Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterprüfung 1995

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.03.2000; Aktenzeichen 1 BvR 40/00)

BFH (Urteil vom 05.10.1999; Aktenzeichen VII R 152/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß: Der Streitwert beträgt 10.000,00 DM.

 

Gründe

Der Kläger (Kl.) hat nach zwei vergeblichen Prüfungsversuchen in Vorjahren auch die Steuerberater-Prüfung 1995 nicht bestanden. Bei einer Gesamtnote für die schriftliche Prüfung von 4,66 wurde er gem. § 25 Abs. 2 DVStB nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Gesamtnote ergab sich aus folgenden Noten des Prüfungsausschusses für die Aufsichtsarbeiten: Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete 5,5; Ertragsteuerrecht 5; Buchführung und Bilanzwesen 3,5.

Mit seiner Klage erstrebt der Kl. seine Zulassung zur mündlichen Prüfung. Er rügt

a) die Verletzung allgemeiner Bewertungsgrundsätze einschließlich fehlerhaften Ermessensgebrauches seitens der Prüfer. Die ihm für seine Klausurlösung „Verfahrensrecht” gegebenen Gutpunkte seien auf mindestens 30 Punkte (= Note 5) zu erhöhen. Dies führe zu einem Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung von 4,5 mit der Folge, daß er zur mündlichen Prüfung zuzulassen sei. In seinen Schriftsätzen vom 08.10.1996 und 15.05.1997 (Blatt 46–52, 73–87 der FG-Akten) hat der Kl. ins einzelne gehende Einwendungen gegen die Klausurenkorrektur erhoben; darauf wird verwiesen. Der Beklagte hat auf das für den Kl. negativ ausgegangene verwaltungsinterne Kontrollverfahren des „Überdenkens” der Prüfungsentscheidung verwiesen und steht auf dem Standpunkt, den Einwendungen des Kl., die sich weiterhin gegen prüfungsspezifische Wertungen der Prüfer richteten, könne seitens des Gerichts damit nicht mehr nachgegangen werden.

b) Im Rahmen der Verfahrensrechtsklausur sei – so der Kl. – der Bereich der ZPO/Zwangsvollstreckung angesprochen worden; dies sei kein Prüfungsgebiet gem. § 37 a Abs. 3 StBerG und verletze daher § 16 Abs. 2 DVStB. Der Beklagte hat hierzu auf Teil I-AO Sachverhalt 2 der Verfahrensrechtsklausur verwiesen, der Fragen der Vollstreckung und der Aussetzung der Vollziehung zum Gegenstand gehabt habe, Fragen, die unter § 37 a Abs. 3 Nr. 1 StBerG fielen. Wegen Bezugnahmen der AO auf einzelne Vorschriften der ZPO (z. B. § 284 AO) seien die Vorschriften der ZPO der Klausur auszugsweise beigegeben worden.

c) Kandidaten aus den neuen Bundesländern seien durch häufigeres Anwenden des Fördergebietsgesetzes gegenüber jenen aus den alten Bundesländern bevorzugt worden. Dies verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und den Grundsatz der Chancengleichheit. Im Rahmen der bundeseinheitlichen Steuerberaterprüfung sollten nach Auffassung des Kl. nur solche Rechtsgebiete Gegenstand von Klausuren sein, deren Geltungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet bezögen.

Der Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß Fragen des Fördergebietsgesetzes zu den Prüfungsgebieten i. S. des § 37 a Abs. 3 Ziff. 2 StBerG gehörten.

d) Im übrigen lehnt der Kl. unter Hinweis auf das Schreiben des Bekl. vom 01.02.1996 (Bl. 7 f FG-Akten, Bl. 175 d. Verwaltungsvorgänge) Ministerialrat B. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dieser sei bereits in einer früheren Steuerberaterprüfung Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen, der den Kl. geprüft habe; er sei auch Beteiligter im früheren Verfahren des Kl. betreffend die Steuerberaterprüfung 1991/1992 (FG Münster 7 K 5695/92 StB) gewesen. Die ordnungsgemäße Mitwirkung des Ministerialrats B. werde gerügt.

Der Beklagte hat dazu vorgetragen, Ministerialrat B. sei mit den Aufsichtsarbeiten des Kl. nicht befaßt gewesen, sondern als Vertreter der Referatsleiterin … lediglich vordruckmäßig in der Verfügung des Beklagten vom 01.02.1996 aufgeführt.

Das auf Antrag des Kl. durchgeführte verwaltungsinterne Kontrollverfahren hat zu keiner Änderung in der Bewertung der vom Kl. gerügten Korrektur der Klausur „Verfahrensrecht” geführt. Auf die Stellungnahmen der Prüfer (Bl. 65–71 FG-Akten) wird Bezug genommen.

Der Kl. hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung auf die Note 4.50 festzusetzen und den Bekl. zur Zulassung des Klägers zur mündlichen Prüfung zu verpflichten.

Der Bekl. hat Klabegabweisung beantragt.

Dem Gericht haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu Az. S 0936-Hah 6-V A 3 nebst Prüfungsakten betreffend die Steuerberaterprüfung des Kl. 1995 (Prüfungsausschuß … für Steuerberater bei dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen) vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen, insbesondere auf die Begutachtung der Verfahrensrechts-Klausur.

Die Klage, über die der Senat durch Gerichtsbescheid gem. § 90 a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) entscheidet, ist nicht begründet.

1. Der Senat ist entgegen der Ansicht des Kl. der Auffassung, daß die Klausuren in der Steuerberaterprüfung 1995 Themen i. S. von §§ 37 a Abs. 3 StBerG, 16 Abs. 2 DVStB betrafen. Soweit der Klausur „Verfahrensrecht u. a.” Textauszüge aus der Zivilproze...

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