Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermessensausübung bei Widerruf der Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Finanzbehörde darf die Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ermessensfehlerfrei widerrufen, wenn offene Forderungen ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe bis zum Eintritt der Verjährung nicht geltend gemacht werden.

 

Normenkette

UStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 131 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt Unternehmensberatung

Mit Bescheid vom 6. April 1994 gestattete das damals für die Klägerin zuständige Finanzamt C unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs, die Umsatzsteuer für die ab 1. März 1994 ausgeführten Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (s. Umsatzsteuerakte/1994)

Auf Antrag der Klägerin vom 22. Dezember 1995 gestattete das Finanzamt C mit Bescheid vom 10. Januar 1996, unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Umsatzsteuer für die ab 1. Januar 1996 ausgeführten Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die Genehmigung war befristet bis zum 31. Dezember 1998

Im Anschluss an eine Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum Januar bis Oktober 1998 (s. Bericht vom 1. Februar 2000) widerrief das nunmehr zuständige und beklagte Finanzamt (Finanzamt) mit Bescheid vom 17. Januar 2000 die Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten für die Zukunft. Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei Prüfungsbeginn zum 23. März 1999 die der Firma R-KG in Rechnung gestellten Entgelte noch nicht vereinnahmt worden seien Nachweise zur Durchsetzung der Förderungsansprüche hatten nicht vorgelegt werden können. Die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten diene deshalb faktisch nicht der Vereinfachung der Besteuerung, sondern gefährde das Steueraufkommen, da der Vorsteuerabzug ohne korrespondierende Versteuerung vorgenommen werde

Der Einspruch dagegen, der nicht weiter begründet wurde, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2001 als unbegründet zurückgewiesen und dazu u. a. ausgeführt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundsätzlich vorgelegen hatten Jedoch sei im vorliegenden Fall die Genehmigung zu versagen gewesen, weil zwischen der Gesellschafterin der Klägerin und der Gesellschafterin der R-KG ein Näheverhältnis bestehe Eine enge persönliche Beziehung sei auch dann anzunehmen, wenn – wie hier – die Ehemänner der Gesellschafterinnen der Vertragsgesellschaften Bruder seien. Die in Rechnung gestellten Betrage seien auch nach einem unverhältnismäßig langen Zeitraum von über einem Jahr noch nicht vereinnahmt worden Zwischen fremden Dritten könne nach einem Zeitraum von über einem Jahr nach Erbringung der Leistung nicht davon ausgegangen werden, dass keine Mahnungen versendet und keine Maßnahmen zur Beitreibung der Rückstände getroffen wurden

Zur Begründung ihrer Klage fuhrt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Rechnungen der R-KG über insgesamt 46 100 DM unstreitig nicht bezahlt worden seien. Da die Klägerin ihre für die R-KG erbrachten Leistungen nach vereinnahmten Entgelten umsatzversteuere und sie ihre Forderung gegen diese Ende 1998 auf 0 DM wertberichtigend abgeschrieben habe, sei die Versteuerung der 46 100 DM durch Berichtigung des Vorsteuerabzuges bei der R-KG vorzunehmen Zudem unterhalte sie seit Oktober 1998 keine geschäftlichen Beziehungen mehr zur R-KG

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2001 aufzuheben

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen

Klageerwidernd trägt es noch vor, dass dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung vom 10. Januar 1996 gestellt habe. Die Ablehnungsentscheidung sei geboten gewesen, um für die Zukunft unmissverständlich klarzustellen, dass die Klägerin die Umsatzversteuerung in Zukunft nach vereinnahmten Entgelten durchzuführen habe und zum anderen, weil das Finanzamt C am 6. April 1994 eine unbefristete Genehmigung erteilt habe, die nicht ausdrücklich widerrufen worden sei

Weiter habe die Außenprüfung im Bericht vom 26. Januar 2001 festgestellt, dass die Aufzeichnungen der Klägerin massive Mangel aufwiesen und nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprachen Eine Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten solle der Vereinfachung der Besteuerung dienen, nicht aber dazu, das Steueraufkommen zu gefährden Dies sei im vorliegenden Fall jedoch zu befürchten, da durch die Buchführungsmangel in Frage stehe, ob bei Zahlungseingängen diese auch ordnungsgemäß aufgezeichnet und versteuert wurden. Zur Sicherstellung der Besteuerung müsste das Finanzamt bei jedem Gläubiger anfragen, ob Erlöszahlungen bereits erfolgt seien Dies könne der Finanzbehörde nicht zugemutet werden. Die Finanzbehörde könne im Falle nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnungen die Besteuerung mit zumutbarem Aufwan...

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