Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Anwendung von § 25a UStG auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die zuvor innergemeinschaftl. erworben wurden (Vorlage an EuGH)

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass steuerpflichtige Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung auch auf die Lieferung von Kunstgegenständen anwenden können, die ihnen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolger, bei denen es sich nicht um Personen i.S.v. Art. 314 MwStSystRL handelt, innergemeinschaftlich geliefert wurden? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Erfordert es Art. 322 Buchst. b MwStSystRL dem Wiederverkäufer das Recht auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb der Kunstgegenstände zu versagen, auch wenn es keine nationale Vorschrift gibt, die eine entsprechende Regelung enthält?

 

Normenkette

UStG § 15; MwStSystRL Art. 316 Abs. 1 Buchst. b, Art. 322 Buchst. b; UStG § 25a

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 29.11.2018; Aktenzeichen C-264/17)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die zuvor innergemeinschaftlich erworben wurden.

Der Kläger ist Kunsthändler. Er betreibt Galerien in mehreren Städten. Er erklärte zu Beginn des Streitjahres 2014 gegenüber dem Beklagten, dem Finanzamt J, dass er die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände anwende. Im Laufe des Jahres bezog er unter anderem Lieferungen von Künstlern, die im übrigen Unionsgebiet ansässig waren. Diese Lieferungen wurden von den Künstlern in ihren Ansässigkeitsstaaten jeweils als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei behandelt. Der Kläger versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz.

Er begehrt die Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferungen von Gegenständen, die er selbst von den Künstlern aus dem übrigen Unionsgebiet erworben hatte. Den Vorsteuerabzug machte er dabei – bislang – nicht geltend. Verfahrensrechtlich steht ihm diese Möglichkeit aber noch zu.

Der Beklagte verweigerte die Anwendung der Differenzbesteuerung. Insgesamt führte die von der Erklärung des Klägers abweichende Behandlung der Umsätze zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer um xxx EUR.

Der Kläger wendet sich nach erfolglosem Einspruch im Klagewege gegen die Umsatzsteuerfestsetzung. Er macht geltend, dass die nationale Regelung in § 25 a Abs. 7 Nr. 1 a UStG nicht unionsrechtskonform sei und beruft sich auf die unmittelbare Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen:

1. Unionsrecht:

Artikel 314

Die Differenzbesteuerung gilt für die Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft von einer der folgenden Personen geliefert werden:

a) von einem Nichtsteuerpflichtigen;

b) von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferungen des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 136 von der Steuer befreit ist;

c) von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß den Artikeln 282 bis 292 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt;

d) von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.

Art. 316

(1) Die Mitgliedstaaten räumen den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, die Differenzbesteuerung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:

[…]

b) Kunstgegenstände, die ihnen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden;

[…]

Artikel 322

Sofern die Gegenstände für Lieferungen verwendet werden, die der Differenzbesteuerung unterliegen, darf der steuerpflichtige Wiederverkäufer von seiner Steuerschuld folgende Beträge nicht abziehen:

[…]

b) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, die ihm vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert werden;

[…]

2. Nationales Recht:

Umsatzsteuergesetz (UStG)

§ 25 a Differenzbesteuerung

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. 2Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.

2. Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert.

2Für diese Lieferung wurde

a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder

b) die Differenzbesteuerung vorgenommen.

[…]

(2) 1Der Wiederverkäufer kann spät...

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