Entscheidungsstichwort (Thema)

Immaterielle Wirtschaftsgüter bei Umwandlung einer GmbH in eine KG

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine KG sind in der steuerlichen Übertragungsbilanz immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 3; EStG § 5 Abs. 1 S. 2; UmwStG 1995 § 14 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2012; Aktenzeichen I R 5/12)

BFH (Urteil vom 19.12.2012; Aktenzeichen I R 5/12)

 

Tatbestand

Streitig ist die Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz im Rahmen einer formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine KG.

Gegenstand des Unternehmens der X. GmbH (nachfolgend: GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr X. war, ist der Handel mit Stahl und Stahlerzeugnissen.

Die GmbH war Gesellschafterin (Kommanditistin) der Z. KG (nachfolgend: Z. KG). Zum 31.05.2004 schied die X. Verwaltungs-GmbH, Z., als Komplementärin aus der Z. KG aus. Der GmbH als allein verbleibende Gesellschafterin der Z. KG wuchs deren Vermögen an und sie übernahm dieses unter Ausbuchung der bislang mit 1 Mio. EUR aktivierten Kommanditbeteiligung. Nachfolgend veräußerte sie mit Kaufvertrag vom 22.06.2004 den gesamten Maschinenpark der (ehemaligen) Z. KG an die Y. B.V., B-Stadt, Niederlande.

Mit notariell beurkundetem Umwandlungsbeschluss vom 5.08.2004 wurde die GmbH zum 1.07.2004 (Umwandlungsstichtag) in die A. X. GmbH & Co KG umgewandelt.

Die GmbH reichte für das Streitjahr 2004 eine Körperschaftsteuererklärung mit einem zu versteuernden Einkommen von 0,– EUR ein (Jahresüberschuss 270.724,– EUR zzgl. Korrekturbetrag nach § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV i.H.v. 463.860,– EUR und zzgl. nicht abziehbarer Betriebsausgaben i.H.v. 359,– EUR = 734.923 EUR Gesamtbetrag der Einkünfte, abzügl. Verlustvortrag). Zur Erläuterung des Korrekturbetrags nach § 60 Abs. 2 EStDV führte sie aus, dass die Beteiligung an der Z. KG mit handelsrechtlichen Anschaffungskosten von 1 Mio. EUR bilanziert worden sei. Die steuerlichen Anschaffungskosten hätten jedoch nur 536.140,– EUR betragen. Der Differenzbetrag von 463.860,– EUR sei bei der KG in einer negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesen worden. In ihrem Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 1.01. bis 30.06.2004 nahm die GmbH gewinnerhöhend eine Zuschreibung zum Geschäfts- und Firmenwert auf den 30.06.2004 in Höhe von 600.000,– EUR vor. Zur Erläuterung führte sie aus, dass der Ausweis aufgrund der formwechselnden Umwandlung nach § 3 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zum steuerlichen Teilwert erfolge. Ebenso nahm sie mit gleicher Begründung gewinnerhöhend eine Aktivierung des Auftragsbestands („in Arbeit befindliche Aufträge”) in Höhe von 100.000,– EUR zum 30.06.2004 vor.

Mit Bescheid vom 18.02.2005, adressiert an die GmbH, setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer erklärungsgemäß mit 0,– EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gegenüber der GmbH fest. Aufgrund einer Änderung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2003 erließ der Beklagte am 21.03.2006 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid, wiederum adressiert an die GmbH, in dem die Körperschaftsteuer 2004 ebenfalls mit 0,– EUR festgesetzt wurde.

Anlässlich einer Betriebsprüfung bei der GmbH durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 5.06.2007 (I R 97/06, BStBl II 2008, 650) auch bei einem Formwechsel anzuwenden seien. Danach sei ein Bewertungswahlrecht für die Wirtschaftgüter der Übertragungsbilanz gegeben. Allerdings umfasse das Ansatzwahlrecht nach § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung nur solche Wirtschaftsgüter, die in der Steuerbilanz vom Grundsatz her aktiviert werden dürften. Selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftgüter seien danach nicht aktivierbar. Dementsprechend versagte er eine Zuschreibung zum Firmenwert und zum Auftragsbestand und minderte den Gewinn um 700.000,– EUR.

Hinsichtlich der Einzelheiten und der weiteren, vorliegend nicht strittigen Prüfungsfeststellungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 13.02.2009 Bezug genommen.

Der Beklagte erließ daraufhin am 23.10.2009 einen an die GmbH adressierten Körperschaftsteuerbescheid für 2004, wiederum über 0,– EUR, der als Besteuerungsgrundlage jedoch von dem von Prüfer ermittelten Steuerbilanzgewinn von 24.592,– EUR ausgeht.

Zur Begründung des hiergegen für die GmbH eingelegten Einspruchs vertraten deren steuerliche Berater die Auffassung, dass auch die Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter im Rahmen der formwechselnden Umwandlung zulässig sei und verwiesen zur weiteren Begründung auf das BFH-Urteil vom 19.10.2005 (I R 38/04, BStBl II 2006, 568).

Demgegenüber führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.02.2010 aus, dass nach dem BFH-Urteil vom 5.06.2007 (I R 97/06, BStBl II 2008, 650) eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes möglich sei, und die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Übertragungsbilanz der GmbH mit einem höheren Wertansatz a...

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