rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung betr. Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1990–1992

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 15.456,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich verschiedener Änderungsbescheide zu gewähren ist, die auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung ergangen sind.

Die Antragstellern (Astin.) betreibt ab 03.01.1990 in I. ein Speiserestaurant (Pizzeria) mit angeschlossenem Diskothekenbetrieb unter dem Íamen G.. Vorher hatte sie eine Betriebsstätte in K. (01.04.1984–30.03.1989). Sie bezog in den Jahren 1987–1992 Waren von verschiedenen Lieferanten (Bareinkäufe), wobei sie die getätigten Wareneinkäufe nicht verbuchte (sog. Schwarzeinkäufe). Die daraus folgenden Umsätze und Gewinne erfaßte sie ebenfalls nicht in der Buchführung und ihren Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen.

So tätigte die Astin. in den fahren 1990 und 1991 Schwarzeinkäufe bei der Firma X., I.. Die sich daraus ergebenden Umsätze und Gewinne wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp-Bericht vom 26.02.1993) auf der Grundlage einer tatsächlicher Verständigung (Protokoll vom 19.02.1993) den Änderungsbescheiden betr. Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbeträge 1990 und 1991 zugrunde gelegt. An der tatsächlichen Verständigung am 19.02.1993 nahmen die Astin, sowie ihr Steuerberater … (R.) von der C. GmbH in K. und der Prüfer L., sowie der Sachgebietsleiter, M. teil. Diese unterschrieben auch dis darüber angefertigte Protokoll. Die Änderungsbescheide wurden bestandskräftig.

Aufgrund von erst danach getroffenen Feststellungen der Steuerfahndungsstellen N. und D. steht fest, daß die Astin, in den Jahren 1987–1991 bei der Firma F. in K. und in den Jahren 1990–1992 bei der Firma Getränke O. E. zusätzliche Schwarzeinkäufe getätigt und die aus dem Verkauf dieser Waren sich ergebenden Umsätze und Gewinne nicht in ihrer Buchführung erfaßt hat (vgl. Aktenvermerk vom 13.04.1995, Bl. 15 der Bp-Akte). Die aus diesem Kontrollmaterial sich ergebenden Mehrumsätze und Mehrgewinne teilte das Finanzamt – FA – der Astin., ihrem Ehegatten, der sich um den Einkauf gekümmert hatte, und ihrem Berater R. mit Schreiben vom 14.05.1995 mit. Am 03.07., 10.07. und 28.08.1995 fanden diesbezüglich verschiedene Gespräche statt, an denen die Astin., ihr Ehemann und Steuerberater R. teilnahmen. Dabei erhoben diese verschiedene Einwände, die der Prüfer, … (K.) von der Amtsbetriebsprüfungsstelle des FA berücksichtigte (vgl. Aktenvermerke von K. über diese Gespräche, Bl. 20 der Bp-Akte). Dementsprechend fertigte K. eine Aufstellung über die sich nach seiner Auffassung ergebenden Mehrumsätze und -gewinne. Diese Aufstellung war Grundlage einer Abschlußbesprechung vom 29.08.1995, an der die Astin, ihr Ehemann, Steuerberater R., Steueroberamtsrat M. und der Prüfer teilnahmen. Zu den Besprechungspunkten „Schwarzeinkäufe F.” fertigte der Prüfer einen Aktenvermerk mit folgendem Wortlaut:

„Schwarzeinkäufe werden in der vorgelegten Größenordnung anerkannt. Die Eheleute machten hinsichtlich des Aufschlages nochmals geltend, daß die Besonderheiten noch nicht genug berücksichtigt seien. Es wurde, vereinbart, auf alle Schwarzeinkäufe einheitlich einen Aufschlag von 260 % anzusetzen. Einigung laut tatsächlicher Verständigung.”

Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung erzielten die Beteiligten am 29.08.1995 Einigung über die der Besteuerung zugrunde zu legenden Mehrumsätze und Mehrgewinne für die Jahre 1987–1992. Auf das Protokoll hierüber wird verwiesen (Bl. 25, 26 der Bp-Akte).

In einem von Steuerberater R. aufgesetzten Schreiben vom 01.10.1995, das sowohl von ihm als auch von der Astin, und ihrem Ehemann unterschrieben war, wurde die tatsächliche Verständigung vom 29.08.1995 widerrufen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schreibens Bezug genommen.

Gegen die aufgrund der tatsächlichen Verständigung ergangenen bzw. erwarteten Änderungsbescheide betr. Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1987–1994 legte die Astin. Einspruch ein und beantragt Aussetzung der Vollziehung (Schreiben vom 25.10.1995).

Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1989–1991 vom 28.11.1995 legte die Astin. mit Schreiben vom 06.12.1995 ebenfalls Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung.

Mit Schreiben vom 14.12. und 19.12.1995 nahm sie die Einsprüche zurück bis auf die Einsprüche gegen die Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide 1990–1992. Über diese Einsprüche hat das FA noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 14.11.1995 lehnte das FA den AdV-Antrag der Astin, vom, 25.10.1995 und mit Schreiben vom 20.12.1995 lehnte es den AdV-Antrag vom 06.12.1995 betr. Umsatzsteuer 1990 und 1991 ab.

Mit Schriftsatz vom 27.11.1995 hat die Astin, bei Gericht beantragt,

  1. die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990, 199...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge