Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Bedarfsbewertung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die erbschaftsteuerliche Erfassung des Grundvermögens mit dem Bedarfswert ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden

 

Normenkette

GG Art. 3, 14; BewG § 146

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 01.06.2006; Aktenzeichen II B 149/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Bedarfswert zutreffend ermittelt hat, insbesondere ob die Bedarfsbewertung verfassungsgemäß ist.

Am 19.05.2002 starb Frau A.. Der Antragsteller (Ast.) erbte zusammen mit seinen beiden Geschwistern S. und B. das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück A-Str. 52 in B-Stadt zu gleichen Teilen. Nach Aufforderung durch das FA ist eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts abgegeben worden.

Das FA stellte den Bedarfswert auf 361.000 EUR fest und rechnete ihn zu je 1/3 dem Ast. und seinen beiden Geschwistern; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 19.05.2002 für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 02.06.2004 Bezug genommen.

Der Ast. und seine beiden Geschwister legten Einspruch ein. Nach Vorlage eines Gutachtens, mit dem ein Verkehrswert von 330.000 EUR ermittelt wurde, änderte das FA den angefochtenen Bescheid und stellte den Bedarfswert auf 330.000 EUR fest; Bescheid vom 30.11.2004.

Der Ast. legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Gemäß den Feststellungen der Finanzverwaltung betrage der Bedarfswert durchschnittlich 51% des Verkehrswerts. Im Streitfall würden aber 100% des Verkehrswerts zugrunde gelegt. Es bestehe eine nicht unwesentliche Abweichung vom Durchschnittswert. Da im Streitfall der berücksichtigte Wert weit über dem Durchschnittswert liege, müsse es dementsprechend zahlreiche Werte geben, die weit unter 51 % lägen. Dies sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar.

Das FA wies den Einspruch und den Antrag auf AdV mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.10.2004 als unbegründet zurück. Die Bewertung entspreche der gesetzlichen Regelung.

Der Ast. erhob Klage (3 K 2466/05 F), über die noch nicht entschieden ist. Außerdem stellte er einen Antrag auf AdV.

Er halte die Grundbesitzbewertung in der derzeitigen gesetzlichen Form für verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Problematik der unterschiedlichen Bewertung der verschiedenen Arten von Vermögen sei Gegenstand einer Vorlage des BFH (II R 61/99) beim Bundesverfassungsgericht (1 BvL 10/02). Bei den aufgrund pauschalierter Berechnungsmethoden festgestellten Werten werde kritisiert, dass nach den Feststellungen des Bundesfinanzministeriums und der Finanzbehörden der Grundbesitz durchschnittlich lediglich 50 % des Verkehrswerts betrage. Dies könne er, soweit die Bedarfsbewertung ihn selbst betreffe, nicht bestätigen.

Für das Haus A-Str. 52 in B-Stadt sei zunächst ein Grundbesitzwert in Höhe von 361.000,00 EUR festgesetzt worden, der noch über dem tatsächlichen Verkehrswert von 330.000,00 EUR liege. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens sei der Verkehrswert von 330.000 EUR nunmehr als Bedarfswert angesetzt worden.

Für das Haus A-Str. 44, um das es im Streitfall nicht gehe, sei der Grundbesitzwert auf 453.000,00 EUR festgesetzt worden, während in einem früheren Gutachten der Finanzverwaltung der Verkehrswert auf 562.421 EUR beziffert worden sei. Bei dem Haus A-Str. 44 würden somit 78,88 % des Verkehrswertes angesetzt und bei dem Haus A-Str. 52 100 % des Verkehrswertes. Wenn nun aber amtlicherseits festgestellt sei, dass der durchschnittliche Grundbesitzwert bei 51 % des Verkehrswerts liege, so sei der Ansatz von 78,8 % und 100 % keine nur geringfügige Abweichung von dem Durchschnittswert. Er hätte sonst eine wesentlich höhere Steuer zu entrichten als andere Immobilienerben. Durch die Festsetzungsmethodik sei nachgewiesen, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sei.

Des Weiteren sei zu beanstanden, dass Vermögenswerte aus der Land- und Forstwirtschaft sowie von Unternehmen durch die hier angewandten Bewertungsmethoden steuerlich noch niedriger bewertet seien, als die Werte aus den von seinen Eltern erfolgten Übertragungen von Mehrfamilienhäusern. Es sei auch nicht berücksichtigt, dass die Häuser seines Vaters letztendlich aus dessen selbständiger unternehmerischer Tätigkeit als Tischlermeister erwachsen seien. Sie seien letztendlich eine Fortführung seines Betriebs. Insgesamt habe sein Vater sieben Häuser gebaut und mit jedem Haus sei bedingt durch die damit verbundene Arbeit der Anteil seiner Arbeit als Tischlermeister entsprechend geringer geworden. Dies sei zuletzt soweit gegangen, dass der Tischlereibetrieb keinen Gewinn mehr abgeworfen habe und er vom FA gezwungen worden sei, diesen zu schließen und sein Gewerbe abzumelden.

Der Ast. begründet seine Klage und seinen Antrag auf AdV weiter damit, dass er auch das Erbschaftsteuergesetz in der jetzigen Form für verfassungswidrig hält. Wegen de...

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