Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung von Versorgungsleistungen trotz Nichteinhaltung der Rentenvereinbarung im Vorjahr

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung muss die Berücksichtigung von Versorgungsleistungen an nahe Angehörige aufgrund eines Vermögensübergabevertrages als dauernde Lasten für jeden Veranlagungszeitraum selbständig geprüft werden. Folglich ist es unschädlich, wenn die Rentenvereinbarung in einem Vorjahr nicht eingehalten wurde.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen X R 12/02)

 

Tenor

Der Änderungsbescheid vom 18. Mai 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 03. Januar 2001 wegen ESt 1995 wird dahingehend geändert, dass eine dauernde Last in Höhe von 15.000 DM berücksichtigt wird.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit einer dauernden Last.

Der im Jahre 19.. geborene Kläger (Kl.) ist Kaufmann. Er bezieht u. a. aus Beteiligung an der A. KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Mit notariellem Vertrag vom 16. Februar 1987 übertrug seine Mutter, Frau A., ihren Kommanditanteil an der Firma A. GmbH & Co. KG in Höhe von 20.000,00 DM an den Kl. und in Höhe von 20.000,00 DM an dessen Bruder, den Kaufmann B. Als Gegenleistung ist in § 2 des Vertrages folgendes vereinbart:

„Zum Ausgleich der Abtretungen haben die Erschienenen zu 2.) und 3.) folgende Gegenleistung zu erbringen:

Die Erschienenen zu 2.) und 3.) zahlen an die Erschienene zu 1.) eine lebenslängliche Versorgungsrente. Diese Rente beträgt 16 % des jährlichen Restgewinns der Kommanditgesellschaft (nach Abzug von Eigenkapital, Zinsen und Tätigkeitsvergütungen), mindestens jedoch 2.500,00 DM pro Monat.

Dieser Mindestbetrag ist fällig am 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. März 1987. Nach Feststellung der Jahresbilanz der Kommanditgesellschaft ist die Restzahlung innerhalb von vier Wochen an die Erschienene zu 1.) auszuzahlen.”

In den Jahren 1987 bis 1998 erzielte die KG nach den Angaben des Kl. folgende Überschüsse:

1987

100.081,00 DM

1988

32.175,00 DM

1989

./. 116.308,00 DM

1990

231.778,00 DM

1991

./. 234.783,00 DM

1992

./. 727.874,00 DM

1993

./. 577.249,00 DM

1994

./. 101.210,00 DM

1995

./. 478,525,00 DM

1996

785.123,00 DM

1997

20.948,00 DM

1998

272.814,00 DM

Während dieses Zeitraumes erhielt die Mutter des Kl. jeweils die Mindestrente von 2.500,00 DM pro Monat. Abschlusszahlungen am Ende des Jahres wurden nicht erbracht.

Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt-)erklärung für das Jahr 1995 machte der Kl. – wie in den Vorjahren auch – einen Betrag von 15.000,00 DM als dauernde Last für seine Mutter, A., geltend.

Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem ESt-Bescheid vom 09. Mai 1997 setzte der Beklagte (Bekl.) die ESt für 1995 auf … DM fest, wobei er eine dauernde Last in Höhe von 15.000,00 DM steuermindernd berücksichtigte.

Mit Bescheid vom 18. Mai 1999 setzte der Bekl. die ESt auf … DM fest und berücksichtigte die dauernde Last in Höhe von 15.000,00 DM nicht mehr. Zur Begründung führte er aus: Die dauernde Last sei bis 1989 abzugsfähig gewesen. Im Jahre 1990 habe der Restgewinn der KG 265.618,00 DM betragen, weshalb der Mutter des Kl. eine Sonderzahlung zugestanden habe, die nicht gezahlt worden sei. Da der Vertrag deshalb nicht ernsthaft durchgeführt worden sei, sei die dauernde Last nicht mehr abzugsfähig.

Gegen den Bescheid legte der Kl. am 27. Mai 1999 Einspruch ein. Zur Begründung führt er aus: Die Vertragspartner hätten die Klausel in dem Vertrag so verstanden, dass nicht der Bilanzgewinn zu Grunde zu legen sei, sondern der Gewinn der KG nach Abzug eines Verlustvortrages, da darüber hinausgehende Gewinnanteile auch nicht entnahmefähig seien. Nach Abzug des Verlustvortrages (den der Kl. mit der Klageschrift auf 116.308,00 DM beziffert hat) ergäbe sich für das Jahr 1990 kein Anspruch der Mutter des Kl. auf Gewährung einer Sonderleistung.

Den Einspruch wies der Bekl. mit Bescheid vom 28. September 1999 mit folgender Begründung zurück: Es fehle an der vertragsgemäßen Durchführung der im Übergabevertrag festgelegten Rentenzahlung. Eine Regelung, wonach der Gewinn der KG zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Versorgungsrente um bestehende Verlustvorträge zu mindern sei, enthalte der Vertrag nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass eine solche Vereinbarung bestanden habe, weil der Restgewinn mit dem Zusatz „nach Abzug von Eigenkapital, Zinsen und Tätigkeitsvergütungen” präzise definiert worden sei.

Da die auf Grundlage des Übergabevertrages geschuldeten Versorgungsleistungen daher nicht erbracht worden seien, seien sie als dauernde Last nicht mehr abzugsfähig.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage begehren die Kl. die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 18. Mai 1999. Zur Begründung vertiefen und ergänzen sie ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfah...

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