Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufallserfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

Beim Verkauf der Beschreibung einer Idee, die keinegewerbliche Verwertungsreife hat, fehlt es an der für eine Steuerbarkeit nach § 18 EStG notwendigen Nachhaltigkeit. Dass die Eintragung nach dem GebMG dennoch möglich ist, steht der Beurteilung als "bloße Idee" nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 23; GebMG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 3; EStG § 18

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbarkeit der Veräußerung einer Erfindung der Klägerin in 2002.

Der Gesellschafter W. L1. ist Dipl.-Ing. (FH) und im Streitjahr als angestellter Nachrichtentechniker tätig gewesen, der Gesellschafter Dr.-Ing. P. L2. als Sicherheitsingenieur. Beide haben im Streitjahr 2002 an die Q. Musikproduktion GmbH zwei Gebrauchsmuster (GBM xxx und yyy) verkauft. Es handelt sich dabei nach der Gebrauchsmusterbeschreibung für GBM xxx.x aus Januar 1997 (Bl. 21ff. d. GA) um eine Beschriftungseinrichtung für optische Datenträger. Für das Gebrauchsmuster yyy liegt in der Prüferhandakte eine Eintragung am 27.2.1997 vor, die ebenfalls die „Beschriftungseinrichtung für optische Datenträger” betrifft. Dem Verkauf lag die Vereinbarung vom 12.12.2001 (Bl. 35f. d. GA) zugrunde, wonach die Klägerin für die Abtretung der Schutzrechte einen Basiskaufpreis in Höhe von 40.000 DM und bei einem „wirtschaftlichem Erfolg in Höhe von 50.000 DM netto” weitere 10.000 DM erhielt. Dabei waren in dieser Vereinbarung von der Bezugsgröße für den wirtschaftlichen Erfolg die eigenen Kosten der Käuferin abzuziehen. Diese übernahm aufgrund dieser Vereinbarung auch die Abtretungskosten.

Der Beklagte führte ab dem 19.10.2007 eine steuerliche Außenprüfung der Klägerin durch. Im Rahmen dieser Prüfung erklärte der Gesellschafter Dr. P. L2. mit Schreiben vom 7.11.2007, dass er aus dem Verkauf des Gebrauchsmusters einen Betrag von 15.000 DM erhalten habe, was der Hälfte des erzielten Gesamtbetrags entspreche.

Dieser Prüfung der Klägerin vorausgegangen war die Prüfung des Gesellschafters W. L1. Schon im Rahmen dieser Prüfung war die Steuerbarkeit des Verkaufs der Gebrauchsmuster problematisiert worden. Im Schreiben vom 28.6.2007 erläuterte der Klägervertreter, dass der ursprünglich vereinbarte Verkaufspreis von 40.000 DM um 10.000 DM verringert worden sei, da das Gebrauchsmuster yyy nicht mehr geschützt gewesen sei.

Auf den sich hieraus ergebenden 50%-Anteil des Gesellschafters L1. wurde, das ist unstreitig, ein 16%-Zuschlag gewährt, so dass ihm ein Betrag von 8.896,48 Euro und dem Gesellschafter Dr. L2. ein Betrag von 7.669,38 Euro überwiesen worden ist. Diese Überweisung erfolgte am 5.2.2002.

Die Betriebsprüferin sah die Erfindung nicht als sog. Zufallserfindung der Klägerin an und war der Ansicht, dass in Höhe der in 2002 überwiesenen Beträge Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorlägen. Mit Bescheid vom 25.1.2008 wurden dementsprechend Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 16.565 Euro einheitlich und gesondert festgestellt. Dabei wurde der Betrag in Höhe von 8.896 Euro auf den Gesellschafter L2. und ein Betrag in Höhe von 7.669 Euro auf den Gesellschafter Dr. L2. verteilt.

Der Feststellungsbescheid vom 25.1.2008 war an den Klägervertreter gerichtet, der auch bereits im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung für die Klägerin tätig gewesen war. Die Klägerin selbst war nicht genannt worden, allerdings die Gesellschafter. Auch wurde auf die durchgeführte Betriebsprüfung verwiesen. Bereits am 16.1.2008 war ein Umsatzsteuerbescheid an den Klägervertreter als Empfangsbevollmächtigten der Klägerin bekannt gegeben worden.

Mit Schreiben vom 14.2.2008 legte der Klägervertreter namens der Klägerin sowohl gegen diesen Umsatzsteuerbescheid wie auch den Feststellungsbescheid Einspruch ein. Zur Begründung reichte er seinen Schriftverkehr aus dem Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerbescheid bzw. Umsatzsteuerbescheid für 2002 des Gesellschafters L1. ein. Danach ist er der Ansicht, dass es sich bei der Anmeldung des Gebrauchsmusters nicht um die Entwicklung und Weiterführung der Zufallserfindung handele, sondern um die für diese Anmeldung notwendige Beschreibung des Vorgangs bzw. der Idee. Es seien weder weitere Forschungsarbeiten erbracht worden noch enthielten die Beschreibungen Angaben über Größen, Materialvorgaben oder Produktionsverfahren. Von einer Marktreife könne deshalb nicht gesprochen werden.

Der Beklagte hat durch Entscheidung vom 13.5.2008 den Einspruch der Klägerin als unbegründet abgewiesen. In der Entscheidung ist die Klägerin als Einspruchsführerin genannt worden. Der Beklagte ging in seiner Entscheidung von einer planmäßigen Erfindertätigkeit aus, da es nach seiner Ansicht nach dem spontan geborenen Gedanken weitere Tätigkeiten gegeben habe, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern. Auch sei es nicht so, dass jede Blitzidee zur Zufallserfindung führe. Entgegen der Klägerbehauptung enthielte die Gebrauchsmusterbeschreibung detaillierte Ausführungen zu den geschützten Aufklebern, deren möglicher Ver...

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