM errechnet war. Als Eigenkapital wurde ein Betrag von 16.451 DM angesetzt. Nach dem Gesamtkonzept war vorgesehen, das Apartment an das Hotel, das ebenfalls von der T.-Unternehmensgruppe geführt wurde, zu vermieten. Als Mietpreis waren für die ersten 5 Jahre 20 DM/qm, für die folgenden 5 Jahre 24 DM/qm, danach bis zum 15 Jahr 28 DM/qm und bis zum 20 Jahre 32 DM/qm vorgesehen. Für die Zurverfügungstellung des Gemeinschaftseigentumes sollte die Eigentümergemeinschaft 10 % des steuerlichen Jahresergebnisses des Hotels erhalten.

Der Kl. erwarb ein Apartment für 164.512 DM. Davon sollten lt. Prospekt 137.851 DM auf die Anschaffungskosten und 26.661 DM auf Zinsen und Gebühren entfallen. Gebühren wurden vereinbart für die Vermittlung der Zwischenfinanzierung und der Endfinanzierung, für die Vermittlung der Eigenkapitalvorfinanzierung, für eine Ausbietungsgarantie, für die Vermittlung des Erstmieters, für eine Finanzierungsgarantie und für die Freistellung von Grunderwerbsteuer. Der Kl. nahm für die Bezahlung einen Kredit von 164.512 DM auf, der in dieser Höhe in den Streitjahren noch bestand.

Die von den Kl. geltend gemachten Verluste betrugen 1984 36.085 DM; nach einer teilweisen einheitlichen Feststellung ermittelte das FA in der Einspruchsentscheidung einen Verlust von 8.339 DM. 1985 betrug der geltend gemachte Verlust 26.245 DM (Schr. des Kl. vom 15.4.86). Nach der einheitlichen Teilfeststellung durch das FA C. ermittelte das FA unter Berücksichtigung weiterer Kosten den Verlust mit 30.700 DM. 1986 betrug der Verlust 14.727 DM, 1987 17.842 DM. Am 31.7.87 wurde der Mietvertrag mit der Hotelgesellschaft dahin geändert, daß für die Zeit vom 1.7.87 bis 31.12.88 ein Mietpreis von 10 DM/qm, vom 1.1.89 bis 31.12.92 20 DM/qm und vom 1.1.93 bis 31.12.2007 25 DM/qm gezahlt werden sollten. 1988 betrug der Verlust 14.833 DM. Diese Verluste wurden vom FA bei der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt. Für 1989 machen die Kl. 16.197 DM Verlust geltend, für 1990 21.105 DM.

Das FA lehnte die Berücksichtigung dieser Verluste ab, weil es annahm, das Halten der Wohnung sei nicht auf die Erzielung von Überschüssen gerichtet. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Kl. tragen vor, die Wohnung werde mit Gewinnerzielungsabsicht gehalten. Daß die erstrebten Gewinne bisher nicht eingetreten seien, beruhe nur darauf, daß bisher zwei Hotelbetriebsgesellschaften in Konkurs gegangen seien und ein solventer Betreiber des Hotels nicht schnell gefunden werden könne. Ab 1.1.91 werde ein monatlicher Pachtzins von 22,80 DM/qm und damit eine Jahresmiete von 6.041 DM erzielt. Der Vertrag sichere eine regelmäßige Steigerung der Einnahmen. Der Vermittler der Kapitalanlage habe in den Verkaufsgesprächen die Einnahmen zu hoch angesetzt. Das sei ihnen zu spät aufgefallen.

Die Kl. seien auch bestrebt, durch rasche Entschuldung die Zinsbelastung zu senken, und zwar 1993 durch Verwendung einer Lebensversicherung von 20.000 DM, im Jahre 2004 durch Verwendung einer weiteren Lebensversicherung, die eigens für diesen Z...

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