rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Nachzahlungszinsen bei nach Beginn des Zinslaufs erhöhter Umsatzsteuervorauszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 233a Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ist für die Berechnung von Nachzahlungszinsen ab 1997 es nicht mehr zu berücksichtigen, wenn nach dem Beginn des Zinslaufs berichtigte höhere Vorauszahlungen geleistet werden.

 

Normenkette

UStG § 233a Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.06.2005; Aktenzeichen V B 111/04)

BFH (Beschluss vom 14.06.2005; Aktenzeichen V B 111/04)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, in welcher Höhe Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer (USt) 1997 festzusetzen sind.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Für die Monate Januar bis Dezember des Streitjahres 1997 hatte sie monatlich USt-Voranmeldungen abgegeben, auf deren Grundlage entsprechende Bescheide über USt-Vorauszahlungen ergangen waren. Darin waren auch die Umsätze von drei GmbH's erfasst, da die Klin. zunächst angenommen hatte, dass im Verhältnis zu diesen Gesellschaften eine Organschaft bestand, in deren Rahmen sie als Organträgerin anzusehen war. Nach der Summe der Voranmeldungen waren 50.703,11 DM gezahlt.

Wegen des Verkaufs eines Grundstücks war die USt-Vorauszahlung für Mai 1997 bei der Klin. um 255.000,00 DM zu erhöhen. Am 02.09.1999 gab die Klin. eine entsprechend berichtigte Voranmeldung mit einer daraus folgenden Nachzahlungspflicht ab.

Außerdem wurde anlässlich einer u. a. für das Streitjahr 1997 durchgeführten USt-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft nicht vorgelegen hatten. Das Finanzamt (FA) ordnete nunmehr die Umsätze den drei GmbH's als Unternehmern einzeln zu. Bei der Klin. erfasste es die danach u. a. im Streitjahr 1997 erforderlichen Berichtigungen in einem geänderten Bescheid über USt-Vorauszahlungen für den Monat Dezember 1997. Dieser Bescheid erging unter dem Datum 04.02.2000. Festgesetzt wurde eine USt in Höhe von ./. 34.345,80 DM. Dadurch ergab sich eine höhere Erstattung vom 31.442,00 DM. Auch hierüber besteht kein Streit.

Mit Bescheid vom 25.07.2000 setzte das FA die Jahressteuer betr. USt für das Streitjahr 1997 auf 274.257,00 DM fest. Die Höhe auch dieses Betrages ist nicht streitig. Er enthält die Änderungen auf der Grundlage der berichtigten Voranmeldungen für Mai 1997 in Höhe von 255.000,00 DM und Dezember 1997 in Höhe von ./. 31.442,00 DM. Eine Jahreserklärung hatte die Klin. selbst nicht abgegeben.

Außerdem setzte das FA ebenfalls am 25.07.2000 Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung (AO) zur USt 1997 fest. Zu verzinsen war nach Meinung des FA der Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten USt (= 274.257,00 DM) zu den für das Streitjahr ursprünglich geleisteten Vorauszahlungen nach dem Stand vom 01.04.1999 (= 50.703,00 DM). Unberücksichtigt blieben die erst später berichtigten Vorauszahlungen für Mai und Dezember 1997. Damit war ein Unterschiedsbetrag von – abgerundet – 223.500,00 DM zu verzinsen. Daher errechnete das FA Nachzahlungszinsen in folgender Höhe:

223.500,00 DM vom 01.04.1999 bis 28.07.2000

(15 volle Monate zu 0,5 v. H. = 7,5 v. H.)

16.762,00 DM

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klin. Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Zinsen geringer festzusetzen seien. Der Zinslauf habe bereits am 07.02.2000 geendet, als der letzte der beiden berichtigten Vorauszahlungsbescheide – hier: Dezember 1997 – zugegangen sei. Das Ende des Zinslaufs bestimme sich nach dem Tag, an dem die Steuerfestsetzung wirksam werde. Der Vorauszahlungs-Bescheid für Dezember 1997 vom 04.02.2000 sei am dritten Tag danach, d. h. am 07.02.2000 wirksam geworden. Ein solcher Bescheid sei ebenfalls eine Steuerfestsetzung im Sinne des § 233 a Abs. 2 AO. Damit sei die Steuernachzahlung in der Höhe von ursprünglich – gerundet – 223.500,00 DM spätestens am 07.02.2000 nicht mehr vorhanden gewesen. Der Unterschiedsbetrag sei damit lediglich für zehn Monate zu verzinsen. Es ergebe sich dann eine Zinsfestsetzung nur in Höhe von 11.177,00 DM.

Nur diese Interpretation führe zu einer wirtschaftlich richtigen und sinnvollen Zinsberechnung. Sonst würden Zinsen auf Beträge festgesetzt, die längst im Wege der Vorauszahlung geleistet seien. Da insoweit Kapital nicht überlassen worden sei, könnten auch Zinsen nicht festgesetzt werden.

Die Klin. beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung von Zinsen zur USt 1997 vom 25.07.2000 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.03.2001 dahingehend abzuändern, dass die Zinsen um 5.585,00 DM zu ermäßigen sind.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Hinweis auf die Ausführungen in der EE macht es geltend, dass es auf die Bescheide über USt-Vorauszahlungen nicht ankomme, sondern auf den USt-Jahresbescheid. Der USt-Bescheid 1997 sei aber erst unter dem Datum 25.07.2000 ergangen. Da er drei Tage danach, d. h. am 28.07.2000, als zugegangen gelte, seien die Zinsen bis zu diesem Datum zu berechnen. Sofern geänderte USt-Voranmeldungen – wie im Streitfall – nac...

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