vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung eines Patents – Vorübergehende nachhaltige Erfindertätigkeit – Förderung der technischen Verwertungsreife im Patenterteilungsverfahren – Abgrenzung zur nicht steuerbaren Zufallserfindung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist eine Erfindung nicht ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif, so rechtfertigen auch die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zur Herstellung der technischen Verwertungsreife im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Annahme einer vorübergehenden nachhaltigen Erfindertätigkeit und die hieraus folgende Steuerbarkeit der Veräußerung des Patents im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
  2. Eine sog. Zufallserfindung zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass sie aus sich heraus und ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif ist, so dass allein die Anmeldung der Erfindung zum Patent noch nicht zu einer nachhaltigen Tätigkeit führt (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1998 IV R 29/97, BStBl. II 1998, 567).
 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2-3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung eines Patents bzw. Gebrauchsmusters steuerbar ist oder ob es sich um eine sogenannte „Zufallserfindung” handelt.

Der 1932 geborene Kläger wurde mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Diplom-Kaufmann und war zunächst als Verkaufsleiter für das Produkt X bei der Firma A tätig. Nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit als Verkaufsleiter war er eine Zeit lang als Berater tätig. 1990 machte er sich selbständig und gründete die B-GmbH , als deren Geschäftsführer er tätig ist. Die GmbH handelt mit dem Produkt X . Ihre Geschäfte entwickelten sich zunächst positiv.

1998 meldete der Kläger beim Deutschen Patentamt vier Patentansprüche im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Optimierung von Zusatzstoffen zum SpezialProdukt SP an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien des Patentantrags vom 27.08.1998 (Bl. 32-37 d.A.) und der Offenlegungsschrift vom 02.03.2000 (Bl. 38 f. d.A.) Bezug genommen.

1999 meldete die B-GmbH die Marke „M” für das Spezialprodukt SP an. 1999 wurde außerdem die C-GmbH & Co. KG gegründet. Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung ist die B-GmbH , Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 10.000 EUR der Kläger.

Der Prüfer des Patentamts teilte mit Prüfungsbescheid vom 25.08.2000 mit, er halte den Anspruch zu 1) für unverständlich, die Ansprüche 2) und 3) vermittelten keine klare Lehre und völlig unklar sei, was durch den vierten Anspruch geschützt werden sollte. Eine sachliche Prüfung sei aufgrund der unklaren Ansprüche noch nicht möglich. Der Kläger müsse mit der Zurückweisung der Anmeldung rechnen. Die daraufhin eingeschalteten Patentanwälte regten an, dass der Kläger ein Berechnungsbeispiel übersende. Das vom Kläger im Oktober 2000 übersandte Berechnungsbeispiel konnten die Patentanwälte zunächst nicht nachvollziehen. Im Mai 2001 reichten die Patentanwälte klarstellend neue Patentansprüche beim Patentamt ein. Der Prüfer ging auch insoweit davon aus, dass der Anspruch zu 1) keine klare und vollständige Lehre zum Handeln vermittelte, und forderte eine Klarstellung sowie ein Berechnungsbeispiel ein. Mit Prüfungsbescheid vom 07.08.2002 mahnte er (u.a.) an, dass das Berechnungsbeispiel ausstehe. Im Dezember 2002 reichten die Patentanwälte einen neuen Patentanspruch zu 1) und eine angepasste Beschreibung ein. Der Prüfer forderte mit Prüfungsbescheid vom 25.07.2003 erneut das Berechnungsbeispiel an und drohte die Zurückweisung der Anmeldung an. Das daraufhin eingereichte Rechenbeispiel hielt er für fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Die Patentanwälte und der Kläger überarbeiteten den Anmeldungstext erneut und reichten ihn im März 2004 beim Patentamt ein. Auf dieser Grundlage erteilte das Patentamt dem Kläger im Oktober 2004 das Patent. Die Patenturkunde wurde am 24.03.2005 erteilt, auf deren Kopie wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 46-53 d.A.). 2006 wurde ein Gebrauchsmuster für Sorte 1 des Produktes X eingetragen, das auf der Anwendung der Regeln des Patents beruht. Das patentierte Verfahren ist bislang nicht lizenziert worden.

Nach 2006 kam es zu einem erheblichen Umsatz- und Gewinneinbruch bei den Geschäften der B-GmbH . 2007 übertrug der Kläger das Gebrauchsmuster und das Patent auf die B-GmbH . Der Kaufpreis für das Gebrauchsmuster betrug 10.000 EUR, der Kaufpreis für das Patent 140.000 EUR. Die GmbH erklärte die Aufrechnung mit Forderungen gegen den Kläger. Die Vertragsparteien wandelten den Restbetrag in ein verzinsliches Darlehn des Klägers an die GmbH um.

2008 meldete die B-GmbH ein Gebrauchsmuster zur Fertigung von Varianten des Produktes X unter Verwendung bestimmter Stoffe an.

Der Kläger erklärte für das Streitjahr (2007) Einkünfte als Mitunternehmer der C-GmbH & Co. KG entsprechend der einheitlichen und gesonderten Feststellung in Höhe von 0 EUR. Die Eheleute wurden zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß veranlagt.

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