rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung der Umsätze eines Taxiunternehmens

 

Leitsatz (redaktionell)

Das FA durfte im Streitafll die Jahresfahrleistung der Taxis der Klägerin für die Streitjahre anhand der Kilometerstände, die auf Reparatur- und Wartungsrechnungen sowie TÜV-Protokollen angegeben waren, berechnen und sodann die wahrscheinlichen Umsatzerlöse durch Multiplikation der Jahresfahrleistung mit dem durchschnittlichen Bruttoerlös pro Kilometer schätzen.

 

Normenkette

AO § 162 Abs. 2 S. 2, § 158

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.04.2015; Aktenzeichen I B 91/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 um Zuschätzungen erhöht hat.

Die Klägerin ist seit dem 3. Februar 2004 im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenbetriebs sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen. Geschäftsführer der Klägerin sind T und außerdem seit 14. September 2009 A.

Mit einer Anzeige erklärte der ehemals bei der Klägerin angestellte Fahrer F dem Finanzamt gegenüber unter Vorlage von Dienstplanaufstellungen und Monatsübersichten, dass die Klägerin nur einen Bruchteil der Lohnzahlungen ordnungsgemäß versteuert habe. Die Differenz zur tatsächlichen Lohnzahlung sei den Fahrern bar und unversteuert ausgezahlt worden.

Im Rahmen einer für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt das Fehlen eines Kassenbuchs sowie von Schichtzetteln oder gleichwertiger elektronischer Aufzeichnungen sowie ungeklärte Geldzuflüsse fest. Außerdem wurden Schichtzetteln und Lohnabrechnungen aufgefunden, aus denen hervorging, dass nicht die tatsächlichen Umsätze in der Buchhaltung der Klägerin aufgezeichnet wurden.

Das Finanzamt nahm daraufhin eine Schätzung und Nachkalkulation der Einnahmen vor. Die Jahresfahrleistung der Fahrzeuge wurde anhand der Zwischenstände der Kilometerzähler anlässlich Reparatur- und Wartungsrechnungen sowie TÜV-Protokollen ermittelt. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 insgesamt fünf Taxikonzessionen erteilt worden waren und berechnete, welcher Erlössatz den erklärten Erlösen und dem erklärten Tankaufwand zugrunde liege. Der so berechnete Erlössatz wurde dann auf die gefahrenen Kilometer laut Kilometerstände der Taxen angewandt. Das Finanzamt vertrat außerdem die Ansicht, dass das Taxiunternehmen auch nachts, an Wochenenden und Feiertagen betrieben worden sei, da die Lohnabrechnungen der Mitarbeiter auch Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge beinhalteten. Aufgrund vorliegender Schichtpläne seien Arbeitszeiten an Wochenenden und beispielsweise von 18 bis 2 Uhr, 13 bis 21 Uhr oder 17 bis 6.30 Uhr belegt.

Entsprechend dieser Feststellungen erließ das Finanzamt am 2. Juli 2012 jeweils Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer 2005 bis 2007, zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums auf den 31. 12. 2005 bzw. 31. 12. 2006, zum Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2005 bis 2007, zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. 12. 2005. Die Bescheide zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. 12. 2007 und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. 12. 2006 und 31. 12. 2007 wurden ebenfalls am 2. Juli 2012 aufgehoben.

Die gegen die Änderungsbescheide erhobenen Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen gerichteten Klage trägt die Klägerin unter anderem vor, dass sie ein so genanntes Land-Taxiunternehmen im Umland einer Großstadt betreibe und daher erheblich geringere Kilometerschnitte und Umsätze im Vergleich zu Stadt-Taxiunternehmen erziele. Dieser Umstand werde auch vom Buchsachverständigen des Finanzgerichts nicht beachtet. Sie nehme fast nur Fahrten nach telefonischer Bestellung auf, mit der Folge, dass es auf den jeweiligen Rückfahrten zu häufigen Leerfahrten komme. Die regelmäßige Betriebszeit sei wochentags von 7 bis 23 Uhr, wobei die Fahrer zeitversetzt arbeiten würden. Am Wochenende werde nur selten gearbeitet.

Während des gesamten Prüfungszeitraums habe sie durchschnittlich 5,8 Fahrer beschäftigt. Aufgrund ihrer örtlichen Situation inmitten der Gewerbegebiete bediene sie vor allem die umliegenden Firmen, Kliniken, Arztpraxen und Altersheime. Dabei handle es sich überwiegend um Stammkunden. Einen wesentlichen Umsatzfaktor stellten Fahrten zum Flughafen dar, die etwa ein Drittel des Umsatzes ausmachten.

Es sei bekannt, dass ihr früherer Fahrer F die Anzeige beim Finanzamt erstattet habe. Die Aussagen seien jedoch völlig unglaubwürdig. Schon im Jahr 2006 habe F gegen die Klägerin vor dem Arbeitsgericht geklagt. Das Finanzamt stütze die Hauptargumentation für seine Schätzungsbefugnis somit auf eine zwielichtige Person. Die Dienstplanaufstellungen u...

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