Entscheidungsstichwort (Thema)

Bistro als dem „Fremdenverkehr dienende Anlage”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter Anlagen, die i.S. von § 2a Abs. 2 S. 1 EStG dem Fremdenverkehr dienen, sind Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze zu verstehen, die ihrer Zweckbestimmung nach auf die Benutzung durch Ortsfremde angelegt sind. Dazugehörige Anlagen und Gaststätten dienen nur dann dem Fremdenverkehr, wenn sie mit solchen Anlagen in einem unmittelbaren Zusammenhang errichtet und betrieben werden. Nur mittelbar den Fremdenverkehr fördernde Anlagen fallen daher nicht unter die schädlichen Tätigkeiten.

2. Ein Bistro ist also nicht schon allein deswegen eine Anlage, die dem Fremdenverkehr dient, weil der Betrieb in einer Gegend liegt, die von Touristen aufgesucht wird (hier: Bistro im Großraum Los Angeles, das einige hundert Meter entfernt von einer bekannten Promenade am Meer betrieben wird). Das wäre nur dann der Fall, wenn das Bistro Teil einer Touristen beherbergenden Gesamtheit, wie beispielsweise einer Ferienanlage, wäre und dadurch ein unmittelbarer Bezug zum Fremdenverkehr bestünde. Daher ist es für das „Ausschließlichkeitsmerkmal” der gewerblichen Leistungen des 2a Abs. 2 Satz 1 EStG ohne Bedeutung, in welcher Höhe bei dem Bistro der Anteil touristischer Besucher zu veranschlagen ist.

 

Normenkette

EStG 1990 § 2a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.04.2007; Aktenzeichen I B 52/06)

BFH (Beschluss vom 25.04.2007; Aktenzeichen I B 52/06)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung des Einkommensteueränderungsbescheides 1993 vom 17.5.2000, geändert mit Bescheid vom 23.6.200 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.8.2003 wird die Einkommensteuer 1993 auf z festgesetzt;

unter Aufhebung des Einkommensteueränderungsbescheides 1994 vom 17.5.2000, geändert mit Bescheid vom 23.6.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.8.2003 wird die Einkommensteuer 1994 auf 0 festgesetzt;

unter Aufhebung des Einkommensteueränderungsbescheides 1995 vom 17.5.2000, geändert mit Bescheid vom 22.9.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.8.2003 wird die Einkommensteuer 1995 auf × festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Verlusten, die der Kläger wegen des Betreibens eines Bistros in USA geltend gemacht hat.

Am 1. Oktober 1993 hatte der Kläger unter der Adresse 101 – 105 Broadway Californien Räumlichkeiten zum Betrieb eines Bistros, ähnlich dem von ihm betriebenen Café X angemietet. Nach Umbau der Räume wurde das Bistro Y von Herbst 1994 bis Ende April 1995 betrieben. Mit ihrer jeweiligen Steuererklärung beantragten die Kläger die Berücksichtigung ausländischer Betriebsstättenverluste aus dem Betrieb des Y in Höhe von a im Jahr 1993, b im Jahr 1994 und c im Jahr 1995. Sie wurden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung unter Berücksichtigung dieser Verluste veranlagt.

In der Zeit vom 18. Mai 1998 bis 15. Oktober 1999 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung statt, welche – neben anderem – die Einkommensteuer 1992 bis 1995 zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich des geschäftlichen Engagements des Klägers in den USA wurde ein Prüfer für Auslandsbeziehungen der OFD tätig. Dieser stellte fest, dass sich die Verluste an Hand der vorliegenden Unterlagen 1993 auf ax, 1994 auf bx und 1995 auf cx beziffern ließen, lehnte deren Berücksichtigung bei den Einkommensteuerfestsetzungen der Kläger in den Jahren 1993 bis 1995 allerdings ab, da er die Verluste einer dem „Fremdenverkehr dienenden Anlage” zurechnete, so dass gem. § 2a Abs. 2 S. 1 EStG eine Berücksichtigung ausschied. Dabei bezog er sich auf Beschreibungen in Reiseführern über, welche zwar das Y nicht erwähnten, die touristischen Qualitäten der Region jedoch wie folgt erläuterten: – Unbestrittenes Zentrum des Fremdenverkehrs an der Küste von Greater Los Angeles. – Mit seinen Stränden Anziehungspunkt für Urlauber aus nah und fern. – Kulturträchtige Stadt. – Bekannter Badeort, der oft Drehort für Film- und Fernsehaufnahmen war, mit zahlreichen

Geschäften, Restaurants, die dem touristischen Charakter des Ortes Rechnung tragen. – Hier liegt einer der Stadtmitte nächstgelegenen Strände, dessen Zufahrtswege im Sommer hoffnungslos verstopft sind.

– Gewinnt zunehmend touristische Bedeutung. Straßen und breite Promenaden in nächster Nähe des Meeres sind voll gestopft mit faszinierenden kleinen Läden ausgezeichneten Restaurants und Cafés.

Der Beklagte (das Finanzamt) folgte dieser Ansicht mit Einkommensteueränderungsbescheiden 1993, 1994, 1995 vom jeweils 17. Mai 2000, in welchen es auch die sonstigen Ergebnisse der Betriebsprüfung umsetzte. Hiergegen wandten sich die Kläger ...

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